Art. 112 OR de 2022
Art. 112
1 Celui qui, agissant en son propre nom, a stipulé une obligation en faveur d’un tiers a le droit d’en exiger l’exécution au profit de ce tiers.
2 Le tiers ou ses ayants droit peuvent aussi réclamer personnellement l’exécution, lorsque telle a été l’intention des parties ou que tel est l’usage.
3 Dans ce cas, et dès le moment où le tiers déclare au débiteur qu’il entend user de son droit, il ne dépend plus du créancier de libérer le débiteur.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | RRE Nr. 575 | Taxverfügungen kantonaler Spitäler. Rechtsmittelinstanz. Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens. System des bedingten Tiers payant in Tarifverträgen. Artikel 42 Absatz 2 KVG; §§ 41 und 142 Absatz 2 VRG; § 2 Absatz 3 GesG; § 5 Absatz 1 Patientenverordnung. Zuständig zum Entscheid über Verwaltungsbeschwerden gegen Taxverfügungen der kantonalen Spitäler ist der Regierungsrat. Die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens kann nur erfolgreich beantragt werden, wenn nachgewiesen ist, dass ein anderes Verfahren hängig ist, welches das Verwaltungsbeschwerdeverfahren beeinflussen könnte. Patientinnen und Patienten und ihre gesetzlichen Vertreter werden von der Pflicht, dem Spitalträger die Kosten der ambulanten Behandlung zu bezahlen, erst befreit, wenn der Versicherer eine Kostengutsprache abgegeben hat. Der Umfang der Befreiung richtet sich nach dem Inhalt der Gutsprache.
| Versicherer; Beschwerde; Behandlung; Spital; Recht; Tarifvertrag; Patienten; Beschwerdeführer; Kanton; Ambulant; Verfahren; Gesundheits; Ambulante; Krankenversicherung; Leistung; Patientin; Ambulanten; Tiers; Kantons; Luzern; Verwaltungsgericht; Taxverfügung; Payant; Sozialdepartement; Beschwerdeführers; Spitäler; Kostengutsprache; Unfall; Vergütung |
BS | SB.2012.88 (AG.2016.527) | ad 1+2: Betrug (Beschwerde beim BG hängig) | Berufung; Berufungskläger; Privatklägerin; Darlehen; September; Urteil; Appellationsgericht; Vereinbarung; Darlehens; Bundesgericht; Schaden; Verfahren; August; Gemäss; E-Mail; Werden; Januar; Zurück; Eingabe; Stunden; Zuzüglich; Parteien; Verwaltungsrat; Zahlung; Betrug; Berufungsklägern; Sachverhalt; Kosten; Zwischen; Hätte |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 V 7 (8C_130/2021) | Regeste Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 26 bis und Art. 27 Abs. 1 IVG ; Art. 24 Abs. 2 IVV ; Tarif für die zahnärztliche Behandlung eines Geburtsgebrechens; Fallpauschale. Da sich aus der freien Wahl des Leistungserbringers gemäss Art. 26 bis Abs. 1 IVG kein Anspruch auf freie Arztwahl im Spital im Falle einer stationären Behandlung ableiten lässt, steht es in der Gestaltungsfreiheit der Invalidenversicherung, mittels Abschlusses eines SwissDRG-Tarifvertrags mit einem Belegarztspital auf den Miteinbezug von Beleg(zahn)ärzten als Leistungserbringer zu verzichten und für stationäre Behandlungen ausschliesslich mit der Heilanstalt zusammenzuarbeiten. Dieser faktische Ausschluss von Beleg(zahn)ärzten für stationäre Leistungen in einem Spital, mit dem die Invalidenversicherung gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG das SwissDRG-System vereinbart hat (E. 5.1.2), ist zulässig (E. 5.1.3). Im konkreten Fall ist die fragliche stationäre Behandlung gemäss der anwendbaren SwissDRG-Fallpauschale zu vergüten und nicht nach dem Zahnarzttarif gemäss dem zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) und der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) sowie der Militär- und Invalidenversicherung abgeschlossenen Tarifvertrag (SSO-Tarifvertrag; E. 4 und 5). | Tarif; Behandlung; Leistung; Swiss; SwissDRG; Beschwerde; Tarifvertrag; Stationär; Spital; Stationäre; Beleg; Klinik; Beschwerdeführer; Invalidenversicherung; Leistungen; Vertrag; Leistungserbringer; SSO-Tarifvertrag; Auftrag; Stationären; Schlossen; Medizinische; Behandlungen; IV-Stelle; Fallpauschale; Bereich; ärztliche; Zahnärzte; ärzten; SwissDRG-System |
140 I 153 | Art. 19, 62 und 197 Ziff. 2 BV; Art. 5, 18 Ziff. 11 lit. a, Art. 33 Abs. 1 und 6 lit. b MWSTG 1999; Art. 19 Abs. 2 lit. d IVG in der Fassung vom 5. Oktober 1967; Art. 8quater IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003; Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes (des Kantons St. Gallen) vom 31. März 1977 über Kantonsbeiträge an private Sonderschulen in der Fassung vom 23. September 2007. Rechtsnatur der Vergütung der Transportkosten aufgrund der Beförderung der (Sonder-)Schulpflichtigen. Dem Rechtsanspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht steht die Rechtspflicht zum Besuch des Unterrichts gegenüber ("Pflichtrecht"). Hauptpflicht des Schulträgers, den Unterricht durchzuführen, und Nebenpflicht, bei sonst unzumutbarem Schulweg den Transport der Schulpflichtigen zu besorgen (E. 2). Beides hat der Schulträger im Sachbereich von Art. 19 BV unentgeltlich anzubieten, was einen mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch mit den Schulpflichtigen ausschliesst. Die Vergütung der Transportkosten durch die Eidgenössische Invalidenversicherung bzw. seit 2008 durch den jeweiligen Kanton an die Sonderschulträger fällt mehrwertsteuerlich unter die Subventionen (E. 3). | Schulpflichtige; Kanton; Leistung; Schulpflichtigen; Verein; Leistung; Urteil; Recht; Transport; Invalidenversicherung; Fassung; Mehrwertsteuer; MWSTG; Rechtlich; Kantone; Beförderung; Taxiunternehmen; Sonderschule; Eidgenössische; Grundschulunterricht; Subvention; Vertrag; Schulträger; Urteile; Leistungen; Gallen; Sonderschulung; Unentgeltlich; Anspruch |