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Loi fédérale sur le droit international privé (LDIP)

Art. 112 LDIP de 2022

Art. 112 Loi fédérale
sur le droit international privé (LDIP) drucken

Art. 112

1 Les tribunaux suisses du domicile ou, à défaut de domicile, ceux de la résidence habituelle du défendeur sont compétents pour connaître des actions découlant d’un contrat.

2 Les tribunaux suisses du lieu où le défendeur a son établissement sont aussi compétents pour connaître des actions relatives à une obli­gation découlant de l’exploitation de cet établissement.

2. Lieu d’exécution >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 112 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170049ForderungAnlage; Schaden; Kunden; Recht; Option; Kundenberaterin; Vermögens; Klagte; Beklagten; Schadens; Klägers; Anlageberatung; Parteien; Anlagen; Pflichtwidrig; Ständig; Verfügung; Konto; Verlust; Klage; Optionen; Anlageberatungs; Fremdwährung; Investiert; Tranche; Schadensberechnung; Begehren
ZHLB180022ForderungBerufung; Beklagten; Darlehen; Recht; Partei; Vorinstanz; Darlehens; Parteien; Liechtensteinische; Urteil; Klage; E-Mail; Zahlung; Hinweis; Berufungsverfahren; Gesellschaft; Akten; Verfahren; Entscheid; Rechtsmittel; Beweisanträge; Konto; Vorinstanzliche; Recht; Entschädigung; Parteientschädigung; Betrag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2012.65Entscheid Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine doppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks erklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der erforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine Bestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E- Mail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die Echtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember 2015, HG.2012.65). Gericht; Gerichtsstand; Gerichtsstands; Vertrag; Partei; Klage; Software; Beklagten; E-Mail; Behauptet; Vertrags; Behauptete; Softwarelizenz; Gerichtsstandsvereinbarung; Recht; Parteien; Gerichtsstandsklausel; Hostingvertrag; Stellung; Honorar; -hostingvertrag; Willen; Gültig; Schriftlich; Klägact; Klägerische; Klageantwort; Button; Gallen
SGBV 2013/17Entscheid Auszahlung eines Todesfallkapitals aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge (Überobligatorium) an ein in Österreich lebendes minderjähriges Kind.Prüfung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts: Das st. gallische Versicherungsgericht ist zur Beurteilung der Streitigkeit zuständig. Betreffend die Anspruchsprüfung ist Schweizer Recht anwendbar. Betreffend die Frage der befreienden Tilgung der Schuld der Vorsorgeeinrichtung ist jedoch österreichisches Recht massgebend. Die Vorsorgeeinrichtung hat bei Auszahlung an die Mutter des Kindes ihre (sich aus der in Österreich geltenden Rechtslage ergebenden) Sorgfaltspflichten nicht genügend beachtet. Sie hat nicht schuldbefreiend geleistet. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2015,BV 2013/17.)Entscheid vom 31. Juli 2015BesetzungVizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.BV 2013/17ParteienA. ,Klägerin,vertreten durch Rechtsanwalt I. , Mag., Kirchstrasse 4,AT-6900 Bregenz,gegenB. ,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Bürki Sonderegger, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 HeerbruggGegenstandForderung (Todesfallkapital zu Gunsten von
  1. )Sachverhalt
Recht; Todesfall; Todesfallkapital; Gericht; Vorsorge; Klägers; Auszahlung; Schweiz; österreichische; Zahlung; Person; Mutter; Schweizer; Schuldbefreiend; Todesfallkapitals; Klagt; Minderjährig; Anspruch; Beruflich; Minderjährige; Beklagten; Kindes; Leistung; Betrag; Berufliche; Personalvorsorgestiftung; Klage; österreichischen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 185 (4A_398/2008)Art. 2 LugÜ; räumlich-persönlicher Anwendungsbereich. Die Anwendung von Art. 2 LugÜ setzt den Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsstaat sowie ein weiteres internationales Element voraus; dieses ist gegeben, wenn der Kläger Wohnsitz im Ausland hat, selbst wenn der Wohnsitzstaat nicht Lugano-Staat ist (E. 3.3).
Regeste b
Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 LugÜ; sachlicher Anwendungsbereich. Ansprüche eines Erben gegen Dritte fallen in den sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ, wenn sich der geltend gemachte Anspruch bereits im Vermögen des Erblassers befand, mithin nur die Aktivlegitimation durch das Erbstatut bestimmt ist (E. 3.4).
Beschwerde; LugÜ; Übereinkommen; Lugano-Übereinkommen; Zivil; Wohnsitz; EuGVO; Recht; Beschwerdegegner; Vertrag; Beschwerdeführer; Rechtsprechung; Auslegung; Anspruch; Beklagten; Anwendungsbereich; Handelsgericht; Erblasser; Zuständig; Zuständigkeit; Übereinkommens; International; Klage; Gericht; Erben; Urteil; Entscheid; Gerichtliche; München; Einsicht
134 III 475 (4A_133/2008)Gerichtsstand bei Mietstreitigkeiten über unbewegliche Sachen im internationalen Verhältnis (Art. 16 Ziff. 1 lit. a LugÜ; Art. 112 IPRG; Art. 23 GestG). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den allgemeinen Vertragsgerichtsständen der Art. 112 f. IPRG; Art. 23 GestG findet keine analoge Anwendung (E. 4.2). Beschwerde; GestG; Gerichtsstand; Zuständigkeit; Recht; Beschwerdegegner; Wohnsitz; Schweiz; Klage; örtlich; Beschwerdeführer; Internationale; Urteil; Bezirksgericht; örtliche; Surselva; Zivilsachen; Zuständig; Gerichtsstands; Klagen; Hotel; Rechtsbegehrens; Ansprüche; Gerichtsstandsgesetz; Bewirtschaftung; Verfügung; Sachverhalt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Keller, Jolanta Kren KostkiewiczZürcher Kommentar, Art.1122004
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