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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 112 BGG vom 2022

Art. 112 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 112

Eröffnung der Entscheide

1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Par­teien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:

a.
die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärun­gen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b.
die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c.
das Dispositiv;
d.
eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.

2 Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.

3 Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder auf­heben.

4 Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröff­nen haben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 112 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHKD210005AufsichtsbeschwerdeRekurs; Rekurrent; Obergericht; Zürich; Beschwerde; Antrag; Rekurrenten; Grundbuch; Strafkammer; Verfahren; Kantons; Obergerichts; Vorinstanz; Rekursgegner; Aufsichtsbeschwerde; Kommentar; Verwertung; Zürich; Bundesgericht; Einzutreten; Dezember; Verwaltungskommission; September; Entscheid; Administrative; Grundbuchsperre; Verfahrens; Strafkammer; Wirkung
ZHLY180035Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen)Entscheid; Verfügung; Gesuch; Begründete; Verfahren; Partei; Berufung; Recht; Begründung; Parteien; Verfahrens; Begründeten; Aufschiebende; Entscheids; Vollstreckbarkeit; Klägers; Vorinstanzliche; Schriftlich; Bundesgericht; Schriftliche; Antrag; Schutzschrift; Massnahmen; Gericht; Vorinstanz; Vollstreckbar; Zustellung; Treten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2018.7 (AG.2018.481)Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und WegweisungRekurrent; Entscheid; Seiner; Aufenthalt; Afghan; Schweiz; Liegen; Afghanistan; Werden; Aufenthalts; Mazar-i-Sharif; Rekurs; Könne; Gemäss; Härtefall; Wegweisung; Zumutbar; Rekurrenten; Gericht; Sicherheitslage; Worden; November; Situation; Basel-Stadt; Person; Konkret; Gestützt; Migration; Herkunft; Zustimmung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 22 (6B_1320/2020)
Regeste
Art. 184 Abs. 3 StPO ; Gehörsanspruch betreffend sachverständige Person und Gutachterfragen; Verzicht. Der aus Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO fliessende Anspruch, sich zur sachverständigen Person und zu den Gutachterfragen zu äussern, besteht auch bei der Ernennung amtlicher Sachverständiger i.S.v. Art. 183 Abs. 2 StPO (E. 5.4).
Anklage; Anklagesachverhalt; Ständig; Mehrfache; Gallen; Sachverständige; Mehrfachen; Kantons; Verletzung; Person; Beschwerde; Sachverständigen; Urteil; Beweis; Qualifizierte; Waffe; Gutachten; Gehör; Sachbeschädigung; Verkehrsregeln; Amtliche; Fragen; Raubes; Untersuchungsbericht; Motorfahrzeugs; Verweigerung; Entzug; Aberkennung; Tankstellenshop; Sachverständige
147 I 259 (6B_124/2021)
Regeste
Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Art. 5 Ziff. 4 EMRK ; Art. 64a i.V.m. Art. 64b StGB ; verwaltungsgerichtliches Verfahren zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung, Beschleunigungsgebot. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistet zahlreiche Rechte. In der Beschwerde ist klarzustellen, welcher Teilgehalt und inwiefern dieser durch die angefochtene Entscheidung konkret verletzt wurde (E. 1.3.2).
Urteil; Beschwerde; Gericht; Recht; Vorinstanz; Verfahren; Entscheid; Beschwerdeführer; Justiz; Anspruch; Freiheit; Verwahrung; Rechtliche; Verletzung; Bundesgericht; Gerichtliche; Kanton; Entlassung; Mündliche; Verwaltungsgericht; Verhandlung; Kantons; Reich; Bedingte; Freiheitsentzug; Wäre; Justizvollzug; Anhörung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3171/2020StiftungsaufsichtBeschwerde; Beschwerdeführerin; Stiftung; Schenkung; Urteil; Bundes; Fähig; Zweck; Sachwalter; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Angefochten; Clinic; Memory; Angefochtene; Bundesverwaltung; Urteils; Bundesverwaltungsgericht; Fähigkeit; Angefochtenen; Entscheid; Aufsicht; Zusammenhang; Sachwalters; Zweckänderung; Aktien; Gutachten; Beurteilung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Seiler Handkommentar, zu Art. 112 BGG2008
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