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Obligationenrecht (OR)

Art. 1115 OR vom 2022

Art. 1115 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1115

1 Der Check ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.

2 Ein Check, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungs­tages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tage der Vorlegung zahlbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1115 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSK1 2019 38mehrfacher Betrug, mehrfache Veruntreuung, mehrfache Misswirtschaft und mehrfache Unterlassung der BuchführungSchuldig; Beschuldigte; Über; Recht; Zahlung; Beschuldigten; Darlehen; Privatkläger; Punkt; Aufgr; Privatklägerin; Verfahren; Berufung; Darlehens; Hotel; Irrtum; Verteidigung; Konten; Tatbestand; Konkurs; Betrug; Rückzahlung; Handlung; Stehend; Verfahrens; Besagte; Sachverhalt; Zeitpunkt; Kanton
GRSK1 2019 39mehrfacher Betrug, mehrfache Veruntreuung, mehrfache Misswirtschaft und mehrfache Unterlassung der BuchführungSchuldig; Beschuldigte; Über; Recht; Zahlung; Beschuldigten; Darlehen; Privatkläger; Punkt; Aufgr; Privatklägerin; Verfahren; Berufung; Darlehens; Hotel; Irrtum; Verteidigung; Konten; Tatbestand; Konkurs; Betrug; Rückzahlung; Handlung; Stehend; Verfahrens; Besagte; Sachverhalt; Zeitpunkt; Kanton
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