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Obligationenrecht (OR)

Art. 1110 OR vom 2022

Art. 1110 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1110

Wer einen durch Indossament übertragbaren Check in Händen hat, gilt als rechtmässiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine unun­ter­bro­chene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene In­dossa­mente gelten hiebei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blanko­indos­sament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, dass der Aussteller dieses Indossaments den Check durch das Blankoindossa­ment erwor­ben hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 III 69Art. 1112 OR. Grobfahrlässige Entgegennahme eines Checks vom Nichtberechtigten. Begriff des Abhandenkommens im Sinne von Art. 1112 OR (E. 3a). Ansprüche des Berechtigten gegen die Bank, die bösgläubig oder grobfahrlässig einen Check vom Nichtberechtigten entgegengenommen hat (E. 3b). Prüfungs- und Erkundigungspflichten der Bank bei der Entgegennahme von Checks; Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 1112 OR (E. 3c). Prüfungspflicht bei der Kontoeröffnung (E. 3d). Berücksichtigung von Umständen, für die der Berechtigte einzustehen hat (E. 4). Check; Checks; Firma; Konto; Schaden; Kunde; Kunden; Umstände; Urteil; Fahrlässig; Prüfung; Recht; Berechtigte; BAUMBACH/HEFERMEHL; Grobe; Prüfungs; Organ; Vorinstanz; Schadenersatz; Datensysteme; Firma; BAUMBACH/HEFERMEHL; Umständen; Prüfen; Grobfahrlässig; Entgegennahme; Verpflichtet; Kontoeröffnung; Fahrlässigkeit; Sinne
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