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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 111 ZGB vom 2020

Art. 111 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 1111A. Scheidung auf gemeinsames Begehren / I. Umfassende Einigung

A. Scheidung auf gemeinsames Begehren

I. Umfassende Einigung

1 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.

2 Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren), in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 281; BBl 2008 1959 1975).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 111 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220017EhescheidungPartei; Parteien; Scheidung; Finanzierung; Vereinbarung; Nanzierungsnachweis; Vorinstanz; Finanzierungsnachweis; Gericht; Genehmigung; Scheidungsvereinbarung; Recht; Ausgleichszahlung; Berufung; Eingabe; Entscheid; Wille; Urteil; Klägerische; Liegenschaft; Verfahren; Willen; Weises; Über; Finanzierungsnachweises; Grundstück; Grundbuch; Kinder; Genehmigt
ZHLC220010Ehescheidung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170009Aufsichtsbeschwerde (FE170051-...)Beschwerde; Entscheid; Urteil; Partei; Parteien; Gericht; Bezirksgericht; Berichtigung; Urteils; Aufsicht; Korrigiert; Aufsichts; Beschwerdegegnerin; Rechtsmittel; Korrigierte; Verfahren; Rechnung; Drittel; Dispositiv; Obergericht; Beschwerdeführer; Begründung; Aufsichtsbeschwerde; Entscheides; Obergerichts; Inkassostelle; Gerichte; Bezirksgerichts; Ziffer; Vorgehen
SOVWBES.2017.375FamiliennachzugBeschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Recht; Vorinstanz; Eheschliessung; Ordre; Public; Familiennachzug; Beschwerdeführers; Familiennachzugs; Anerkennung; Gültig; Familiennachzugsgesuch; Schweizerischen; Stellvertreter; Gericht; Syrien; Scheidung; Entscheid; Braut; Unterlagen; Ausland; Kopie; Akten; Person; Ehegatte; Gebundene; Heirat
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 21 (5A_568/2020)
Regeste
Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB ; Art. 59 und 147 ZPO . Folgen der Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten. Begriff der Prozesshandlung und Folgen der versäumten Prozesshandlung ( Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO ). Grundsätze für die Annahme ungeschriebener Prozessvoraussetzungen. Die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten stellt keine Prozessvoraussetzung dar (E. 3.1-3.3).
Prozesskosten; Prozesskostenvorschuss; Scheidung; Prozesskostenvorschusses; Partei; Ehegatte; Beschwerde; Prozessvoraussetzung; Recht; Ehegatten; Gericht; Vorschussberechtigte; Leistung; Privatrechtliche; Scheidungsverfahren; Vorschuss; Bezirksgericht; Betreibung; Klage; Sachgericht; SchKG; Nichteintreten; Säumnis; Bezahlung; Grundlage; Prozessvoraussetzungen; Obergericht; Beschwerdeführer
145 III 474 (5A_778/2018)Art. 279 Abs. 1 und Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO; antizipierte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Zur Frage, auf welchen Zeitpunkt das Gericht hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO) abstellen muss, wenn es nach Massgabe von Art. 279 Abs. 1 ZPO eine zum Voraus geschlossene Vereinbarung über die nacheheliche Unterhaltspflicht prüft, sowie zur diesbezüglichen Frage- und Hinweispflicht des Gerichts (E. 5). Scheidung; Beschwerde; Unterhalt; Vereinbarung; Beschwerdeführerin; Ehevertrag; Parteien; Eheliche; Appellation; Einkommen; Nacheheliche; Beschwerdegegner; Ehegatte; Scheidungsvereinbarung; Appellationsgericht; Ehegatten; Gericht; Nachehelichen; Urteil; Genehmigung; Entscheid; Recht; Scheidungsfolgen; Zeitpunkt; Genehmigt; Ehevertrags; Antizipierte; Ziffer; Vorinstanz; Dokumentation

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5923/2015EnteignungScheidung; Beschwerde; Recht; Partei; Urteil; Vorhersehbar; Parteien; Vereinbarung; Liegenschaft; Über; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdegegner; Unvorhersehbarkeit; Bundesgericht; Hinweis; Entscheid; Gericht; Flughafen; Eigentum; Grundstück; Hinweisen; Verfahren; Erbschaft; Scheidungskonvention; Güterrechtliche; Vorliegenden; Vorinstanz; Entschädigung; Eigentums
B-938/2011Invalidenversicherung (Übriges)Rente; Beschwerde; Renten; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Witwen; Anspruch; Ehegatte; Witwenrente; Person; Ehegatten; Validenrente; Schweiz; IV-act; Verfahren; Invalidenrente; Punkt; Verfügung; Schweizer; Gültig; Bundesverwaltungsgericht; Hinterlassenen; Vorinstanz; Einkommen; Rententabellen; Zeitpunkt; Invalidenversicherung; Höhe; Angefochtene

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter, Freiburghaus Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich1999
SUTTER, FREIBURGHAUS Kommentar zum neuen Scheidungsrecht1999
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