E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Code de procédure pénale (CCP)

Art. 111 CCP de 2020

Art. 111 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 111

1 On entend par prévenu toute personne qui, à la suite d’une dénonciation, d’une plainte ou d’un acte de procédure accompli par une autorité pénale, est soupçonnée, prévenue ou accusée d’une infraction.

2 Toute personne à l’encontre de laquelle la procédure est reprise après une ordonnance de classement ou un jugement au sens de l’art. 323 ou des art. 410 à 415 a les droits et obligations d’un prévenu.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 111 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2018.39Diebstahl, Sachbeschädigung, HausfriedensbruchSchuldig; Beschuldigte; Fahre; Beschuldigten; Polizei; Hause; Aussage; Person; Staat; Aussagen; Amtlich; Auskunft; Gefahren; Verfahren; Urteil; Auskunftsperson; Amtliche; Verteidiger; Troffen; Fahren; Einvernahme; Diebstahl; Urteils; Entschädigung; Privatkläger; Verteidigung; Getroffen; Konfrontationseinvernahme; Gefahren
SGAK.2013.320Entscheid Entscheid Anklagekammer, 23.04.2014 im beiliegenden PDF Anzeige; Anzeiger; Polizei; Gallen; Anzeigers; Stadtpolizei; Polizeibeamte; Beamte; Ermächtigung; Strafverfahren; Polizeibeamten; Weiter; Person; Seinen; Anklagekammer; Erhalten; Gallen; Verhalten; Zeigte; Wurden; Aussage; Strafbare; Gegeben; Beamten; Weitere; BMW-Fahrer; Liegen
Dieser Artikel erzielt 11 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2019.199 (AG.2020.287)Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2019 i.S. Bild "[...]" von [...]Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Akteneinsicht; Staatsanwaltschaft; Führen; Beschwerdeführende; Person; Verfahrens; Beschwerdeführenden; Partei; Strafverfahren; Werden; Beschwerdeführer; Welche; Verfügung; Schuldig; Gemäss; Personen; Beschwerdeführerin; Basel-Stadt; Rechtlich; Beteiligt; Akteneinsichtsrecht; Privatkläger; Auflage; Bildes; Beschlag; Betreffend; Rechte
BSBES.2018.120 (AG.2018.570)Amtliche Verteidigung (BGer 1B_449/2018 vom 19. Dezember 2018)Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Auskunftsperson; Amtliche; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Basel-Stadt; Verteidigung; Luzern; Kanton; Beschuldigte; Verfahrens; Verfügung; Person; Gemäss; Einvernahme; Werden; Strafverfahren; Befragung; Einvernahmen; Beschuldigten; Beschwerdeführers; Amtlichen; Welche; Auskunftspersonen; Beiden; Verteidiger; Befragungen; Strafverfolgungsbehörden
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 97Art. 162 und 178 lit. f StPO; Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem getrennten Verfahren. Eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen (E. 2 und 3). Person; Verfahren; Recht; Schuldig; Beschuldigt; Auskunftsperson; Rechtskräftig; Zeuge; Beschuldigte; Zeugin; Einzuvernehmen; Verfahrens; Aussage; Verfahren; Einvernahme; Abzuklärende; Prozess; Urteil; Rechtskräftige; Verurteilt; Personen; Hinweis; Bundesgericht; Verurteilung; Zeugen; Beteiligt; Aussagen; Beschuldigten; Zusammenhang
144 IV 28Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Schuldig; Einvernahme; Zeugnisverweigerungsrecht; Zeugen; Beschuldigt; Polizei; Beschuldigte; Verfahren; Beschwerde; Aussageverweigerungsrecht; Staatsanwalt; Einzuvernehmen; Befragt; Verwertbar; Recht; Verpflichtet; Auskunftspersonen; Aussagen; Einzuvernehmende; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Ehefrau; Befragung; Prozess

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2020.10Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; FINMA; Berufung; Urteil; Verfahren; öffnen; Hinzufügen; Filter; Vorinstanz; Verfahren; Bundes; Beweis; Rechtlich; Recht; Rechtliche; Möge; Verdacht; Entscheid; Person; Vermögenswerte; Aussage; Prozess; Entscheide; BStGer; Verfahrens; Enforcementverfahren
BG.2021.15Beschuldigte; Kanton; Thurgau; Kantons; Beschuldigten; Akten; Gesuch; Untersuchung; Gossau; Kantonspolizei; Untersuchungsamt; Geschlechtsverkehr; Vergewaltigung; Staatsanwalt; Gewalt; Ersuchte; Nötigung; Sexuellen; Gallen; Gerichtsstand; Verfahren; Aussagen; Versucht; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Tatbestände; Verfolgung; Beurteilung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz