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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 111 CPS dal 2022

Art. 111 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 111

Chiunque intenzionalmente uccide una persona è punito con una pena detentiva140 non inferiore a cinque anni, in quanto non ricorrano le condi­zioni previste negli articoli seguenti.

140 Nuova espr. giusta il n. II 1 cpv. 1 della LF del 13 dic. 2002, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 3459; FF 1999 1669). Di detta mod. é tenuto conto in tutto il presente Libro.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 111 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220247Versuchte eventualvorsätzliche Tötung etc.Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Gerin; Privatklägerin; Recht; Berufung; Urteil; Drohung; Sinne; Rungen; Freiheit; Versucht; Verletzung; Versuchte; Gericht; Unentgeltlich; Amtlich; Genugtuung; Unentgeltliche; Amtliche; Verfahren; Fahrzeug; Tatbestand; Kontakt; Verkehrsregel; Urteils
ZHSB220030Versuchter MordSchuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägers; Gericht; Berufung; Richts; Verteidigung; Vorinstanz; Aussage; Urteil; Habe; Recht; Aussagen; Messer; Desgericht; Entscheid; Verletzung; Versuchte; Landes; Bundesgericht; Tötung; Stich; Punkt; Sinne; Staatsanwaltschaft; Gericht; Verletzungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUKG 01 01 8Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. Tötungsdelikt von Emmen.Angeklagte; Angeklagten; Schoss; Schuss; Schüsse; Einbrecher; Männer; Geschossen; Recht; Richtung; Täter; Flucht; Notwehr; Angriff; Tötung; Fasz; Akten;Recht; Waffe
BSSB.2016.101 (AG.2021.296)Vorsätzliche Tötung, Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung, Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), Unterlassung der Nothilfe, Strafzumessung, Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, Anordnung einer stationären evtl. ambulanten Suchtbehandlung Berufung; Berufungskläger; Freiheit; Januar; Berufungsklägerin; Halten; Erfahren; Spritze; Schwer; Urteil; Mittel; Gewesen; Berufungsverhandlung; Freiheitsstrafe; Welche; Bereit; Verfahren; Tötung; Diaphin; Stellt; Freiheitsberaubung; Werden; Opfers; Bereits; Massnahme; Dezember; Kokain; Weiter; Entzug; Hätte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 214 (6B_824/2016)Art. 345, 389 und 399 Abs. 3 lit. c StPO; Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden; Kognition des Berufungsgerichts bei der Neubeurteilung; Zulässigkeit von neuen Beweismitteln. Muss sich das Berufungsgericht nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht nochmals mit der Beweislage befassen, darf es im Vergleich zu seinem ersten Berufungsurteil auch eine andere Beweiswürdigung vornehmen, wenn es diese für richtiger hält. Eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz in einem Rückweisungsverfahren ist zulässig, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (E. 5.3.2). Der Berufungskläger muss seine Beweisanträge im Berufungsverfahren - Noven vorbehalten - in der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens stellen. Das Berufungsgericht muss die Parteien nicht nach Art. 345 StPO zur Nennung von Beweisen auffordern. Allerdings gilt der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz auch im Rechtsmittelverfahren und folglich auch in einem Rückweisungsverfahren. Dem Berufungsgericht ist es in einem Rückweisungsverfahren daher nicht untersagt, zusätzliche Beweise, welche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, abzunehmen, wenn dies seines Erachtens der Wahrheitsfindung dient (E. 5.4).
Regeste b
Art. 17 Abs. 3 BV, Art. 10 Ziff. 1 EMRK, Art. 28a StGB und Art. 172 StPO; Quellenschutz der Medienschaffenden im Strafverfahren; Grenzen des Zeugnisverweigerungsrechts; Verhältnismässigkeit der Zeugnispflicht. Vorliegend ging es um die Aufklärung eines versuchten Mordes, d.h. um ein Tötungsdelikt nach Art. 111-113 StGB. Das Zeugnisverweigerungsrecht von Art. 172 Abs. 1 StPO kam insoweit nicht zum Tragen (Art. 28a Abs. 2 lit. b StGB und Art. 172 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 StPO; E. 16.5.1). Bestätigung der Rechtsprechung zum Erfordernis der Verhältnismässigkeit der Aufhebung des Quellenschutzes (BGE 132 I 181 E. 4.2). Verhältnismässigkeit der Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen und Aufzeichnungen in casu verneint, da diese für die Beweiswürdigung nicht relevant waren (E. 16.5.2).
Beschwerde; Urteil; Verfahren; Berufung; Vorinstanz; Sachverhalt; Rückweisung; Bundesgericht; Beschwerdegegner; Sachverhalts; Beweise; Verfahren; Unterlagen; Gerichtlich; Ersucht; Ersuchte; Beschwerdegegners; Angefochten; Beweiswürdigung; Berufungsverfahren; Gerichtliche; Entscheid; Rückweisungsverfahren; Versuchten; Zeugnis; Waffe; Angefochtene; Rückweisungsentscheid; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin
143 I 304 (1B_117/2016)Art. 113 Abs. 1, Art. 285a f. und Art. 293 Abs. 4 StPO; verdeckte Ermittlung, Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person. Verweigert die beschuldigte Person die Aussage, steht dies der Anordnung einer verdeckten Ermittlung nicht entgegen. Der verdeckte Ermittler darf der beschuldigten Person allerdings nicht unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise Fragen unterbreiten, die ihr bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen, und sie zur Aussage drängen. Darin läge eine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts. Ob der verdeckte Ermittler das Mass des Zulässigen überschritten hat, hat das Sachgericht zu beurteilen (E. 2). Verdeckte; Verdeckten; Ermittler; Einsatz; Ermittlung; Staatsanwaltschaft; Aussage; Beschuldigte; Beschwerde; Beschuldigten; Haftgericht; Anordnung; Ordnete; Person; Urteil; Genehmigte; Schwere; Körperverletzung; Aussageverweigerungsrecht; Einvernahme; überschritten; Verfahrens; Zwangsmassnahmen; Umgehung; Prozessordnung; Beschuldigten; Kantons; Beschwerdegegnerin

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-2643/2017Divieto d'entrataDella; Ricorrente; Consid; Ordine; Essere; Divieto; entrata; ordine; Sicurezza; Delle; Corso; Pubblici; Diritto; Federale; Ricorso; Decisione; D’entrata; Prese; Tribunale; Questo; Dell’ Svizzera; Durata; Dalla; L’ordine; LStrI; Gravi
D-5136/2014Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Vorinstanz; Mitglied; Führer; Bundes; Austritt; Amtliche; Bundesverwaltungsgericht; Person; Handlung; Verfügung; Handlungen; Sachverhalt; Prabhakaran; Flüchtling; Ehefrau; Sucht; Verbrechen; Regiment; Worden; Verfahren; Verwerfliche; Eingabe; Akten; Unwürdig; Rechtsbeiständin

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2020.38Auslieferung an Italien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).Beschwerde; Auslieferung; Recht; Bundes; Beschwerdeführer; Schweiz; Rechtshilfe; Behörde; Entscheid; Urteil; Staat; Bundesgericht; Ersucht; Internationale; Sachen; Italienischen; Behörden; Bundesgerichts; Beschwerdekammer; Person; Ersuchte; Ersuchende; Auslieferungsersuchen; Sachverhalt; Bundesstrafgericht; Verfahren; Abkommen; Verfolgte
BB.2017.113Indemnité du défenseur d'office (art. 135 al. 3 CPP).Schuldig; Paket; Beschuldigte; Bundes;Stunden; Urteil; Recht; Beschuldigten; Recht; Handgranate; Täter; Verfahren; Gericht; Bundesgericht; Paketbombe; Bundesgerichts; Redaktion; Auslagen; Waffe; Anklage; Zeitung; Entschädigung; Verfahrens; Person; Geldstrafe; Waffen; Draht; Privatkläger; Schlüsse

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
TRECHSEL, GEHTPraxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch2018
DONATSCH Kommentar zum StGB2013
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