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Federal Constitution of the Swiss Confederation (FCSC)

Art. 111FCSC from 2022

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Art. 111

Old-age, survivors’ and invalidity pension provision

1 The Confederation shall take measures to ensure adequate financial provision for the elderly, surviving spouses and children, and persons with disabilities. These shall be based on three pillars, namely the Federal Old-age, Survivors’ and Invalidity Insurance, the occupational pension scheme and private pension schemes.

2 The Confederation shall ensure that the Federal Old-age, Survivors’ and Invalidity Insurance and the occupational pension scheme are able to fulfil their purpose at all times.

3 It may require the Cantons to exempt institutions of the Federal Old-age, Survivors’ and Invalidity Insurance and the occupational pension scheme from liability to pay tax and to grant insured persons and their employers tax relief on contributions and reversionary rights.

4 In cooperation with the Cantons, it shall encourage private pension schemes, in particular through measures relating to taxation policy and the policy of promoting property ownership.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 111 Federal Constitution of the Swiss Confederation (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC170029EhescheidungBeruf; Berufung; Recht; Vorinstanz; Partei; Parteien; Klagten; Entscheid; Unterhalt; Beklagten; Ommen; Instanzliche; Unentgeltliche; Scheidung; Unden; Angefochten; Berufungsverfahren; Urteil; Gungen; Urkunden; Güterrechtlich; Gericht; Verfahren; Anträge; Güterrechtliche; Altersvorsorge; Rechtspflege; Säule
ZHHG140095ForderungGeschädigte; Digten; Schädigten; Geschädigten; Unfall; Ericht; Läge; Klägeri; Recht; Klägerinne; Gerinnen; Klägerinnen; Kanalisation; Arbeit; Psychi; Beweis; Partei; Klagte; Schacht; Beschwerden; Bericht; Regress; Gutachten; Recht; Beklagten; Nische; Kanalisationsleitung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2007.00041Beiträge von Nichterwerbstätigen für die obligatorische Unfallversicherung nach KVG fallen nicht unter § 31 Abs. 1 lit. f StG, sondern unter § 31 Abs. 1 lit. g StG und sind somit lediglich im Rahmen der Pauschalen steuermindernd zuzulassen. Zu diesem Schluss gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund der wesentlichen Unterschiede zwischen der Unfall- und der Krankenversicherung hinsichtlich der Prämienerhebung, der Prämienberechnung wie auch der Leistungen im Schadensfall. Angesichts dieser Unterschiede ist auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) nicht verletzt. Ebenso wenig ist das verfassungsmässige Gebot der Förderung der Selbstvorsorge (Art. 111 Abs. 4 BV) verletzt. Gutheissung.   Stichworte: AUSLEGUNGObligatorisch; Unfall; Kranken; Obligatorische; Prämien; Unfallversicherung; Beiträge; Abzug; Bundesgesetz; Krankenkasse; Leistungen; Krankenversicherung; Beschwerde; Recht; Geleistet; Ermessen; Erwerb; Pauschale; Erwerbstätig; Entscheid; Wortlaut; Nichtberufsunfälle; Rekurs; Gemachte; Verwaltungsgericht; Versicherung; Kommentar; Auslegung
LUA 07 126 A 07 127_2Art. 80-84 BVG, insb. Art. 81 Abs. 2 BVG; Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG; § 40 Abs. 1 lit. d StG. Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr im Rahmen von Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG von den Einkünften abziehbar. Diese Auslegung rechtfertigt sich, da Art. 81 Abs. 2 BVG von der Abzugsfähigkeit der von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden geleisteten Beiträge spricht.Vorsorge; Arbeit; Beiträge; Säule; Berufliche; Arbeitnehmer; Erwerbstätigkeit; Beruflichen; Beschwerdeführer; Abzug; Pensionskasse; Einkommen; Geleistet; Beschwerdeführerin; Geleisteten; Arbeitgeber; Erwerbseinkommen; Obligatorisch; Erwerbstätig; Selbständig; Leistung; Beiträgen; Steuerrechtlich; Rente; Versicherung; Reglement; Obligatorischen; Selbstvorsorge; Steuerbar; Selbständigerwerbende
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 369 (2C_6/2016)Ist die Aargauische Pensionskasse bei der Vergabe von Unterhaltsarbeiten an Liegenschaften ihres Anlagevermögens dem kantonalen Vergaberecht unterstellt? Beurteilung der Frage nach Staatsvertrags-, Bundes-, und kantonalem Recht. Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1.1-1.4). Beschwerdelegitimation der Aargauischen Pensionskasse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bejaht (E. 1.5). Kognition und Rügen (E. 2). Eine Unterstellung unter das Vergaberecht ergibt sich nicht bereits aus dem Staatsvertragsrecht (E. 3). Das kantonale Recht kann den subjektiven Geltungsbereich des Vergaberechts weiter fassen als das Staatsvertrags-, Bundes- und interkantonale Recht. Es ist nicht willkürlich, die Pensionskasse als Anstalt des Kantons in Bezug auf die streitbetroffenen Aufträge dem kantonalen Vergaberecht zu unterstellen (E. 4). Die Unterstellung verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV) bzw. nicht gegen Art. 111 und Art. 113 BV, ebenso wenig gegen das BVG (E. 5). Frage der Grundrechtsträgerschaft (Art. 27 BV) der Pensionskasse offengelassen, da die Aargauische Pensionskasse mehrheitlich nicht im Wettbewerb tätig ist (E. 6). Gerichtskosten: Submissionsrechtliche Angelegenheiten gelten als Fälle mit Vermögensinteresse (Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG), auch wenn es bloss um die Frage geht, ob das Beschaffungsrecht anwendbar ist (E. 7). Vergabe; Vorsorge; Beschwerde; Vergaberecht; Beschwerdeführerin; Recht; Vorsorgeeinrichtung; Bundes; öffentlich; Kanton; öffentlich-rechtliche; Vorsorgeeinrichtungen; Pensionskasse; Kantonale; Arbeitgeber; Staat; Bundesrecht; Anlage; öffentlich-rechtlichen; Vermögens; Berufliche; Organ; Private; Unterstellung; Aargauische; Zweck; Unterstehe; Aufgabe; Bundesrechtlich
140 II 364Art. 111 BV; Art. 25, 33 Abs. 1 lit. e DBG; Art. 1a, 6 AHVG; Art. 5 Abs. 1, Art. 82, 89a, 89b BVG; Art. 1j Abs. 1 lit. a BVV 2; Art. 1, 7 BVV 3; Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG; Art. 2, 8, 16 Abs. 1 und 2 FZA, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 24 Anh. I FZA; Anh. II FZA; Art. 18, 45 AEUV; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971; Art. 7 Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft; Zulässigkeit steuerlicher Abzüge der jährlichen Beiträge der Säule 3a von in der Schweiz Wohnenden und im Ausland Arbeitenden. Den jährlichen Beitrag für die Säule 3a kann nach DBG nur steuerlich abziehen, wer der AHV-Pflicht unterstellt ist (E. 2); dasselbe gilt nach dem StHG (E. 3). Die Säule 3a unterliegt nicht dem System der sozialen Sicherheit nach Art. 8 und Anh. II FZA (E. 4). Das Diskriminierungsverbot von Art. 9 Anh. I FZA bezieht sich nur auf Arbeitnehmer und nicht auf solche Personen, die im Aufnahmestaat (d.h. in casu in der Schweiz) nur Wohnsitz nehmen (E. 5). Die Regelung, wonach der jährliche Beitrag für die Säule 3a nur für denjenigen steuerlich abziehbar ist, der der AHV-Pflicht unterstellt ist, stellt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung i.S. von Art. 2 FZA dar (E. 6). Arbeit; Schweiz; Arbeitnehmer; Säule; Vorsorge; Person; Recht; Beiträge; Personen; Sicherheit; Europäische; Freizügigkeit; Beschwerde; Soziale; Beschwerdeführer; Sozialen; Europäischen; Verordnung; Urteil; Vertrags; Steuerlich; Staatsangehörigkeit; Diskriminierung; Gemeinschaft; Mitgliedstaat; Gebundene; System; Vertragspartei

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-5720/2016Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)Beschwerde; Wiedererwägung; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführenden; Verfügung; Beweismittel; Recht; Vorinstanz; Wiedererwägungsgesuch; Wegweisung; Bericht; Urteil; Verfahren; Bundesverwaltungsgerichts; Partei; Träglich; Kosovo; Entstanden; Vollzug; Eingabe; Erheblich; Angefochtene; Tatsache; Revisionsrechtlichen; Situation; Wiedererwägungsverfahren; Sklerose; Erhebliche; Praxis
C-4113/2014Rückvergütung von BeiträgenBeschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Beiträge; Sozial; Anspruch; Deutschland; Säule; Sozialversicherung; Vorinstanz; Einsprache; Rente; Hinterlassenen; Verordnung; Vorsorge; Recht; Renten; Bundesverwaltungsgericht; Schweizer; Verfügung; Freizügigkeit; Deutsche; Rückerstattung; Berufliche; SAK-act; Einspracheentscheid; Partei; Parteien; Zwischenstaatliche; Ausländer
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