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Obligationenrecht (OR)

Art. 1103 OR vom 2022

Art. 1103 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1103

1 Ein Check darf nur ausgestellt werden, wenn der Aussteller beim Bezogenen ein Guthaben besitzt und gemäss einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Recht hat, über dieses Guthaben mittels Checks zu verfügen. Die Gül­tigkeit der Urkunde als Check wird jedoch durch die Nichtbeach­tung dieser Vor­schriften nicht berührt.

2 Kann der Aussteller beim Bezogenen nur über einen Teilbetrag ver­fü­gen, so ist der Bezogene zur Zahlung dieses Teilbetrages ver­pflich­tet.

3 Wer einen Check ausstellt, ohne bei dem Bezogenen für den ange­wiesenen Betrag verfügungsberechtigt zu sein, hat dem Inhaber des Checks ausser dem verursachten Schaden fünf vom Hundert des nicht gedeckten Betrages der angewiesenen Summe zu vergüten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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