E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 1101 OR vom 2022

Art. 1101 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1101

1 Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Check, vorbehältlich der in den fol­genden Absätzen bezeichneten Fälle.

2 Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Be­zo­genen angegebene Ort als Zahlungsort. Sind mehrere Orte bei dem Namen des Bezogenen angegeben, so ist der Check an dem an erster Stelle angegebenen Orte zahlbar.

3 Fehlt eine solche und jede andere Angabe, so ist der Check an dem Orte zahlbar, an dem der Bezogene seine Hauptniederlassung hat.

4 Ein Check ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
95 II 176Wertpapierrecht. Der sog. "WIR"-Check ist weder ein Check noch ein anderes Wertpapier (Erw. 2-4). Ist er eine Anweisung? Offen gelassen. Voraussetzungen, unter denen der Anweisungsempfänger ein Rückgriffsrecht auf den Anweisenden hat (Erw. 5). Buchung; WIR; Verrechnung; Buchungsauftrag; Anweisung; Konto; Teilnehmer; Wertpapier; Genossenschaft; Check; Aussteller; Formular; Verrechnungsverkehr; Anweisungsempfänger; WIR-Buchungsauftrag; Buchungsaufträge; Leistung; Stutz; Umbuchung; LAUTNER; Eschmann; Empfänger; WIR-Check; Anweisenden; Urteil; Garantieversprechen; Klage
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz