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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 110 ZPO vom 2022

Art. 110 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 110

Rechtsmittel

Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 110 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRZ230007Unterhalt und weitere Kinderbelange (Kosten- und Entschädigungsfolgen)Beschwerde; Partei; Urteil; Parteien; Vorinstanz; Beklagten; Verfahren; Gericht; Entscheid; Begründung; Parteientschädigung; Entschädigung; Hälftig; Urteils; übernehmen; Verfahrens; Auferlegt; Beschwerdeverfahren; Berichtigung; Sinne; Parteientschädigungen; Vereinbarung; Habe; Entschädigungsfolgen; Gerichtliche; Verfügung; Bundesgericht; Unterhalt; Hälftige; Kinderbelange
ZHPQ230009Entschädigung der unentgeltlichen RechtsvertretungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Bezirksrat; Verfahren; Recht; Beschwerdeverfahren; Honorar; Entscheid; Entschädigung; Verfahren; Vorinstanz; AnwGebV; Kindes; Akten; Grundgebühr; Kinder; Gehör; Mandantin; Honorars; Schwierigkeit; Winterthur; Aufwand; Notwendige; Zeitaufwand; Besuchsrecht; Bezirksrats; Begründung; Gehörs; Gebühr; Mandat
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR180005Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeRekurrent; Recht; Rekurrenten; Verrechnung; Rekurs; Gericht; Rekursgegnerin; Unentgeltliche; Prozesskosten; Unentgeltlichen; Verfahren; Bezirksgericht; Nachzahlung; Gerichtskosten; Winterthur; Beschluss; Partei; Geleistet; Prozesskostenvorschüsse; Forderung; Verfügung; Schuld; Rechtsmittel; Verfahrens; Obergericht; Rechtspflege; Entschädigung; Rückforderung; Entscheid; Zeitpunkt
ZHVB170009Aufsichtsbeschwerde (FE170051-...)Beschwerde; Entscheid; Urteil; Partei; Parteien; Gericht; Bezirksgericht; Berichtigung; Urteils; Aufsicht; Korrigiert; Aufsichts; Beschwerdegegnerin; Rechtsmittel; Korrigierte; Verfahren; Rechnung; Drittel; Dispositiv; Obergericht; Beschwerdeführer; Begründung; Aufsichtsbeschwerde; Entscheides; Obergerichts; Inkassostelle; Gerichte; Bezirksgerichts; Ziffer; Vorgehen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 130 (5A_35/2012)Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 110 und 319 ff. ZPO; Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens, Erschöpfung der kantonalen Instanzen. Die im summarischen Verfahren ergangene Entscheidung über die Feststellung des neuen Vermögens kann Gegenstand einer Beschwerde im Sinn von Art. 319 ff. ZPO bilden, wenn einzig die Verteilung der Kosten und Auslagen des erstinstanzlichen Verfahrens strittig ist (E. 2).
Canton; Recours; Cantonal; Consid; Tribunal; Janvier; Décision; Poursuivi; Poursuivante; Frais; N'est; Retour; Vertu; Instance; Fortune; Formé; Contre; Civil; Banque; Meilleure; Recevable; Dépens; Juillet; Jurisprudence; Opposition; Titre; Déclaré; Arrêt; Irrecevable

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Rüegg, RüeggBasler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2017
Rüegg, RüeggBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2017
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