82 I 267 | Art. 4 Abs.2UVerwG. 1. Auf das in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsmittel sind die Art. 97 ff. OG entsprechend anzuwenden (Erw. 1). Über prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 3 Abs. 1). Kostenauflage (Erw. 4). 2. Die Schiedskommission hat nur zu prüfen, ob der Tarif offensichtlich übersetzt sei (Erw. 2). Das trifft im vorliegenden Falle nicht zu (Erw. 3 Abs. 2). | Tarif; Beschwerde; Schiedskommission; Urheber; Vergütung; Werke; Aufführung; Recht; SUISA; Verwertung; Beschwerdeführerin; UVerwG; Setze; Beschwerdegegnerin; Bundesgericht; Veranstalter; Sendung; Genehmigung; Tarifs; Urheberrecht; Sendungen; Interesse; Bundesrat; Tarife; Einnahmen; Urheberrechte; Ausschliessliche; übersetzt; Missbräuchlich |