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Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF)

Art. 110 LAINF dal 2023

Art. 110 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF) drucken

Art. 110

259

259 Abrogato dall’all. n. 111 della L del 17 giu. 2005 sul Tribunale amministrativo federale, con effetto dal 1° gen. 2007 (RU 2006 2197 1069; FF 2001 3764).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 V 176Art. 78a UVG: Streitigkeiten zwischen Versicherern. Besteht zwischen Unfallversicherern Uneinigkeit darüber, welcher für ein Schadensereignis leistungspflichtig ist, kann der Versicherer, welcher gegenüber dem Versicherten die Leistungen erbracht hat und diese nun vom anderen Versicherer ganz oder teilweise zurückfordern will, das Bundesamt für Sozialversicherung anrufen, welches nach Art. 78a UVG mittels Verfügung darüber zu befinden hat, welcher Versicherer - allenfalls zu welchem Anteil - nach den materiellrechtlichen Vorschriften leistungspflichtig ist. Versicherer; Unfall; Verfügung; Swica; Leistung; Streit; Leistungspflichtig; Streitig; Versicherungsgericht; Unfallversicherer; Leistungen; Streitigkeit; Leistungspflicht; Eidg; Streitigkeiten; Versicherern; Schulter; Zuständigkeit; Beschwerde; Unfallversicherung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Leistungspflichtige; Einsprache; Verfahren; Obligatorisch; MAURER; Geldwerte; Entscheide; Erbracht
114 V 51Art. 105 Abs. 2, 110 Abs. 1 UVG, Art. 118, 130 OG: Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern. - Es geht nicht an, ausserhalb der im UVG und OG vorgesehenen Zuständigkeitsordnung Kompetenzkonflikte unter Versicherern durch Privatvereinbarung dem Eidg. Versicherungsgericht auf dem Wege der verwaltungsrechtlichen Klage zum Entscheid zu unterbreiten (Erw. 2a). - Die Prorogation nach Art. 118 OG ist für das Eidg. Versicherungsgericht in den entsprechenden Verweisungsvorschriften nicht vorgesehen (Erw. 2b). Versicherer; Mobiliar; Versicherungsgericht; Eidg; Nicola; Klage; Verwaltungsrechtliche; Kompetenzkonflikt; Zuständig; Kompetenzkonflikte; Versicherern; Streitigkeit; Versicherungsfall; Instanz; Einzige; Zuständigkeit; Streitigkeiten; Rechtsweg; Versicherungsleistungen; Einsprache; Unfallversicherung; Versicherers; Widerklage; Leistungspflicht; Gesetzlich; Regelung; Festzustellen; Montag

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2008/64Unfallversicherung (Übriges)Beschwerde; Versicherer; Unfall; Versicherung; EVGer; Tungspflicht; Kasse; Ersatzkasse; Verfügung; Beschwerdeführerin; Urteil; Freiwillige; Leistungen; Leistungspflicht; Versicherern; Nstanz; Verdienst; Ktober; Einsprache; Unfallversicherung; Beschwerdegegnerin; Einspracheentscheid; Streit; Obligatorisch; Leistungspflichtig; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Recht; Unfallversicherer; Verdienste
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