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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 110 CPP dal 2020

Art. 110 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 110

1 Le memorie e le istanze possono essere presentate per scritto oppure oralmente a verbale. Le memorie e istanze scritte vanno datate e firmate.

2 Se la trasmissione avviene per via elettronica, le memorie e le istanze devono recare una firma elettronica regolamentata qualificata secondo la legge del 18 marzo 20161 sulla firma elettronica. Il Consiglio federale disciplina:

a.
il formato degli atti e dei relativi allegati;
b.
le modalità di trasmissione;
c.
le condizioni alle quali può essere richiesta la trasmissione successiva di documenti cartacei in caso di problemi tecnici.2

3 Per altro, gli atti procedurali non sottostanno ad alcun requisito formale, sempre che il presente Codice non preveda altrimenti.

4 Chi dirige il procedimento può respingere memorie e istanze illeggibili, incomprensibili, sconvenienti o eccessivamente prolisse; impartisce un termine per rielaborarle, avvertendo che altrimenti non saranno prese in considerazione.


1 RS 943.03
2 Nuovo testo giusta l’all. n. II 7 della L del 18 mar. 2016 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 4651; FF 2014 913



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 110 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU220066Einfache Verletzung der VerkehrsregelnBerufung; Urteil; Schuldig; Beschuldigte; Eingabe; Urteils; Beschuldigten; Berufungserklärung; Rechtsmittel; Gericht; Schriftlich; Eingaben; Elektronische; Zustellung; Werden; Einzureichen; Urteilsdispositiv; Angemeldet; Rechtsmittelfrist; Bezirk; Beschwerde; Kantons; Horgen; Gültige; Schriftliche; Anzumelden; Begründung; Vorinstanz; Obergericht
ZHUE220102NichtanhandnahmeBeschwerde; Anzeige; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführerin; Eingabe; Frist; Sachverhalt; Verständlich; Nichtanhandnahme; Recht; Beschwerdegegner; Anforderungen; Rich-Sihl; Einzureichen; Kantons; Bundesgericht; Zürich-Sihl; Urteil; Akten; Inhaltlich; Hingewiesen; Leserlich; Unverständlich; Ausführungen; Verfahren; Verständliche; Genügen; Aufl; Seitens; Frist
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2019.263 (AG.2020.276)Nichteintreten auf Einsprache infolge VerspätungRevision; Appellationsgericht; Eingabe; Revisionsgesuch; Strafbefehl; Staatsanwaltschaft; Basel-Stadt; Beschwerde; Schweiz; Einzelgericht; Strafsachen; Gemäss; Rechtsmittel; Eingetreten; Schweizerischen; Schreiben; November; Werden; Bereits; Kosten; Einsprache; Unterzeichnet; Seiner; Bundesgericht; Eingereicht; Verfügung; Fahrzeug; Verkehrsregelverletzung; Dreiergericht; Gesuchsteller
BSBES.2019.239 (AG.2020.7)Vollziehbarerklärung der am 15. Dezember 2016 im Umfang vom 12. Monaten bedingt ausgesprochenen FreiheitsstrafeBeschwerde; Beschwerdeführer; Appellationsgericht; Strafgericht; Oktober; Gemäss; Bedingt; Dezember; Beschluss; Beschwerdeführers; Bewährungshilfe; Verfahrens; Monate; Schreiben; Werden; Verfahrensleiter; Monaten; Freiheitsstrafe; Dessen; Basel-Stadt; Strafgerichts; Unterzeichnet; Entscheid; Ausgesprochene; Erhoben; Schriftlich; Strafdreiergericht; Eingetreten; Staatsanwaltschaft; Einzelgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 27 (1B_545/2019)
Regeste
Art. 13, Art. 49 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV ; Art. 171 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ; Art. 321 Ziff. 2 und 3 StGB ; Arztgeheimnis als Entsiegelungs- und Durchsuchungshindernis; Entbindung vom Berufsgeheimnis; Verhältnis des Bundesrechts zu kantonalen gesundheitsrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Kantonale Verwaltungsnormen (wie etwa das schaffhausische Gesundheitsgesetz) dürfen die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen. Dies gilt namentlich für die in Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB abschliessend geregelten Modalitäten einer Entbindung vom Berufsgeheimnis. Mangels einer gesetzeskonformen Entbindung vom Arztgeheimnis verletzte der hier angefochtene Entsiegelungsentscheid das Bundesrecht (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3 und 4).
Pflicht; Entbindung; Person; Geheimnis; Staatsanwaltschaft; ärztliche; Berufsgeheimnis; Gesetzlich; Arztgeheimnis; Bundes; Departement; Entsiegelung; Gesetzliche; Zeugnis; Personal; GesV/; GesG/SH; GesV/SH; Anzeige; Behörde; Meldung; Schweigepflicht; Beschuldigte; Prozessuale; Geheimnisherr; Personen; ärztlichen
145 IV 190 (6B_1237/2018)Art. 30 Abs. 1, Art. 33 und 110 Abs. 4 StGB; Art. 10 Abs. 3, Art. 76 ff., 120 und 304 Abs. 1 StPO; Protokollierung des mündlichen Strafantrags; Beweis des gültigen Strafantrags; Desinteresse des Geschädigten am Strafverfahren. Ein mündlicher Strafantrag kann auch in einem Polizeirapport protokolliert werden (E. 1.3). Ein Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt wurde, ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist nicht zwingend. Entscheidend ist, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen verfasst hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende Person das Protokoll unterzeichnet (E. 1.4). Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen (E. 1.5.1). Der Verzicht auf die Stellung als Privatkläger gilt nicht als Rückzug des Strafantrags im Sinne von Art. 33 StGB. Wird der Strafantrag nicht ausdrücklich zurückgezogen, ist das Strafverfahren trotz Desinteresse des Geschädigten fortzusetzen (E. 1.5.2). Antrag; Polizei; Polizeirapport; Verfahren; Protokoll; Geschädigte; Beschwerde; Beschwerdeführer; Mündlich; Privatkläger; Antrags; Person; Geschädigten; Gültig; Polizeirapporte; Urteil; Unterschrift; Recht; Mündliche; Verfahren; Staat; Schriftlich; Polizeirapporten; Protokollierung; Urkunde; Vorverfahren; Schaden;

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CR.2023.9Gesuch; Gesuchsteller; Revision; Beschwerde; Bundes; Kammer; Recht; Verfahren; Verfahren; Anzeige; Beschwerdekammer; Gesuchstellers; Nichtanhandnahme; Verfahrens; Revisionsgesuch; Staatsanwalt; Nichtanhandnahmeverfügung; Revisionsverfahren; Beschluss; Ziffer; Berufungskammer; Revisionsgründe; Tatsache; Gericht; Eingabe; StBOG; Unentgeltliche; Staatsanwalts; Abgewiesen; Vorliegen
BB.2022.22Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Luzern; Bundesgericht; Anzeige; Kantons; Tatverdacht; Entscheid; Bundesstrafgericht; Filter; Eröffnung; Gerichtsschreiber; Hinzufügen; Recht; Verfahrens; Nichtanhandnahme; Tribunal; Beschwerdegegnerin; Staatsanwaltschaft; Urteil; Luzern; Bundesstrafgerichts; öffnen; Gelangt; Gerichtsgebühr; Rechtlich
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