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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 110 LEF dal 2023

Art. 110 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 110

1 I creditori che presentano domanda di continuazione dell’esecuzione entro trenta giorni dall’esecuzione di un pignoramento partecipano a questo. L’ufficio d’esecuzione completa il pignoramento man mano, in quanto sia necessario per coprire tutti i crediti di questo gruppo.234

2 I creditori che presentano la domanda di continuazione dell’esecu­zione solo dopo lo scadere del termine di trenta giorni formano nello stesso modo ulteriori gruppi con pignoramento separato.235

3 I beni già pignorati possono essere nuovamente oggetto di un succes­sivo pignora­mento, ma soltanto nella misura in cui la somma ricava­tane non spetti ai creditori che procedettero al pignoramento anteriore.

234 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

235 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

2. Partecipazione privilegiata >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 110 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220125Beschwerde (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt)Beschwerde; Beschwerdeführer; SchKG; Pfändung; Schuldner; Rechtsvertreter; Vorinstanz; Verfahren; Ergänzungspfändung; Betreibungsamt; Beschwerdeführers; Betreibungsverfahren; Konkurs; Entscheid; Schuldbetreibung; Kanton; Winterthur; Aufsichtsbehörde; Bestellen; Urteil; Rechtsanwalt; Aufschiebende; Kantonale; Werden; Liegende; Betreibungshandlungen; Bestimmungen; Ziffer; Kantons; Schuldners
ZHPS220066PfändungBeschwerde; SchKG; Betreibung; Betreibungsamt; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Pfändung; Uster; Partei; Einkommen; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Schuldner; Angefochtene; Einkommens; Gesuch; Anwaltliche; Unentgeltliche; Reiche; Scheine; Parteien; Erhob; Stadtamman; Gericht; IVm; Beschwerdegegnerin; Pfändbare; Kanton; Pfändungsankündigung; Begründung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2007/12, KZL 2007/12Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene AHV-Beiträge. Haftung bejaht, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH während längerer Zeit Löhne ausbezahlt, und die darauf geschuldeten Beiträge - wenn überhaupt - systematisch erst nach erfolgter Mahnung und Betreibung abliefert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2007, AHV 2007/12 und KZL 2007/12). Beschwerde; Schaden; Beschwerdeführer; Beiträge; Geschäftsführer; Beschwerdegegnerin; Schadenersatz; Gesellschaft; Recht; Arbeitgeber; Hafte; Liegende; Bezahlt; Organ; Wäre; Liegenden; Gesellschafter; Rechnung; Vorschriften; Schadens; Versicherung; Vorliegenden; Gallen; Entgangene; Abrechnung; Pfändung; Nebenkosten
BSBEZ.2019.16 (AG.2019.225)Beschwerde vom 30. August 2018 (BGer 5A_305/2019 vom 19. Dezember 2019)Pfändung; Beschwerde; Betreibung; Gläubiger; Beschwerdeführerin; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Pfändungsurkunde; Pfändungsanschluss; Gläubigerin; Fortsetzungsbegehren; Angefochtene; Gemäss; Worden; August; NrKonkurs; Untere; Erhoben; Vorgenommen; Gestellt; Basel-Stadt; Betreibungsamt; Forderung; Weiter; Werden; Konkursamt; Betreibungsund; Angefochtenen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 633 (5A_465/2010)Fortsetzung einer Betreibung ohne vorherigen Zahlungsbefehl (Art. 149 Abs. 3 SchKG), welche am neuen Wohnsitz des Betriebenen innerhalb der Anschlussfrist an eine am früheren Wohnsitz vollzogene Pfändung verlangt wird (Art. 110 Abs. 1 SchKG); Mitteilungspflicht des Betreibungsamtes am neuen Wohnsitz. Im Falle eines Wohnsitzwechsels des Betriebenen muss das Betreibungsamt am neuen Wohnsitz, das innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung durch das Betreibungsamt am alten Wohnsitz von einem Gläubiger ein Fortsetzungsbegehren erhält, das Amt am alten Betreibungsort davon benachrichtigen, sofern jenes von dieser Pfändung Kenntnis hat, so dass das Amt am alten Betreibungsort den fraglichen Gläubiger und seine Forderungen bei der Bildung der Gläubigergruppen und der Erlösverteilung berücksichtigen kann (Bestätigung einer alten Rechtsprechung; E. 2). Saisie; Poursuite; L'office; Genève; Créancier; Lausanne; Domicile; Recourante; Avril; Délai; Betreibung; Débiteur; Wohnsitz; Participation; Défaut; Fédéral; Continuation; Poursuites; Biens; Créanciers; établi; Ancien; Procès-verbal; Après; L'intimé; Réquisition; L'Office; étant; être
133 III 580 (5A_35/2007)Materielle Rechtskraft im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kommt der materiellen Rechtskraft nur beschränkte Bedeutung zu: Sie gilt nur für das betreffende Verfahren und bei gleichbleibenden tatsächlichen Verhältnissen. Die Pfändung im Rahmen einer weiteren Gruppe gemäss Art. 110 Abs. 2 SchKG wird in einem anderen Vollstreckungsverfahren vollzogen; sie ist der Beschwerde zugänglich, ohne dass die Einrede der materiellen Rechtskraft von Entscheiden, welche sich auf frühere Gruppen beziehen, entgegengehalten werden kann (E. 2). Série; Décision; Poursuite; Cantonale; Saisie; Nouvelle; Plainte; Commission; Créancier; Surveillance; Poursuivi; Fédéral; Même; Créanciers; Poursuites; D'une; Cadre; Jugée; Tribunal; Compte; Chose; Commentaire; Cause; était; Arrêt; Minimum; Calcul; Office; Mêmes; être
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