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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 110 LP de 2020

Art. 110 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 110

F. Participation à la saisie

1. En général

1 Les créanciers qui requièrent la continuation de la poursuite dans les 30 jours à compter de l’exécution de la première saisie participent à celle-ci. L’office complète celle-ci au fur et à mesure des réquisitions, autant que cela est nécessaire pour désintéresser tous les créanciers de la même série.

2 Les créanciers qui requièrent la continuation de la poursuite après les 30 jours forment de la même manière des séries successives, pour lesquelles il est procédé à de nouvelles saisies.

3 Les objets saisis ne peuvent être compris dans une nouvelle saisie que dans la mesure où leur produit ne servira pas à désintéresser les créanciers de la série précédente.


1 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 110 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220125Beschwerde (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt)Beschwerde; Beschwerdeführer; SchKG; Pfändung; Schuldner; Rechtsvertreter; Vorinstanz; Verfahren; Ergänzungspfändung; Betreibungsamt; Beschwerdeführers; Betreibungsverfahren; Konkurs; Entscheid; Schuldbetreibung; Kanton; Winterthur; Aufsichtsbehörde; Bestellen; Urteil; Rechtsanwalt; Aufschiebende; Kantonale; Werden; Liegende; Betreibungshandlungen; Bestimmungen; Ziffer; Kantons; Schuldners
ZHPS220066PfändungBeschwerde; SchKG; Betreibung; Betreibungsamt; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Pfändung; Uster; Partei; Einkommen; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Schuldner; Angefochtene; Einkommens; Gesuch; Anwaltliche; Unentgeltliche; Reiche; Scheine; Parteien; Erhob; Stadtamman; Gericht; IVm; Beschwerdegegnerin; Pfändbare; Kanton; Pfändungsankündigung; Begründung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2007/12, KZL 2007/12Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene AHV-Beiträge. Haftung bejaht, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH während längerer Zeit Löhne ausbezahlt, und die darauf geschuldeten Beiträge - wenn überhaupt - systematisch erst nach erfolgter Mahnung und Betreibung abliefert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2007, AHV 2007/12 und KZL 2007/12). Beschwerde; Schaden; Beschwerdeführer; Beiträge; Geschäftsführer; Beschwerdegegnerin; Schadenersatz; Gesellschaft; Recht; Arbeitgeber; Hafte; Liegende; Bezahlt; Organ; Wäre; Liegenden; Gesellschafter; Rechnung; Vorschriften; Schadens; Versicherung; Vorliegenden; Gallen; Entgangene; Abrechnung; Pfändung; Nebenkosten
BSBEZ.2019.16 (AG.2019.225)Beschwerde vom 30. August 2018 (BGer 5A_305/2019 vom 19. Dezember 2019)Pfändung; Beschwerde; Betreibung; Gläubiger; Beschwerdeführerin; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Pfändungsurkunde; Pfändungsanschluss; Gläubigerin; Fortsetzungsbegehren; Angefochtene; Gemäss; Worden; August; NrKonkurs; Untere; Erhoben; Vorgenommen; Gestellt; Basel-Stadt; Betreibungsamt; Forderung; Weiter; Werden; Konkursamt; Betreibungsund; Angefochtenen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 633 (5A_465/2010)Fortsetzung einer Betreibung ohne vorherigen Zahlungsbefehl (Art. 149 Abs. 3 SchKG), welche am neuen Wohnsitz des Betriebenen innerhalb der Anschlussfrist an eine am früheren Wohnsitz vollzogene Pfändung verlangt wird (Art. 110 Abs. 1 SchKG); Mitteilungspflicht des Betreibungsamtes am neuen Wohnsitz. Im Falle eines Wohnsitzwechsels des Betriebenen muss das Betreibungsamt am neuen Wohnsitz, das innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung durch das Betreibungsamt am alten Wohnsitz von einem Gläubiger ein Fortsetzungsbegehren erhält, das Amt am alten Betreibungsort davon benachrichtigen, sofern jenes von dieser Pfändung Kenntnis hat, so dass das Amt am alten Betreibungsort den fraglichen Gläubiger und seine Forderungen bei der Bildung der Gläubigergruppen und der Erlösverteilung berücksichtigen kann (Bestätigung einer alten Rechtsprechung; E. 2). Saisie; Poursuite; L'office; Genève; Créancier; Lausanne; Domicile; Recourante; Avril; Délai; Betreibung; Débiteur; Wohnsitz; Participation; Défaut; Fédéral; Continuation; Poursuites; Biens; Créanciers; établi; Ancien; Procès-verbal; Après; L'intimé; Réquisition; L'Office; étant; être
133 III 580 (5A_35/2007)Materielle Rechtskraft im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kommt der materiellen Rechtskraft nur beschränkte Bedeutung zu: Sie gilt nur für das betreffende Verfahren und bei gleichbleibenden tatsächlichen Verhältnissen. Die Pfändung im Rahmen einer weiteren Gruppe gemäss Art. 110 Abs. 2 SchKG wird in einem anderen Vollstreckungsverfahren vollzogen; sie ist der Beschwerde zugänglich, ohne dass die Einrede der materiellen Rechtskraft von Entscheiden, welche sich auf frühere Gruppen beziehen, entgegengehalten werden kann (E. 2). Série; Décision; Poursuite; Cantonale; Saisie; Nouvelle; Plainte; Commission; Créancier; Surveillance; Poursuivi; Fédéral; Même; Créanciers; Poursuites; D'une; Cadre; Jugée; Tribunal; Compte; Chose; Commentaire; Cause; était; Arrêt; Minimum; Calcul; Office; Mêmes; être
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