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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 110 OR dal 2022

Art. 110 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 110

Il terzo che soddisfa il creditore è per legge surrogato nei diritti di que­sto fino a concorrenza della somma pagata:

1.
quando riscatta una cosa data in pegno per un debito altrui, sulla quale gli competa la proprietà od un diritto reale limitato;
2.
quando il debitore ha partecipato al creditore che il terzo, che paga, deve prendere il posto del creditore.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 110 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210013Forderung
ZHPS180242Verwertungserlös (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Schuld; Betreibungsamt; Überschuss; Verwertung; Miteigentümer; Verfahren; Grundstück; Schuldner; Miteigentum; Pfand; Recht; Erlös; Ehemann; SchKG; Vorinstanz; Gesamt; Verstorbenen; Konkurs; Verhältnis; Überschusses; Ehemannes; Forderung; Müsse; Miteigentums; Grundpfandgläubigerin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 IV 113Art. 146 Abs. 1 StGB; Betrug im Checkverkehr. Einreichung eines der Ausstellerin abhanden gekommenen gekreuzten Checks bei einer Bank zum Inkasso bei der bezogenen Bank; tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über fremdes Vermögen; Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung (E. 3). Check; Recht; Dreyfus; Checks; Beschwerde; Beschwerdeführer; Bezogene; Gekreuzt; Betrug; Einreicherbank; Bankier; Vorinstanz; Inkasso; Getäuschte; Bezogenen; Kunden; Betrugs; Entgegennahme; Mutter; Beschwerdeführers; Gekreuzten; Verfügung; Ausstellerin; Rechtlich; Geschädigte; Urteil; Bezogene; Irrtum; Konto; Schaden
119 II 227Kaufvertrag; Vereinbarung, wonach der Kaufpreis in "100% WIR" zu erbringen ist. 1. Ist zwischen den Vertragsparteien ohne weitere Angaben "WIR-Zahlung" vereinbart worden, werden die Buchungsaufträge aber von der WIR-Genossenschaft nicht ausgeführt, so gilt die Vermutung, dass die Buchungsaufträge dem Verkäufer zahlungshalber und nicht an Zahlungsstatt übergeben worden sind (E. 1 u. 2). 2. In einem solchen Fall ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer Barzahlung zu verlangen, wenn ihm keine mangelnde Sorgfalt hinsichtlich der Erfüllung des auftragsähnlichen Rechtsverhältnisses vorzuwerfen ist, das mit der Hingabe der Leistung erfüllungshalber zwischen ihm und dem Käufer entstanden ist (E. 3). Buchung; Zahlung; Buchungsaufträge; Genossenschaft; Beklagten; Urteil; Geschäftsbedingungen; Schuld; Leistung; Gläubiger; WIR-Teilnehmer; Zahlungshalber; Obergericht; Vereinbart; Berufung; Kaufpreis; WIR-Genossenschaft; Verkäufer; Zahlungsstatt; Käufer; Schuldner; Bundesgericht; Forderung; Insoweit; WIR-Buchungsaufträge; Brief; Vorbemerkungen; WIR-Teilnehmer; Hinsichtlich
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