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Obligationenrecht (OR)

Art. 110 OR vom 2023

Art. 110 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 110

Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:

1.
wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
2.
wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
B. Vertrag zu La­sten eines Dritten >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 110 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210013Forderung
ZHPS180242Verwertungserlös (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Schuld; Betreibungsamt; Überschuss; Verwertung; Miteigentümer; Verfahren; Grundstück; Schuldner; Miteigentum; Pfand; Recht; Erlös; Ehemann; SchKG; Vorinstanz; Gesamt; Verstorbenen; Konkurs; Verhältnis; Überschusses; Ehemannes; Forderung; Müsse; Miteigentums; Grundpfandgläubigerin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 IV 113Art. 146 Abs. 1 StGB; Betrug im Checkverkehr. Einreichung eines der Ausstellerin abhanden gekommenen gekreuzten Checks bei einer Bank zum Inkasso bei der bezogenen Bank; tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über fremdes Vermögen; Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung (E. 3). Check; Recht; Dreyfus; Checks; Beschwerde; Beschwerdeführer; Bezogene; Gekreuzt; Betrug; Einreicherbank; Bankier; Vorinstanz; Inkasso; Getäuschte; Bezogenen; Kunden; Betrugs; Entgegennahme; Mutter; Beschwerdeführers; Gekreuzten; Verfügung; Ausstellerin; Rechtlich; Geschädigte; Urteil; Bezogene; Irrtum; Konto; Schaden
119 II 227Kaufvertrag; Vereinbarung, wonach der Kaufpreis in "100% WIR" zu erbringen ist. 1. Ist zwischen den Vertragsparteien ohne weitere Angaben "WIR-Zahlung" vereinbart worden, werden die Buchungsaufträge aber von der WIR-Genossenschaft nicht ausgeführt, so gilt die Vermutung, dass die Buchungsaufträge dem Verkäufer zahlungshalber und nicht an Zahlungsstatt übergeben worden sind (E. 1 u. 2). 2. In einem solchen Fall ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer Barzahlung zu verlangen, wenn ihm keine mangelnde Sorgfalt hinsichtlich der Erfüllung des auftragsähnlichen Rechtsverhältnisses vorzuwerfen ist, das mit der Hingabe der Leistung erfüllungshalber zwischen ihm und dem Käufer entstanden ist (E. 3). Buchung; Zahlung; Buchungsaufträge; Genossenschaft; Beklagten; Urteil; Geschäftsbedingungen; Schuld; Leistung; Gläubiger; WIR-Teilnehmer; Zahlungshalber; Obergericht; Vereinbart; Berufung; Kaufpreis; WIR-Genossenschaft; Verkäufer; Zahlungsstatt; Käufer; Schuldner; Bundesgericht; Forderung; Insoweit; WIR-Buchungsaufträge; Brief; Vorbemerkungen; WIR-Teilnehmer; Hinsichtlich
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