E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Art. 110 LIFD de 2023

Art. 110 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 110

Secret fiscal

1 Les personnes chargées de l’application de la présente loi ou qui y collaborent doi­vent garder le secret sur les faits dont elles ont connaissance dans l’exercice de leur fonction ainsi que sur les délibérations des autorités et refuser aux tiers la consulta­tion des dossiers fiscaux.

2 Des renseignements peuvent être communiqués dans la mesure où une base légale de droit fédéral le prévoit expressément.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 110 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK2 2019 34EditionsverfügungBeschwerde; Beschwerdeführer; Kantons; Kantonsgericht; Gericht; Partei; Edition; Beschwerdeverfahren; Recht; Schwyz; Editionsverfügung; Kantonsgerichts; Verfügung; Klage; Steuerverwaltung; Beschwerdegegner; Verfahren; Standslosigkeit; Bezirksgericht; Wäre; Angefochtene; Vergleich; Herausgabe; Bezirksgerichts; Vize-Gerichtspräsident; Parteien; Erhoben; Leumann
GRSK2-12-37AkteneinsichtAkten; Beschwerde; Recht; Staat; Beschwerdeführer; Waltschaft; Anwaltschaft; Staatsanwaltschaft; Einsicht; Verfügung; Einsicht; Teneinsicht; Kopie; Akteneinsicht; Graubünden; Kopien; Verfahren; Gehör; Beschwerdeführers; Lungen; Rechtshilfe; Gesuch; Untersuchung; Entscheid; Verletzung; Stein; Behörde

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/66, B 2018/67Entscheid Steuerrecht, Art. 84 Abs. 1 StG, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Diverse verfahrensrechtliche Rügen – fehlende Anhörung der Hauptaktionäre vor der Vorinstanz, Beizug von Akten eines früheren Beschwerdeverfahrens, selektive Akteneinsicht, Berücksichtigung eines Berichts der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ASU), unzureichende Begründung des vorinstanzlichen Entscheides – erweisen sich als unbegründet. Da es sich bei den verbuchten WIR- Verlusten um steuermindernde Tatsachen handelt, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die geschäftsmässige Begründetheit der generellen 40-prozentigen Wertberichtigung WIR nachvollziehbar darzulegen. Die ASU legt überzeugend dar, dass ein Einschlag von 35% über die gesamte Untersuchungsperiode den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Verbuchungen, Verträge/Quittungen, ja sogar Bezahlung reichen nicht aus, um die geschäftsmässige Begründetheit nachzuweisen. Die Folgen der ungenügenden Beweise beziehungsweise Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. (Verwaltungsgericht, B 2018/66 und B 2018/67). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verfahren; Akten; Verfahren; Verwaltung; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Verfahrens; Kanton; Begründet; Abschreibung; Beschwerdegegner; Boutique; Bundes; Untersuchung; Geschäftsmässig; Beschwerdeverfahren; Verwaltungsgericht; Darlehen; Kantons; Rechnung; Rechnet; Aufrechnung; Vorliegen; Bundessteuer; Geschäft; WIR-Verlust
SGB 2018/84, B 2018/85Entscheid Steuerrecht, Art. 84 Abs. 1 StG, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Diverse verfahrensrechtliche Rügen – fehlende Anhörung der Hauptaktionäre vor der Vorinstanz, Beizug von Akten eines früheren Beschwerdeverfahrens, selektive Akteneinsicht, Berücksichtigung eines Berichts der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ASU), unzureichende Begründung des vorinstanzlichen Entscheides – erweisen sich als unbegründet. Da es sich bei den verbuchten WIR- Verlusten um steuermindernde Tatsachen handelt, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die geschäftsmässige Begründetheit der generellen 40-prozentigen Wertberichtigung WIR nachvollziehbar darzulegen. Die ASU legt überzeugend dar, dass ein Einschlag von 35% über die gesamte Untersuchungsperiode den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Verbuchungen, Verträge/Quittungen, ja sogar Bezahlung reichen nicht aus, um die geschäftsmässige Begründetheit nachzuweisen. Die Folgen der ungenügenden Beweise beziehungsweise Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen (Verwaltungsgericht, B 2018/84 und B 2018/85). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verfahren; Verfahren; Recht; Akten; Verwaltung; Verlust; Entscheid; Verfahrens; Beschwerdegegner; WIR-Verlust; Bundes; Vorinstanz; Veranlagung; Kanton; Verbucht; Untersuchung; Beschwerdeverfahren; Verwaltungsgericht; Einsprache; Begründet; Bundessteuer; Layout; Geschäftsmässig; Sachen; Abschreibung; Rechnet; Kantons
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 I 201 (2C_1058/2014)Art. 13, 16 und 36 BV; gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe. Die unbefristete Auflage an einen Verfügungsadressaten, wonach er den Inhalt der Verfügung nur mit Zustimmung der FINMA herausgeben oder zugänglich machen darf, stellt einen schweren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die Meinungsäusserungsfreiheit dar. Die FINMA verfügt über keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff (E. 4). FINMA; Verfügung; Gesetzlich; Gesetzliche; Grundlage; FINMAG; Beschwerde; Informationen; Person; Urteil; Daten; Geheim; Verwaltung; Personen; Zustimmung; Personendaten; Ausreichend; Öffentlichkeit; Rechtliche; Verfahren; Interesse; Recht; Geheimhaltung; Behörde; Bundesgesetz; Begründung; Ausreichende; Finanzmarktaufsicht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6255/2018ÖffentlichkeitsprinzipKanton; Steuer; Beschwerde; Bundes; Vorinstanz; Informationen; Geheim; Kantone; Beschwerdeführer; Dokument; Steuergeheimnis; Busse; Öffentlichkeit; Verfahren; Steuern; Bussen; Dokumente; Person; Verfahren; Amtliche; Öffentlichkeitsprinzip; Bundessteuer; Zugang; Recht; Bekanntgabe; Einsicht; Geheim; Kantonen; Aufgr
A-6603/2013DatenschutzDaten; Schwerde; Beschwerde; Untersuchung; Vorinstanz; Auskunft; Vorabklärungen; Beschwerdeführer; Bundes; Steuer; Hinsichtlich; Interesse; Person; Recht; Verfahren; Einsicht; Geheim; Verfügung; Untersuchung; Beschwerdeführers; Sondere; Voruntersuchung; Bericht; Verfahren; Einschränkung; Bundesverwaltungsgericht; Gesetzliche; Besonderen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BE.2021.1öffnen; Hinzufügen; Filter; Gesuch; Entscheid; Entscheide; Gesuchsgegnerin; BStGer; Entsiegelung; Beschwerde; Beschwerdekammer; Akten; Ordner; Unterlagen; Lasche; Urteil; Bundesstrafgericht; Entsiegelungsgesuch; Bundesstrafgerichts; Verwaltung; Bundesgericht; Tatverdacht; Versiegelt; Beilage; Durchsuchung; Limited; Urteile; Versiegelte; Untersuchung
BE.2018.10Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Gesuch; Unterlagen; Bundes; Gesellschaft; Beschwerde; Beschwerdekammer; Gesellschaften; Gesuchsgegnerin; Durchsuchung; Untersuchung; Verwaltung; Stellten; Sichergestellte; Sichergestellten; Verfahren; Daten; Bundesstrafgericht; Asservat; Elektronische; Entsiegelung; Geschäft; Elektronischen; Verdacht; Liegende; Bundesstrafgerichts; Papiere; Verrechnungssteuer
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz