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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 110 DBG vom 2023

Art. 110 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 110

Geheimhaltungspflicht

1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Ver­handlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtli­che Akten verweigern.

2 Eine Auskunft ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundes­recht gegeben ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 110 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK2 2019 34EditionsverfügungBeschwerde; Beschwerdeführer; Kantons; Kantonsgericht; Gericht; Partei; Edition; Beschwerdeverfahren; Recht; Schwyz; Editionsverfügung; Kantonsgerichts; Verfügung; Klage; Steuerverwaltung; Beschwerdegegner; Verfahren; Standslosigkeit; Bezirksgericht; Wäre; Angefochtene; Vergleich; Herausgabe; Bezirksgerichts; Vize-Gerichtspräsident; Parteien; Erhoben; Leumann
GRSK2-12-37AkteneinsichtAkten; Beschwerde; Recht; Staat; Beschwerdeführer; Waltschaft; Anwaltschaft; Staatsanwaltschaft; Einsicht; Verfügung; Einsicht; Teneinsicht; Kopie; Akteneinsicht; Graubünden; Kopien; Verfahren; Gehör; Beschwerdeführers; Lungen; Rechtshilfe; Gesuch; Untersuchung; Entscheid; Verletzung; Stein; Behörde

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/66, B 2018/67Entscheid Steuerrecht, Art. 84 Abs. 1 StG, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Diverse verfahrensrechtliche Rügen – fehlende Anhörung der Hauptaktionäre vor der Vorinstanz, Beizug von Akten eines früheren Beschwerdeverfahrens, selektive Akteneinsicht, Berücksichtigung eines Berichts der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ASU), unzureichende Begründung des vorinstanzlichen Entscheides – erweisen sich als unbegründet. Da es sich bei den verbuchten WIR- Verlusten um steuermindernde Tatsachen handelt, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die geschäftsmässige Begründetheit der generellen 40-prozentigen Wertberichtigung WIR nachvollziehbar darzulegen. Die ASU legt überzeugend dar, dass ein Einschlag von 35% über die gesamte Untersuchungsperiode den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Verbuchungen, Verträge/Quittungen, ja sogar Bezahlung reichen nicht aus, um die geschäftsmässige Begründetheit nachzuweisen. Die Folgen der ungenügenden Beweise beziehungsweise Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. (Verwaltungsgericht, B 2018/66 und B 2018/67). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verfahren; Akten; Verfahren; Verwaltung; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Verfahrens; Kanton; Begründet; Abschreibung; Beschwerdegegner; Boutique; Bundes; Untersuchung; Geschäftsmässig; Beschwerdeverfahren; Verwaltungsgericht; Darlehen; Kantons; Rechnung; Rechnet; Aufrechnung; Vorliegen; Bundessteuer; Geschäft; WIR-Verlust
SGB 2018/84, B 2018/85Entscheid Steuerrecht, Art. 84 Abs. 1 StG, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Diverse verfahrensrechtliche Rügen – fehlende Anhörung der Hauptaktionäre vor der Vorinstanz, Beizug von Akten eines früheren Beschwerdeverfahrens, selektive Akteneinsicht, Berücksichtigung eines Berichts der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ASU), unzureichende Begründung des vorinstanzlichen Entscheides – erweisen sich als unbegründet. Da es sich bei den verbuchten WIR- Verlusten um steuermindernde Tatsachen handelt, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die geschäftsmässige Begründetheit der generellen 40-prozentigen Wertberichtigung WIR nachvollziehbar darzulegen. Die ASU legt überzeugend dar, dass ein Einschlag von 35% über die gesamte Untersuchungsperiode den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Verbuchungen, Verträge/Quittungen, ja sogar Bezahlung reichen nicht aus, um die geschäftsmässige Begründetheit nachzuweisen. Die Folgen der ungenügenden Beweise beziehungsweise Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen (Verwaltungsgericht, B 2018/84 und B 2018/85). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verfahren; Verfahren; Recht; Akten; Verwaltung; Verlust; Entscheid; Verfahrens; Beschwerdegegner; WIR-Verlust; Bundes; Vorinstanz; Veranlagung; Kanton; Verbucht; Untersuchung; Beschwerdeverfahren; Verwaltungsgericht; Einsprache; Begründet; Bundessteuer; Layout; Geschäftsmässig; Sachen; Abschreibung; Rechnet; Kantons
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 I 201 (2C_1058/2014)Art. 13, 16 und 36 BV; gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe. Die unbefristete Auflage an einen Verfügungsadressaten, wonach er den Inhalt der Verfügung nur mit Zustimmung der FINMA herausgeben oder zugänglich machen darf, stellt einen schweren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die Meinungsäusserungsfreiheit dar. Die FINMA verfügt über keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff (E. 4). FINMA; Verfügung; Gesetzlich; Gesetzliche; Grundlage; FINMAG; Beschwerde; Informationen; Person; Urteil; Daten; Geheim; Verwaltung; Personen; Zustimmung; Personendaten; Ausreichend; Öffentlichkeit; Rechtliche; Verfahren; Interesse; Recht; Geheimhaltung; Behörde; Bundesgesetz; Begründung; Ausreichende; Finanzmarktaufsicht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6255/2018ÖffentlichkeitsprinzipKanton; Steuer; Beschwerde; Bundes; Vorinstanz; Informationen; Geheim; Kantone; Beschwerdeführer; Dokument; Steuergeheimnis; Busse; Öffentlichkeit; Verfahren; Steuern; Bussen; Dokumente; Person; Verfahren; Amtliche; Öffentlichkeitsprinzip; Bundessteuer; Zugang; Recht; Bekanntgabe; Einsicht; Geheim; Kantonen; Aufgr
A-6603/2013DatenschutzDaten; Schwerde; Beschwerde; Untersuchung; Vorinstanz; Auskunft; Vorabklärungen; Beschwerdeführer; Bundes; Steuer; Hinsichtlich; Interesse; Person; Recht; Verfahren; Einsicht; Geheim; Verfügung; Untersuchung; Beschwerdeführers; Sondere; Voruntersuchung; Bericht; Verfahren; Einschränkung; Bundesverwaltungsgericht; Gesetzliche; Besonderen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BE.2021.1öffnen; Hinzufügen; Filter; Gesuch; Entscheid; Entscheide; Gesuchsgegnerin; BStGer; Entsiegelung; Beschwerde; Beschwerdekammer; Akten; Ordner; Unterlagen; Lasche; Urteil; Bundesstrafgericht; Entsiegelungsgesuch; Bundesstrafgerichts; Verwaltung; Bundesgericht; Tatverdacht; Versiegelt; Beilage; Durchsuchung; Limited; Urteile; Versiegelte; Untersuchung
BE.2018.10Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Gesuch; Unterlagen; Bundes; Gesellschaft; Beschwerde; Beschwerdekammer; Gesellschaften; Gesuchsgegnerin; Durchsuchung; Untersuchung; Verwaltung; Stellten; Sichergestellte; Sichergestellten; Verfahren; Daten; Bundesstrafgericht; Asservat; Elektronische; Entsiegelung; Geschäft; Elektronischen; Verdacht; Liegende; Bundesstrafgerichts; Papiere; Verrechnungssteuer
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