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Federal Constitution of the Swiss Confederation (FCSC)

Art. 110FCSC from 2022

Art. 110 Federal Constitution of the Swiss Confederation (FCSC) drucken

Art. 110

Employment63*

1 The Confederation may legislate on:

a.
employee protection;
b.
relations between employer and employee, and in particular on common regulations on operational and professional matters;
c.
recruitment services;
d.
the declaration of collective employment agreements to be generally applicable.

2 Collective employment agreements may be declared generally applicable only if they take appropriate account of the justified interests of minorities and regional particularities, and they respect the principle of equality before the law and the right to form professional associations.

3 August 1 is the National Day of the Swiss Confederation. In terms of employment law, it is regarded as equivalent to a Sunday, with equivalent rights to pay.

63* With transitional provision


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 110 Federal Constitution of the Swiss Confederation (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT210201RechtsöffnungGesuch; Stelle; Gesuchstellerin; Beschwerde; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnung; Schreiben; Rechtsöffnungstitel; Verweis; Schuldanerkennung; Überstunden; Ziffer; Arbeitsvertrag; Zusammen; Betrag; Forderung; Partei; Stunden; Zürich; Verzichte; Betreibung; Parteien; Gegenforderung; Zahlung; Bezahlte; Unrichtige; Nachtzuschläge; Nachtarbeit
ZHFV140171Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih (GAVP). Richterliche Überprüfung der Allgemeinverbindlicherklärung.Verbindliche; Cherklärung; Allgemeinverbindlicherklärung; Bundes; Recht; Einsatzbetrieb; Bundesrat; Person; Recht; Allgemeinverbindlich; Personal; Personalverleih; Einsatzbetriebe; Erklärte; Arbeitnehmer; Branche; Gesamtarbeitsvertrag; Beruf; Vertrag; Wirtschaft; Erklärten; Arbeitgeber; Parteien; Beklagten; Gesamtarbeitsvertrages; Regelung; Gericht; Rechtlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 I 242 (2C_912/2012)Art. 49 BV; Art. 8 BV; Art. 4 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen (PaRG); § 34 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 15. September 2004 über das Gastgewerbe (GGG/BS); § 16 der Verordnung des Kantons Basel-Stadt vom 12. Juli 2005 zum Gastgewerbegesetz (VGGG/BS). Frage der Zulässigkeit eines kantonalen Verbots von bedienten Raucherräumen; Verein "Fümoar". Bundesrechtliche Minimalregelung zum Schutz vor Passivrauchen (Art. 1-3 PaRG; E. 2.1). Art. 4 PaRG sieht vor, dass die Kantone strengere Vorschriften "zum Schutz der Gesundheit" erlassen können. § 34 GGG/BS statuiert ein Bedienungsverbot in abgetrennten Raucherräumen und geht damit über die bundesrechtliche Minimalregelung hinaus (E. 2.2 und 2.3). § 34 GGG/ BS wurde von der Vorinstanz weder willkürlich ausgelegt noch verstösst die kantonale Regelung gegen die bundesstaatliche Kompetenzordnung (Art. 49 BV; E. 3). Die Lokalität der Beschwerdeführerin ist öffentlich zugänglich im Sinne von § 16 VGGG/BS; sie kann sich nicht wirksam von den kantonalen und bundesrechtlichen Vorgaben der Passivrauchschutzgesetzgebung befreien (E. 4). § 34 GGG/BS verstösst nicht gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 BV (E. 5). Die hohe Mitgliederzahl des Vereins "Fümoar" oder die Tatsache, dass ein Teil der Bevölkerung mit der Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen nicht einverstanden ist, kann die Gerichte nicht davon entbinden, das Gesetz anzuwenden. Zusammenfassung (E. 6 und 7). Arbeit; Regelung; Schutz; Kanton; GGG/BS; Raucher; Gesundheit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Passivrauch; Rauchverbot; Kantonale; Räume; Passivrauchen; Arbeitnehmer; Zugänglich; Verein; Person; Bundesrechtliche; Raucherräume; Rauchen; Urteil; Kantone; öffentlich; Kompetenz; Räumen; Fümoar; Raucherräumen; Bundesrechtlichen; Recht
138 I 356 (8C_844/2011)Art. 9 Abs. 1 lit. b, Art. 13 und 71 lit. b ArG; §§ 2 und 10 des kantonalzürcherischen Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare (Honorargesetz); derogatorische Kraft des Bundesrechts. Die Entschädigungen, welche ein dem ArG unterstellter Oberarzt des Universitätsspitals Zürich aus Honorarpools nach dem Honorargesetz und dem Regierungsratsbeschluss 4094/1990 bezogen hat, sind nicht an den Lohn für geleistete Überzeit (d.h. über die Arbeitszeit von 50 Stunden gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG hinausgehende Tätigkeit) anzurechnen. Das gegenteilige Verständnis von Spital und kantonalem Verwaltungsgericht verstösst gegen Art. 13 und 71 lit. b ArG und damit gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (E. 5). Über; Überzeit; Honorar; Arbeit; Beschwerde; Entschädigung; Arbeitsgesetz; Leistung; Honorare; Kantonale; Bundesrecht; Spital; Honorargesetz; Anspruch; Oberärzte; Oberarzt; Privat; Recht; Leistete; Entscheid; Geleistete; öffentlich-rechtliche; Bundesrechts; Grundsatz; Regierungsrat; Beschwerdeführer; Honorarpool; Spitalrat; Ruhezeit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6642/2018ArbeitnehmerschutzArbeit; Beschwerde; Bewilligung; Unentbehrlichkeit; Technisch; Technische; Technischen; Gründen; Beschwerdegegnerin; Sonntag; Tarbeit; Betrieb; Vorinstanz; Strassen; Sonntags; Arbeitnehmer; Sonntagsarbeit; Tiefbau; Beschwerdeführerin; Produkt; Tiefbauarbeiten; ASTRA; Wirtschaftlichen; Erledigt; Produktion; Verkehrsaufkommen; Unterbruch; Erheblich
B-5340/2017ArbeitnehmerschutzBeschwerde; Arbeit; Tarbeit; Unentbehrlichkeit; Beschwerdegegnerin; Technisch; Technische; Arbeitnehmer; Tunnel; Beschwerdeführer; Produkt; Beschwerdeführerin; Produktion; Recht; Bewilligung; Bewilligt; Verfügung; Vorinstanz; Müsse; Unzumutbare; Partei; Urteil; Begründe; Verordnung; Arbeitsgesetz; Unterbrochen; Gesundheit
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