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Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS)

Art. 110 CCS dal 2021

Art. 110 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS) drucken

Art. 110 Lavoro*1

1 La Confederazione può emanare prescrizioni su:

a.
la protezione dei lavoratori e delle lavoratrici;
b.
i rapporti tra i datori di lavoro e i lavoratori e le lavoratrici, in particolare la regolamentazione in comune di questioni aziendali e professionali;
c.
il servizio di collocamento;
d.
il conferimento dell’obbligatorietà generale a contratti collettivi di lavoro.

2 I contratti collettivi di lavoro possono essere dichiarati di obbligatorietà generale soltanto se tengono conto adeguatamente di legittimi interessi minoritari e delle diversità regionali e non pregiudicano né l’uguaglianza giuridica né la libertà sindacale.

3 Il 1° agosto è il giorno della festa nazionale. Per il diritto del lavoro, è equiparato a una domenica ed è rimunerato.


1* Con disposizione transitoria.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 110 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT210201RechtsöffnungGesuch; Stelle; Gesuchstellerin; Beschwerde; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnung; Schreiben; Rechtsöffnungstitel; Verweis; Schuldanerkennung; Überstunden; Ziffer; Arbeitsvertrag; Zusammen; Betrag; Forderung; Partei; Stunden; Zürich; Verzichte; Betreibung; Parteien; Gegenforderung; Zahlung; Bezahlte; Unrichtige; Nachtzuschläge; Nachtarbeit
ZHFV140171Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih (GAVP). Richterliche Überprüfung der Allgemeinverbindlicherklärung.Verbindliche; Cherklärung; Allgemeinverbindlicherklärung; Bundes; Recht; Einsatzbetrieb; Bundesrat; Person; Recht; Allgemeinverbindlich; Personal; Personalverleih; Einsatzbetriebe; Erklärte; Arbeitnehmer; Branche; Gesamtarbeitsvertrag; Beruf; Vertrag; Wirtschaft; Erklärten; Arbeitgeber; Parteien; Beklagten; Gesamtarbeitsvertrages; Regelung; Gericht; Rechtlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 I 242 (2C_912/2012)Art. 49 BV; Art. 8 BV; Art. 4 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen (PaRG); § 34 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 15. September 2004 über das Gastgewerbe (GGG/BS); § 16 der Verordnung des Kantons Basel-Stadt vom 12. Juli 2005 zum Gastgewerbegesetz (VGGG/BS). Frage der Zulässigkeit eines kantonalen Verbots von bedienten Raucherräumen; Verein "Fümoar". Bundesrechtliche Minimalregelung zum Schutz vor Passivrauchen (Art. 1-3 PaRG; E. 2.1). Art. 4 PaRG sieht vor, dass die Kantone strengere Vorschriften "zum Schutz der Gesundheit" erlassen können. § 34 GGG/BS statuiert ein Bedienungsverbot in abgetrennten Raucherräumen und geht damit über die bundesrechtliche Minimalregelung hinaus (E. 2.2 und 2.3). § 34 GGG/ BS wurde von der Vorinstanz weder willkürlich ausgelegt noch verstösst die kantonale Regelung gegen die bundesstaatliche Kompetenzordnung (Art. 49 BV; E. 3). Die Lokalität der Beschwerdeführerin ist öffentlich zugänglich im Sinne von § 16 VGGG/BS; sie kann sich nicht wirksam von den kantonalen und bundesrechtlichen Vorgaben der Passivrauchschutzgesetzgebung befreien (E. 4). § 34 GGG/BS verstösst nicht gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 BV (E. 5). Die hohe Mitgliederzahl des Vereins "Fümoar" oder die Tatsache, dass ein Teil der Bevölkerung mit der Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen nicht einverstanden ist, kann die Gerichte nicht davon entbinden, das Gesetz anzuwenden. Zusammenfassung (E. 6 und 7). Arbeit; Regelung; Schutz; Kanton; GGG/BS; Raucher; Gesundheit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Passivrauch; Rauchverbot; Kantonale; Räume; Passivrauchen; Arbeitnehmer; Zugänglich; Verein; Person; Bundesrechtliche; Raucherräume; Rauchen; Urteil; Kantone; öffentlich; Kompetenz; Räumen; Fümoar; Raucherräumen; Bundesrechtlichen; Recht
138 I 356 (8C_844/2011)Art. 9 Abs. 1 lit. b, Art. 13 und 71 lit. b ArG; §§ 2 und 10 des kantonalzürcherischen Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare (Honorargesetz); derogatorische Kraft des Bundesrechts. Die Entschädigungen, welche ein dem ArG unterstellter Oberarzt des Universitätsspitals Zürich aus Honorarpools nach dem Honorargesetz und dem Regierungsratsbeschluss 4094/1990 bezogen hat, sind nicht an den Lohn für geleistete Überzeit (d.h. über die Arbeitszeit von 50 Stunden gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG hinausgehende Tätigkeit) anzurechnen. Das gegenteilige Verständnis von Spital und kantonalem Verwaltungsgericht verstösst gegen Art. 13 und 71 lit. b ArG und damit gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (E. 5). Über; Überzeit; Honorar; Arbeit; Beschwerde; Entschädigung; Arbeitsgesetz; Leistung; Honorare; Kantonale; Bundesrecht; Spital; Honorargesetz; Anspruch; Oberärzte; Oberarzt; Privat; Recht; Leistete; Entscheid; Geleistete; öffentlich-rechtliche; Bundesrechts; Grundsatz; Regierungsrat; Beschwerdeführer; Honorarpool; Spitalrat; Ruhezeit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6642/2018ArbeitnehmerschutzArbeit; Beschwerde; Bewilligung; Unentbehrlichkeit; Technisch; Technische; Technischen; Gründen; Beschwerdegegnerin; Sonntag; Tarbeit; Betrieb; Vorinstanz; Strassen; Sonntags; Arbeitnehmer; Sonntagsarbeit; Tiefbau; Beschwerdeführerin; Produkt; Tiefbauarbeiten; ASTRA; Wirtschaftlichen; Erledigt; Produktion; Verkehrsaufkommen; Unterbruch; Erheblich
B-5340/2017ArbeitnehmerschutzBeschwerde; Arbeit; Tarbeit; Unentbehrlichkeit; Beschwerdegegnerin; Technisch; Technische; Arbeitnehmer; Tunnel; Beschwerdeführer; Produkt; Beschwerdeführerin; Produktion; Recht; Bewilligung; Bewilligt; Verfügung; Vorinstanz; Müsse; Unzumutbare; Partei; Urteil; Begründe; Verordnung; Arbeitsgesetz; Unterbrochen; Gesundheit
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