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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 110 AIG vom 2021

Art. 110 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 110

Kanton und Gemeinden fördern den gemeinnützigen Wohnungsbau und das selbst genutzte Wohneigentum.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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