Art. 11
1 Sch’ella na sto betg agir persunalmain, po la partida – en mintga fasa da la procedura – sa laschar represchentar, ubain, uschenavant che l’urgenza d’ina inquisiziun uffiziala n’excluda betg quai, sa laschar assister.30
2 L’autoritad po pretender dal represchentant da preschentar in plainpudair en scrit.
3 Uscheditg che la partida na revochescha betg il plainpudair, trametta l’autoritad sias communicaziuns al represchentant.
30 Versiun tenor la cifra 10 da l’agiunta da la LF dals 17 da zer. 2005 davart il TAF, en vigur dapi il 1. da schan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
II. Represchentanza obligatorica >
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 II 340 (1C_137/2016) | Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 lit. g und Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 BGÖ; Art. 6 Abs. 2 VBGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Zugangsgesuch zu Informationen über Firmenexperten, die für ein pharmazeutisches Unternehmen an den bei Swissmedic eingereichten Zulassungsunterlagen für ein Medikament mitgewirkt haben. Darstellung des Streitgegenstands (E. 2). Der Geheimnisbegriff im Sinne der Ausnahmebestimmung gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ wird weit verstanden (E. 3.2). Sollen Personendaten zugänglich gemacht werden, ist eine Güterabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten und dem Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung der Personen, deren Daten in diesen Dokumenten enthalten sind (E. 4.2 und 4.3). Kriterien für die Gewichtung der privaten Interessen (E. 4.4) und der Informationsinteressen der Öffentlichkeit (E. 4.5). Bei der Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten, die persönliche Daten Dritter enthalten, ist ein mehrstufiges Verfahren zu durchlaufen. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Veröffentlichung überhaupt in Betracht fällt. Ist dies der Fall, sind in der Regel die betroffenen Dritten anzuhören und ist erst gestützt auf deren Stellungnahmen zu entscheiden. Von der Anhörung darf abgesehen werden, wenn die vorläufige Interessenabwägung eindeutig zugunsten der Veröffentlichung ausfällt und die Durchführung des Konsultationsverfahrens unverhältnismässig erscheint (E. 4.6). In der hier vorgenommenen vorläufigen Interessenabwägung überwiegen die öffentlichen Transparenzinteressen (E. 4.6.4). Es liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigten, auf die Anhörung der betroffenen Firmenexperten zu verzichten (E. 4.6.8). | Interesse; Zugang; Firmenexperten; Person; Beschwerde; Interessen; Dokument; Öffentlichkeit; Zulassung; Dokumente; Personen; Zugangs; Beschwerdeführerin; Privat; Daten; Private; Anhörung; Personendaten; Schutz; Swissmedic; Urteil; Privat; Dokumenten; Amtliche; öffentlich; Privatsphäre; Privaten; Stellung; Recht |
132 II 47 | Art. 11 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1, Art. 56 Abs. 4 und Art. 61 Abs. 3 FMG, Art. 1 lit. c und Art. 43 Abs. 1 lit. ater FDV, Art. 1, 63 und 64 VwVG; fernmelderechtliches Interkonnektionsverfahren. Das Fernmeldegesetz bietet (zurzeit) keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Interkonnektionspflicht beim so genannten "schnellen Bitstrom-Zugang" (E. 2). Grundlage und Bemessung der im Interkonnektionsverfahren zu erhebenden Verwaltungsgebühr (E. 3 und 4). Das Bundesrecht enthält keine genügende gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Interkonnektionsverfahren (E. 5). | Interkonnektion; Bundes; Beschwerde; Zugang; Partei; Bundesgericht; Parteien; Kommunikation; Beschwerdeführerin; Verfahren; Kommunikationskommission; Gebühr; Urteil; Interkonnektionsverfahren; Grundlage; Parteientschädigung; Schnelle; Bitstrom-Zugang; Vorinstanz; Gebühren; Fernmeldegesetz; Entscheid; Teilnehmeranschluss; Bundesgerichts; Gesetzlich; Schnellen; Gesetzliche; Verordnung; Access |