(Art. 35 Abs. 4 SVG)
1 Auf nicht richtungsgetrennten Strassen mit drei Fahrstreifen darf der Fahrzeugführer den äussersten Streifen links, auf solchen mit vier Fahrstreifen die linke Fahrbahnhälfte nicht zum Überholen benützen.1
2 Der Fahrzeugführer darf kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug überholt, ausser wenn:
3 Wenn die Benützer der eigenen Fahrbahnhälfte nicht behindert werden, darf rechts von Sicherheitslinien auch in Kurven und vor Kuppen überholt werden. Auf Bahnübergängen ohne Schranken darf der Fahrzeugführer niemanden überholen, ausgenommen Fussgänger, Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten und Radfahrer bei guter Übersicht.4
4 Im Bereich von Strassenverzweigungen, wo der Fahrzeugführer die einmündenden Strassen nicht überblicken kann, darf er nur überholen, wenn er sich auf einer Strasse mit Vortrittsrecht befindet oder der Verkehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt wird.5
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
4 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | STK 2017 8 | grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Motorrad; Schuldig; Beschuldigte; Motorradfahrer; Motorradfahrerin; Überholmanöver; Urteil; Berufung; Beschuldigten; Verkehr; Fahrzeug; Abstand; Anklage; Staatsanwalt; Überholen; Fahrzeuge; Rothenthurm; Staatsanwaltschaft; Viehtransporter; überholt; Fahrende; Vorderrichterin; überholte; Verkehr; Meter; Fahrenden; Gefahr; Grobe |
SO | STKAS.2001.17 | Strassenverkehrsgesetz | Vortritt; Strasse; Vortrittsrecht; Verzweigung; Verkehr; Strassen; Fahrzeug; Überholen; Beschuldigte; übersichtlich; Rechtsvortritt; Signal; Verzweigungen; Unübersichtlich; Lenker; Einmündung; Gericht; Aufmerksamkeit; Fahrzeuge; Einmündenden; X-weg; Anklage; Beschuldigten; Vorhalt; Y-strasse; Hauptstrasse; Sachverhalt; Signalisation; Relativ |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
99 IV 18 | Art. 35 SVG; Kreuzen, Überholen. Auf einer Strasse, die ihrer Breite nach drei nebeneinanderliegende Fahrspuren zulässt, darf mit der nötigen Vorsicht auch bei Gegenverkehr überholt und die Leitlinie dabei überfahren werden, sofern der Platz für ein ungefährdetes Überholmanöver und Kreuzen ausreicht und keine konkreten Anzeichen bestehen, dass sowohl der zu Überholende als auch ein aus der Gegenrichtung nahender, bereits sichtbarer Strassenbenützer die eingeschlagene korrekte Fahrweise überraschend aufgeben werde. | Strasse; Strassen; Fahrzeug; Überholen; Strassenmitte; Verkehr; Fahrzeuge; überholen; Abstand; überholt; Leitlinie; Verkehr; Fahrbahn; Werde; Locher; Basel; Überholende; Seitlich; Verkehrsteilnehmer; überholende; Seitliche; Urteil; Rechte; Kühni; Beschwerde; Entgegenkommende; Genügend; Richtung; Linke; Werden |
96 IV 80 | Art. 35 Abs. 4 SVG; Überholen auf Strassenverzweigungen. Das Verbot, auf unübersichtlichen Strassenverzweigungen zu überholen, gilt nur für gleichwertige Strassen. Auf Hauptstrassen darf auch überholt werden, wenn die einmündende Nebenstrasse unübersichtlich ist (Art. 11 Abs. 4 VRV). Auslegung des Begriffs "auf Strassenverzweigungen". | Strassenverzweigung; Strassenverzweigungen; Überholen; überholt; übersichtlich; Kreuzungen; Unübersichtlich; Unübersichtlichen; überholen; Strassenkreuzungen; Bahnübergängen; auf; bei; Überholverbot; Vorentwurf; Kurven; Vorschrift; Hauptstrasse; Vortrittsrecht; Grundsatz; Wird; Gestatten; Strassen; Gleichwertige; Beratungen; Eventuallösung; Verzweigung; Urteil; Beeinträchtigt |