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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 11 OR de 2022

Art. 11 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 11

1 La validité des contrats n’est subordonnée à l’observation d’une forme particulière qu’en vertu d’une prescription spéciale de la loi.

2 À défaut d’une disposition contraire sur la portée et les effets de la forme prescrite, le contrat n’est valable que si cette forme a été obser­vée.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 11 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220141RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Kündigung; Recht; Beschwerde; Fristlos; Vorinstanz; Mietvertrag; Rechtsöffnung; Miete; Fristlose; Mieter; Liegenschaft; Mieter; Noven; Glaubhaft; Vertrag; Rungen; Frist; Gesuchstellers; Beschwerdeverfahren; Schäden; Entscheid; Aufgr; Müsse; Mietobjekt; Sinne; Parteien; Vermieter
ZHNP220019ForderungBerufung; Recht; Beklagten; Vorinstanz; Zahlung; Verfahren; Beweis; E-Mail; Überweisung; Vorinstanzliche; Vorinstanzlichen; Behauptung; Berufungsverfahren; Ersichtlich; Zahlen; Betreibung; Darlehen; Konto; Gericht; Entscheid; Akten; Verweis; Verpflichtet; Berücksichtigt; Urteil; Bracht; Bezahlen; Unentgeltliche; Habe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGK 2013/3Entscheid Personalrecht, Verweisung, Diskriminierungsverbot, Arbeitszeit, Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV, Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 lit. d sowie Art. 6 GlG, Art. 9 lit. a VStD und Art. 27 Abs. 1 PersV. Anhaltspunkte für einen dynamischen Verweis, d.h. für die automatische Übernahme des jeweils gültigen Lohnsystems des Kantons auf kommunaler Stufe, sind keine ersichtlich (E. 3.1). Das Lohnniveau der Beklagten weicht von demjenigen des Kantons ab. Mit dem Verweis auf das Gehalt der vom Kanton und nicht von der Beklagten angestellten Polizisten vermag die Klägerin eine geschlechtsbezogene Lohndiskriminierung nicht glaubhaft zu machen (E. 3.3). Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes verneint (E. 4.1). Die Beklagte war gestützt auf Art. 2 Abs. 1 des kommunalen Dienst- und Besoldungsreglements befugt, mit der Klägerin vertraglich eine von der Normalarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche abweichende Arbeitszeit zu vereinbaren (E. 4.4). Aus der mindestens 15-monatigen Übung lässt sich schliessen, dass die Parteien anstelle der wöchentlichen Normalarbeitszeit bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % und einem Nachtzeitzuschlag von Arbeit; Gemeinde; Beklagten; Arbeitszeit; Kanton; Stunden; Verweis; Hinweis; Verwaltung; Klage; Kantons; Tdienst; Recht; Pflege; Verweisung; Besoldung; Verbindung; Hierzu; Altersheim; Hinweisen; Trags; Stufe; Lohns; Über; Arbeitsvertrag; Dienst; Regel
LUV 04 14_2§ 18 lit. b PG. Schriftliche Mahnung vor der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; Unentbehrlichkeit der Mahnung und Rechtsfolgen bei Unterlassung (Erw. 2-4,10).

Art. 29 Abs. 2 BV; § 46 Abs. 1 VRG, § 65 PG. Vor dem Entscheid zur Kündigung ist dem betroffenen Arbeitnehmer unter vorgängiger schriftlicher Orientierung das rechtliche Gehör zu gewähren (Erw. 5).
Recht; Mahnung; Beschwerdeführer; Verhält; Recht; Kündigung; Verhalten; Schriftlich; Entscheid; Schriftliche; Gehör; Akten; Departements; Personalgesetz; Gespräch; Spitalleitung; Leistung; Verwarnung; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Arbeitsverhältnis; Vorliegenden; Departementsvorsteher; Gehörs; Chefarzt; Beweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 441 (4A_19/2020)
Regeste
Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG . Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (E. 2).
Gesellschaft; Konkurs; SchKG; Löschung; Urteil; Recht; Handelsregister; Wiedereintrag; Forderung; Abtretung; Wiedereintragung; Bundesgericht; Recht; Konkursverfahren; Forderungen; Gelöscht; Trete; Hinweis; Gläubiger; Konkurs; Abtretungsgläubiger; Hinweisen; Bundesgerichts; Ansprüche; Aktivlegitimation; Beschwerde; Entscheid; LORANDI; Liquidation; Klage
145 III 474 (5A_778/2018)Art. 279 Abs. 1 und Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO; antizipierte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Zur Frage, auf welchen Zeitpunkt das Gericht hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO) abstellen muss, wenn es nach Massgabe von Art. 279 Abs. 1 ZPO eine zum Voraus geschlossene Vereinbarung über die nacheheliche Unterhaltspflicht prüft, sowie zur diesbezüglichen Frage- und Hinweispflicht des Gerichts (E. 5). Scheidung; Beschwerde; Unterhalt; Vereinbarung; Beschwerdeführerin; Ehevertrag; Parteien; Eheliche; Appellation; Einkommen; Nacheheliche; Beschwerdegegner; Ehegatte; Scheidungsvereinbarung; Appellationsgericht; Ehegatten; Gericht; Nachehelichen; Urteil; Genehmigung; Entscheid; Recht; Scheidungsfolgen; Zeitpunkt; Genehmigt; Ehevertrags; Antizipierte; Ziffer; Vorinstanz; Dokumentation

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1504/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Arbeit; Vorinstanz; Verwaltung; Entschädigung; Verwaltungsrat; Urteil; Kündigung; Sachverhalt; Geschäft; Arbeitsverhältnis; Beweis; Verwaltungsrats; Verhalten; Bundesverwaltungsgericht; Recht; BVGer; Vereinbarung; Erheblich; Interesse; Sachverhalts; Aufwand; Arbeitsverhältnisse; Interessen; Arbeitgeber; Person; Geschäftsführer
B-3817/2019Maturità svizzeraRicorre; Ricorrente; Della; Esame; esame; Esami; Consid; Valutazione; Autorità; Ricorso; Punti; autorità; Delle; Inferiore; Fatti; Nella; Esamina; Punteggi; Degli; Tribunale; Quanto; Sarebbe; Posizione; Diritto; Stato; Rinvii; Dalla

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2014.29Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz.Schuldig; Beschuldigte; Bundes; Tinner; Beschuldigten; Herstellung; Marco; Recht; Kernwaffen; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Anklage; Güter; Kriegsmaterial; Entschädigung; Einzelrichter; Befehl; Verfahrens; Entwicklung; Verfahren; Steuerung; Fördern; Bundesstrafgericht; Gericht; Waffen; Produkt; Objektive; über
BB.2013.24Séquestre (art. 263 ss CPP).Garage; Recht; Schuldig; Recht; Bundes; Rechtsanwalt; Mitarbeiter; Klage; Interesse; Arbeit; Beschuldigte; Anklage; Oben; Interessen; Beschuldigten; Auftrag; Stunden; Einvernahme; Gericht; Reparatur; Verfahren; Gehilfe; Auftrags; Aussage; Gericht; Person; Stundenansatz; Gründung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schwenzer Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht1996
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