E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 11 MStG vom 2023

Art. 11 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 11

1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.

2 Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.

1. Verbrechen und Vergehen. >Begriffe >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2014.318Auslieferung an Bosnien und Herzegowina. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Auslieferung; Beschwerde; Recht; Bundes; Staat; Recht; Beschwerdeführer; Rechtshilfe; Justiz; Sachverhalt; Entscheid; Bundesstrafgericht; Ersuchende; Verfahren; Rechtlich; Ersucht; Ersuchenden; Garantien; Bundesstrafgerichts; Ersuchte; Verfahren; Internationale; Behörde; Rechtliche; Sachen; Bundesgericht; Politisch; Internationalen; Schweiz; Sachverhalts
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz