Begehungsort
1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2 Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2014.318 | Auslieferung an Bosnien und Herzegowina. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). | Auslieferung; Beschwerde; Recht; Bundes; Staat; Recht; Beschwerdeführer; Rechtshilfe; Justiz; Sachverhalt; Entscheid; Bundesstrafgericht; Ersuchende; Verfahren; Rechtlich; Ersucht; Ersuchenden; Garantien; Bundesstrafgerichts; Ersuchte; Verfahren; Internationale; Behörde; Rechtliche; Sachen; Bundesgericht; Politisch; Internationalen; Schweiz; Sachverhalts |