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Convenzione sui diritti del fanciullo (KRK)

Art. 11 KRK dal 2016

Art. 11 Convenzione sui diritti del fanciullo (KRK) drucken

Art. 11

1. Gli Stati parti adottano provvedimenti per impedire gli spostamenti ed i non-ritorni illeciti di fanciulli all’estero.

2. A tal fine, gli Stati parti favoriscono la conclusione di accordi bilaterali o multilaterali oppure l’adesione ad accordi esistenti.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2016 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-107/2010Familienzusammenführung (Asyl)Beschwerde; Kinder; Führer; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Familie; Familien; Recht; Bundes; Sorge; Gericht; Schweiz; Elterliche; Flüchtling; Kindsmutter; Mutter; Über; Eritrea; Vater; Dokument; Führung; Militär; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Einreise; Beziehung; Flucht; Dokumente; Elterlichen; Verfügung
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