Art. 11CartA from 2022
Art. 11
Exceptional authorisation for compelling public reasons
A concentration of undertakings that has been prohibited in accordance with Article 10 may be authorised by the Federal Council at the request of the undertakings involved if, in exceptional cases, it is necessary for compelling public interest reasons.
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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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