Art. 11 EMRK de 2020
Art. 11
1. Toute personne a droit à la liberté de réunion pacifique et à la liberté d’association, y compris le droit de fonder avec d’autres des syndicats et de s’affilier à des syndicats pour la défense de ses intérêts.
2. L’exercice de ces droits ne peut faire l’objet d’autres restrictions que celles qui, prévues par la loi, constituent des mesures nécessaires, dans une société démocratique, à la sécurité nationale, à la sûreté publique, à la défense de l’ordre et à la prévention du crime, à la protection de la santé ou de la morale, ou à la protection des droits et libertés d’autrui. Le présent article n’interdit pas que des restrictions légitimes soient imposées à l’exercice de ces droits par les membres des forces armées, de la police ou de l’administration de l’Etat.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | P 12 2 | § 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung hat im kantonalen Polizeigesetz keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Auch ist der Kreis möglicher Gebührenpflichtiger nicht klar geregelt. Weiter ist die Gebührenhöhe in der Verordnung nicht begrenzt, was Veranstalter aus Furcht vor u.U. hohen Kostenfolgen davon abhalten kann, von ihren Grundrechten auf Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch zu machen. | Polizei; Polizeikosten; Polizeikostenverordnung; Gebühr; Gebühren; Recht; Abgabe; Zweck; Veranstalter; Veranstaltung; Störer; Antrag; Veranstaltungen; Antrags; Verordnung; Zweckveranlasser; Bezug; Antragsteller; Luzern; Kreis; Vorliegenden; Grundrechts; Normen; Legalitätsprinzip; Verursacher; Polizeiliche; Entgelt; Person; Luzerner |
LU | V 05 254_2 | Art. 11 EMRK; Art. 16, 22, 36 BV; § 22 StrG. Stufen kommunale Behörden mit sachlicher Begründung eine von einer linken Organisation getragene Demonstration am 1. Mai 2005 in der Stadt Luzern als Veranstaltung mit hohem Gefährdungspotenzial ein, sieht sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst, diese von Sachverstand getragene Einschätzung zu hinterfragen. Kann das Gefährdungspotenzial nicht anders als durch die Verweigerung des Demonstrationsgesuches entschärft werden, erweist sich das verfügte Verbot der als Provokation verstandenen Demonstration als verfassungskonform. | Ratio; Demonstration; Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Grundrecht; Sicherheit; Verwaltung; Bewilligung; Stadt; Gesuch; Schutz; Hinweise; Versammlung; Interesse; Häfelin/Müller; Grundrechte; Luzern; Verhalten; Verhältnis; Rechtsextreme; Behörde; Hinweisen; Störer; Versammlungs; Meinungs; Verweigerung; Gefahr; Massnahme |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 I 49 | Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen; Art. 7, 8, 10, 22 und 36 BV. Kantonalrechtliche Grundlage für vorübergehende Wegweisungs- und Fernhaltemassnahmen (E. 2). Aus einer selbständigen Anrufung der Menschenwürde (Art. 7 BV) können die Betroffenen nichts zu ihren Gunsten ableiten; sie können sich auf die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV), die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) berufen (E. 5). Hinreichende Bestimmtheit der gesetzlichen Norm bejaht (E. 6). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit der Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen gegeben (E. 7). Keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes (E. 8). | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Polizei; Sicherheit; Wegweisung; Person; Recht; Bahnhof; Alkohol; Personen; Gruppe; Wegweisungs; Gefährdung; Versammlung; Störung; Umstrittene; Diskriminierung; Umstrittenen; Liegenden; Verfügung; Fernhalteverfügungen; Sachverhalt; Versammlungsfreiheit; Rechtlich; Verwaltungsgericht; Gruppen; Massnahme; Spezifisch |
127 I 164 | Verweigerung einer Demonstration anlässlich des Weltwirtschaftsforums 2001 in Davos; Meinungs- und Versammlungsfreiheit; Art. 16 und 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II. Prüfungsprogramm bei Fehlen eines aktuellen Interesses; Beschränkung auf grundsätzliche Fragen (E. 1a und 6). Grundzüge der Meinungs- und Versammlungsfreiheit hinsichtlich Durchführung von Kundgebungen auf öffentlichem Grund: Bewilligungspflicht, Interessenabwägung unter Beachtung des ideellen Gehalts der Grundrechte, Anordnung von Auflagen und Bedingungen, Mitwirkungspflicht der Veranstalter (E. 3). Prüfung des Ersuchens unter dem Aspekt der Verkehrsverhältnisse und des Gefahrenrisikos (E. 4). Grundsätzlicher Anspruch, Kundgebungen auch auf Plätzen durchzuführen, die nicht im öffentlichen Eigentum stehen, hingegen dem Gemeingebrauch gewidmet sind (E. 5b). Beurteilung der zeitlichen Verschiebung einer Kundgebung (E. 5c). | Versammlung; Demonstration; Meinung; Meinungs; Versammlungsfreiheit; Bewilligung; Kundgebung; Beschwerde; Behörde; Davos; Interesse; Bundes; Recht; Landrat; Samstag; Verkehr; Sonntag; Verschiebung; Sicherheit; Veranstalter; Gemeingebrauch; Plätze; Verhältnisse; Verkehrs; Behörden; Kundgebungen; Betracht; Platz |