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Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Art. 11 DSG vom 2019

Art. 11 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 11

1 Um den Datenschutz und die Datensicherheit zu verbessern, können die Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen sowie private Personen oder Bundesorgane, die Personendaten bearbeiten, ihre Systeme, Verfahren und ihre Organisation einer Bewertung durch anerkannte unabhängige Zertifizierungsstellen unterziehen.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anerkennung von Zertifizierungsverfahren und die Einführung eines Datenschutz-Qualitätszeichens. Er berücksichtigt dabei das internationale Recht und die international anerkannten technischen Normen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2015/273Entscheid Art. 5 und 6 Abs. 3 ÖffG (sGS 140.2). Art. 5 Abs. 1 und 11 Abs. 1 DSG (sGS 142.1). Streitig war, ob die Namen der Pächter des Landes einer öffentlich- rechtlichen Anstalt einer Zeitung bekanntzugeben sind. Das Verwaltungsgericht kommt unter anderem zum Schluss, die von der Vorinstanz als nötig erachtete Einwilligung der betroffenen Personen bzw. ein entsprechendes Vernehmlassungsverfahren sei bei „gewöhnlichen“ Personendaten - im Gegensatz zu besonders schützenswerten Daten und Persönlichkeitsprofilen (Art. 5 Abs. 2 lit. c DSG) - nicht Voraussetzung für eine Datenbekanntgabe, soweit die Bedingungen von Art. 5 Abs. 1 DSG (gesetzliche Grundlage, Erforderlichkeit der Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe) eingehalten seien. Konkret besteht für die Datenbekanntgabe eine Rechtsgrundlage im ÖffG, und sie ist zur Erfüllung der dort statuierten gesetzlichen Aufgabe erforderlich. Vor diesem Hintergrund stellt sich die von der Vorinstanz diskutierte Frage, ob die Einholung der Einwilligung der Pächter bzw. die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens einen unverhältnismässigen Aufwand im Sinn von Art. 6 Abs. 2 ÖffG bedeuten würde, nicht, weil es keiner solchen Pächterzustimmung bedarf. Ein öffentliches Interesse an der Offenlegung der Namen und Adressen der Pächter im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. d DSG ist insofern gegeben, als eine solche Datenbekanntgabe ihrerseits dem Allgemeininteresse an der Offenlegung der Verwendung öffentlicher Mittel - dazu gehöre auch die Verpachtung von Grundstücken - dient. Zuteilungsentscheide sind gestützt auf transparent erscheinende Grundlagen zu fällen. Dabei geht es um die Bewahrung des Vertrauens der von den Zuteilungsentscheiden Betroffenen in den Staat. Das ÖffG ermöglicht es, dass die an einer Auskunft interessierte Person nicht anhand von eigenen Recherchen auf den betreffenden Grundstücken die gewünschten Daten erhältlich machen müssen, sondern diese mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Stelle anfordern können. Nachdem eine Informationslieferung vertrauensbildenden Charakter hat und unter dem Regime des Öffentlichkeitsprinzips (Art. 60 KV) im Zweifelsfall Transparenz vor Geheimhaltung geht, sollen Interessierte sich - auf entsprechendes Gesuch hin - ein Bild über die Verwendung öffentlicher Mittel machen und gegebenenfalls entsprechende Vergleiche anstellen können. Ein öffentliches Interesse im erwähnten Sinn ist somit zu bejahen. Hinsichtlich der Frage, ob dieses öffentliche Interesse bzw. ein daraus abgeleitetes (inhaltlich übereinstimmendes) schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Datenbekanntgabe das private Interesse der Pächter an der Geheimhaltung ihrer Personendaten zu überwiegen vermag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d und e DSG), hält das Verwaltungsgericht fest, grundsätzlich werde eine Informationsmassnahme als zumutbar erachtet, wenn es insbesondere aufgrund der Natur der betreffenden Daten und des jeweiligen Sachzusammenhangs als unwahrscheinlich erscheine, dass die betroffene Person aufgrund der Veröffentlichung einen Nachteil erleide, der schwerer wiege als eine bloss geringfügige Beeinträchtigung. Vorliegend können sich die Pächter nicht zu Recht auf ihr Geheimhaltungsinteresse bzw. ihre Privatsphäre berufen, wenn Transparenzgründe und Vertrauensbildung eine Pächterbekanntgabe erforderlich machen und auch rechtfertigen. Das private Interesse der Pächter an der Nichtbekanntgabe ihrer Namen und Adressen erscheint beim geschilderten Sachverhalt von nicht sehr grossem Gewicht und in diesem Sinn nicht schützenswert. Es vermag daher das öffentliche Interesse an der Datenbekanntgabe nicht zu verdrängen (Verwaltungsgericht, B 2015/273). Entscheid vom 27. April 2016 Linth; Pächter; Beschwerde; Interesse; Pacht; ÖffG; Beschwerdeführerin; Daten; Person; Linthwerk; Recht; Personen; Verwaltung; Beilage; Vorinstanz; Schutzwürdige; Entscheid; Verfügung; Personendaten; Linthwerks; Stehende; Bekanntgabe; Grundstücke; Adressen; Interessen; Schützenswert; Datenbekanntgabe; Linthverwaltung; Pachtland
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 253 (1C_214/2016)Art. 13 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 BV, Art. 17 Abs. 2 DSG, Art. 23 FINMAG, Datenverordnung-FINMA; Gesetzmässigkeit der von der FINMA geführten sog. Watchlist. Die Watchlist dient als Hilfsmittel der FINMA, um sicherzustellen, dass nur Personen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, mit der Verwaltung oder Geschäftsführung von beaufsichtigten Unternehmungen oder Personen betraut werden oder sich daran beteiligen. Die darin aufgenommenen Daten ergeben ein Persönlichkeitsprofil der betroffenen Personen. Die Aufnahme in die Datenbank bewirkt einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und bedarf einer formellgesetzlichen Grundlage (E. 3 und 4). Ob auch ein schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vorliegt, kann offenbleiben (E. 5). Art. 23 FINMAG stellt eine genügende gesetzliche Grundlage für die Aufnahme von erhärteten Daten zur Person in Verbindung mit zuverlässigen Daten zur Geschäftstätigkeit in die Watchlist dar (E. 6). Die in der Datenverordnung-FINMA vorgesehene Datenbank ist grundsätzlich mit dem Gesetz vereinbar. Bei den im vorliegenden Fall gesammelten Informationen handelt es sich aber nicht um zuverlässige Daten, für die eine rechtmässige Grundlage bestehen würde (E. 7). Daten; FINMA; Person; Personen; Beschwerde; Watchlist; Bundes; Datensammlung; Finanzmarkt; FINMAG; Beschwerdeführer; Datenverordnung-FINMA; Verfahren; Persönlichkeit; Grundlage; Einwandfreie; Persönlichkeitsprofil; Personendaten; Verordnung; Geschäftstätigkeit; Gesetzliche; Formelle; Verwaltung; Rechtlich; Datenschutz; Finanzmarktaufsicht; Eingriff; Beruf; Rechtliche; Vorliegende

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5225/2015DatenschutzDaten; Person; Personen; Auskunft; Beklagten; Klage; Auskunfts; Begehren; Datensammlung; Recht; Empfehlung; Partei; Frist; Lucency; EDÖB; Klägers; Recht; Verfügung; Löschung; Drohung; Adress; Verpflichte; Personendaten; Massnahme; Parteien; Stellung; Massnahmen; Deutschland; Verfahren; Sachverhalt
A-788/2014DatenschutzDaten; Person; Personen; Datensammlung; Meldung; Personendaten; Vorinstanz; Meldungen; Beschwerde; Bearbeitung; Beschwerdeführer; Verzeichnis; Bearbeitungsreglement; EDÖB; Datensammlungen; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Enthalte; Erstellen; Korrespondenz; Hinweis; Zusammenhang; Hinweise;Kategorie; Erfasst; Anzumelden; Erschliessbarkeit; Kategorien; Anonym
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