Art. 11 DBG vom 2021
Art. 11 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 II 411 | Eröffnung einer Verfügung an einen im Ausland domizilierten Schweizer durch Ablage in den Akten. Art. 116 Abs. 2, Art. 118 DBG; § 6b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959; § 128 StG/ZH; § 3 der Verordnung des Kantons Zürich vom 1. April 1998 zum Steuergesetz. Das Kantonale Steueramt konnte den Beschwerdeführer rechtsgültig zur Bezeichnung eines schweizerischen Zustellungsdomizils verpflichten (Art. 118 DGB; § 128 StG/ZH; E. 2.3). Für eine rechtsgültige Eröffnung durch Ablage in den Akten fehlt die dafür erforderliche formell-gesetzliche Grundlage (Art. 116 Abs. 2 DBG e contrario; § 3 der Verordnung des Kantons Zürich vom 1. April 1998 zum Steuergesetz; E. 4.2).
| Kantons; Urteil; Bundesgesetz; Zustellungsdomizil; Gesetzliche; Beschwerde; Bezeichnung; Schweiz; Akten; Verwaltungsverfahren; Zustellungsdomizils; Schweizerischen; Beschwerdeführer; Ablage; Verfügung; Eröffnung; Steueramt; Verordnung; Ausland; Grundlage; Kantonale; Veranlagungs; Rechtsgültig; Steuergesetz; Aufforderung; Gemeinden; Rechtsmittelfrist; Verwaltungsrechtspflegegesetz |
136 II 23 (2C_909/2008) | Art. 112 DBG; Art. 105bis Abs. 2 BStP; Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG; Art. 31 ff. VGG; Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Bundesanwaltschaft, welche über ein Amtshilfegesuch der Eidgenössischen Steuerverwaltung befunden hat. Der Entscheid der Bundesanwaltschaft über ein Gesuch um Einsicht in Akten eines Strafverfahrens, das die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf Art. 112 DBG eingereicht hat, kann nicht Gegenstand einer Beschwerde beim Bundesstrafgericht sein (E. 3). Der Entscheid kann hingegen mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (E. 4). | Fédéral; Fédérale; Autorité; Public; Tribunal; Pénal; Décision; Ministère; Plainte; Autorités; Pénale; Droit; Administratif; Surveillance; Matière; Administrative; être; Administration; Judiciaire; Confédération; L'Administration; Août; Recours; Consid; Contre; Entre; Procédure; été; Arrêt |