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Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 11 ArG vom 2018

Art. 11 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 11 Ausgleich ausfallender Arbeitszeit

Ausgleich ausfallender Arbeitszeit

Wird die Arbeit wegen Betriebsstörungen, wegen Betriebsferien, zwischen arbeitsfreien Tagen oder unter ähnlichen Umständen für verhältnismässig kurze Zeit ausgesetzt oder werden einem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch arbeitsfreie Tage eingeräumt, so darf der Arbeitgeber innert eines angemessenen Zeitraumes einen entsprechenden Ausgleich in Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anordnen. Der Ausgleich für den einzelnen Arbeitnehmer darf, mit Einschluss von Überzeitarbeit, zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Tagen oder Halbtagen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2018 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5819/2016Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Kündigung; Verhält; Zwischenzeugnis; Arbeitsverhältnis; Urteil; Frist; Home-Office; Arbeitnehmer; Bundesverwaltung; BVGer; Arbeitgeber; Person; Arbeitsunfähigkeit; Bundesverwaltungsgericht; Grossraumbüro; Verfügung; Arbeitsplatz; Schlusszeugnis; Anspruch; Arbeitsplatzbezogen; Partei; Recht; Arbeitsverhältnisse; MwH; Verfahren
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