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Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA)

Art. 11 LPGA dal 2021

Art. 11 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA) drucken

Art. 11 Datore di lavoro

È considerato datore di lavoro chi impiega salariati.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 V 245Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 11 UVV; frühestmöglicher Rentenbeginn bei Rückfällen und Spätfolgen ohne Heilbehandlung. Erfolgt im Zeitpunkt der Rückfallmeldung - anders als im mit BGE 140 V 65 beurteilten Sachverhalt - keine Heilbehandlung, von deren Abschluss der Beginn des Rentenanspruches abhängig gemacht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), ist der Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung resp. der Rückfallmeldung festzulegen (E. 6.4). Revision; Beschwerde; Arbeit; Rente; Rückfall; Beschwerdeführer; Unfall; Zeitpunkt; Prozessuale; Urteil; Fähigkeit; Verfügung; Vorinstanz; Tatsache; Rentenbeginn; Rückfallmeldung; Tatsachen; Beurteilung; Beweis; Verlauf; Medizinische; Erheblich; Spätfolgen; Abklärung; Verfahren; Gericht; Beschwerdeführers; Gesundheit; Heilbehandlung
144 V 104Art. 2 Abs. 1 lit. a und b, Art. 2 Abs. 2 lit. b AVIG; Art. 1a Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 1a Abs. 1 und 2, Art. 18 Abs. 1 FLG; Beitragspflicht für mitarbeitende Aktionäre an die Arbeitslosenversicherung und für Familienzulagen in der Landwirtschaft. Die beiden mitarbeitenden Aktionäre einer AG (Ehemann Verwaltungsratspräsident, Ehefrau Mitglied des Verwaltungsrates) unterliegen als nach AHVG versicherte und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtige Arbeitnehmende auch der Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 2 Abs. 1 AVIG; sie fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung für mitarbeitende Familienmitglieder gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b AVIG (E. 3). Auch bezüglich Familienzulagen in der Landwirtschaft sind sie entsprechend der AHV-rechtlichen Qualifikation als Arbeitnehmende zu betrachten, weshalb eine Beitragspflicht der Arbeitgeberin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 FLG besteht (E. 4). Arbeit; Landwirt; Aktionär; Arbeitnehmer; Familienzulagen; Beitragspflicht; Beschwerde; Aktionäre; Selbstständiger; Landwirtschaft; Mitarbeitende; Betrieb; Unselbstständig; Rechtlich; Beschwerdeführerin; Arbeitslosenversicherung; Arbeitgeber; Erwerbend; Landwirtschaftliche; Urteil; Ausgleichskasse; Verwaltung; Unselbstständige; Beitragspflichtig; Mitarbeitenden; Gericht; Recht; Erläuterungen; Arbeitnehmende; Familienmitglieder
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