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Obligationenrecht (OR)

Art. 1096 OR vom 2022

Art. 1096 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1096

Der eigene Wechsel enthält:

1.
die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2.
das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.
die Angabe der Verfallzeit;
4.
die Angabe des Zahlungsortes;
5.
den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt wer­den soll;
6.
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
7.
die Unterschrift des Ausstellers.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1096 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE110221Einstellung des Strafverfahrens Beschwerde; Beschwerdegegner; Notes; Recht; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; -Notes; Einstellung; Tatbestand; Rechtlich; Beschwerdegegners; Konkurs; Beilage; Recht; Aneignung; Erfüllt; Anzeige; Untersuchung; Einstellungsverfügung; Verhalten; Verfahren; Anklage; Zahlung; Unrechtmässig; Herausgabe; Sachverhalt; Betrug; Veruntreuung; Sachen
GRKSK 2023 9definitive RechtsöffnungBeschwerde; Beschwerdeführer; Zahlung; Promissory; Rechtsöffnung; Beschwerdegegnerin; Betreibung; Imboden; Betrag; Regionalgericht; Gesuch; Eigenwechsel; Entscheid; Definitive; Verzugszins; Sprache; Rechnung; Beiträge; Kantonsgericht; Urkunde; Bezahlt; Forderung; Verfügung; Gläubiger; Verspreche; Vorinstanz; Unentgeltliche; Eingabe; Verfahren; Gläubigerin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 119 (6B_1229/2014)Art. 1096-1099 OR; Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 Ziff. 1 StGB; eigener Wechsel, Urkunde, Urkundenfälschung. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, kann aus einer in einem eigenen Wechsel enthaltenen Zahlungsverpflichtung nicht auf die Absicht des Ausstellers geschlossen werden, die darin verkörperte Schuld zu bezahlen. Hinsichtlich des Zahlungswillens ist der eigene Wechsel keine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 Ziff. 1 StGB (E. 2). Titre; Ordre; Billet; Consid; Courant; Recourant; Dette; Document; Intention; Engagement; Titres; Autorité; L'intention; Prouver; Indiqué; S'acquitter; Paiement; Précédente; Qu'il; Constitue; Auteur; Arrêt; Pénal; Payer; Montant; Telle; écrit; Somme; Genève; Elles
103 II 145Art. 4 BV, Art. 1096 Ziff. 7 OR. Ob eine Unterschrift, die der Aussteller eines Eigenwechsels am Rande der Urkunde quer zum übrigen Wechseltext anbringt, den Unterzeichner verpflichtet, ist umstritten. Es ist deshalb nicht willkürlich, die Frage zu verneinen. Unterschrift; Aussteller; Eigenwechsel; Urkunde; Ausstellers; Wechseltext; Kassationsgericht; Wechselrecht; Beschwerde; Vorderseite; Willkürlich; Uniconsult; Gallmann; Auffassung; Rande; Linken; Kassationsgerichtes; Beschluss; Entscheid; Willkür; Unterzeichnen; Unterzeichnet; Namenszug; Firma; Wechselrecht; Decken; Eigenwechsels; Wechsels
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