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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 109 ZPO vom 2023

Art. 109 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 109

Verteilung bei Vergleich

1 Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Mass­gabe des Vergleichs.

2 Die Kosten werden nach den Artikeln 106–108 verteilt, wenn:

a.
der Vergleich keine Regelung enthält; oder
b.
die getroffene Regelung einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 109 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ210030Unterhalt und weitere KinderbelangeKlagten; Beklagten; Partei; Berufung; Parteien; Betreuung; Eltern; Recht; Unterhalt; Jahreszahl; Gerader; Ziffer; Urteil; Pensum; Mutter; Urteils; Vater; Ferien; Einkommen; Monatlich; %-Pensum; Phase; Klägers; Unterhaltsbeiträge; Familienzulage; Bezirksgericht; Dispositiv-Ziffer; Familienzulagen; Woche
ZHLE210006EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Parteien; Verfahren; Berufung; Zweitberufung; Verfahren; Erstberufung; Sichtlich; Zweitinstanzliche; Gerichtskosten; Leistete; Vorinstanz; Massnahmen; Vorsorgliche; Prozesskostenbeitrag; Berufungsverfahren; Kostenvorschuss; Beschluss; Bundesgericht; Beschwerde; Geleisteten; Obergericht; Eingabe; Oberrichter; Gesuchsgegner; Hinsichtlich; Entscheid; Scheidung; Einstweilen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2020.22 (AG.2021.342)Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKGKonkurs; Beschwerde; Entscheid; Schuldnerin; Verfahren; Basel-Stadt; Zivilgericht; Entsprechend; Betreibung; Konkursandrohung; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Eingabe; Gemäss; Werden; Verfahrens; Wirkung; Untere; Zwischenentscheid; Appellationsgericht; Zivilgerichts; Rechtsmittel; Aberkennungsklage; Bundesgericht; Konkursamt; Liegende; Partei; Konkurseröffnung; Entscheids; Beschwerdeverfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 I 241Kostenvorschusspflicht der beklagten Partei im Bernischen Zivilprozess (Art. 57 ZPO/BE; Art. 4 BV). Die in Art. 57 Abs. 1 und 2 ZPO/BE normierte Regelung, auch von der beklagten Partei und unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 286 ZPO/BE einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen, verstösst nicht gegen Art. 4 BV (E. 4). Partei; Recht; Beweis; Vorschuss; Beschwerde; Zivilprozess; Gericht; Verfahren; Klage; Kanton; Kostenvorschuss; Gehör; Beschwerdeführerin; Staatliche; Beklagten; Verfahrens; Anspruch; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS; Praxis; Beweise; Partei; Säumnis; Kantone; Gerichtskosten; Parteien; Leistung; Ansprüche; Unentgeltliche; Gerichtsgebühr; Entscheid
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