Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Art. 109 ZPO vom 2022
Art. 109
Verteilung bei Vergleich
1 Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs.
2 Die Kosten werden nach den Artikeln 106–108 verteilt, wenn:
- a.
- der Vergleich keine Regelung enthält; oder
- b.
- die getroffene Regelung einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist.
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Art. 109 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LZ210030 | Unterhalt und weitere Kinderbelange | Klagten; Beklagten; Partei; Berufung; Parteien; Betreuung; Eltern; Recht; Unterhalt; Jahreszahl; Gerader; Ziffer; Urteil; Pensum; Mutter; Urteils; Vater; Ferien; Einkommen; Monatlich; %-Pensum; Phase; Klägers; Unterhaltsbeiträge; Familienzulage; Bezirksgericht; Dispositiv-Ziffer; Familienzulagen; Woche |
ZH | LE210006 | Eheschutz | Gesuch; Gesuchsgegner; Parteien; Verfahren; Berufung; Zweitberufung; Verfahren; Erstberufung; Sichtlich; Zweitinstanzliche; Gerichtskosten; Leistete; Vorinstanz; Massnahmen; Vorsorgliche; Prozesskostenbeitrag; Berufungsverfahren; Kostenvorschuss; Beschluss; Bundesgericht; Beschwerde; Geleisteten; Obergericht; Eingabe; Oberrichter; Gesuchsgegner; Hinsichtlich; Entscheid; Scheidung; Einstweilen |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2020.22 (AG.2021.342) | Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG | Konkurs; Beschwerde; Entscheid; Schuldnerin; Verfahren; Basel-Stadt; Zivilgericht; Entsprechend; Betreibung; Konkursandrohung; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Eingabe; Gemäss; Werden; Verfahrens; Wirkung; Untere; Zwischenentscheid; Appellationsgericht; Zivilgerichts; Rechtsmittel; Aberkennungsklage; Bundesgericht; Konkursamt; Liegende; Partei; Konkurseröffnung; Entscheids; Beschwerdeverfahren |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
124 I 241 | Kostenvorschusspflicht der beklagten Partei im Bernischen Zivilprozess (Art. 57 ZPO/BE; Art. 4 BV). Die in Art. 57 Abs. 1 und 2 ZPO/BE normierte Regelung, auch von der beklagten Partei und unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 286 ZPO/BE einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen, verstösst nicht gegen Art. 4 BV (E. 4). | Partei; Recht; Beweis; Vorschuss; Beschwerde; Zivilprozess; Gericht; Verfahren; Klage; Kanton; Kostenvorschuss; Gehör; Beschwerdeführerin; Staatliche; Beklagten; Verfahrens; Anspruch; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS; Praxis; Beweise; Partei; Säumnis; Kantone; Gerichtskosten; Parteien; Leistung; Ansprüche; Unentgeltliche; Gerichtsgebühr; Entscheid |