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Code civil suisse (CC)

Art. 109 CC de 2021

Art. 109 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 109 D. Effets du jugement

D. Effets du jugement

1 L’annulation du mariage ne produit ses effets qu’après avoir été déclarée par le juge; jusqu’au jugement, le mariage a tous les effets d’un mariage valable, à l’exception des droits successoraux du conjoint survivant.

2 Les dispositions relatives au divorce s’appliquent par analogie aux effets du jugement d’annulation en ce qui concerne les époux et les enfants.

3 La présomption de paternité du mari cesse lorsque le mariage est annulé du fait qu’il a été contracté pour éluder les dispositions sur l’admission et le séjour des étrangers.1


1 Introduit par l’annexe ch. II 4 de la LF du 16 déc. 2005 sur les étrangers, en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 5437; FF 2002 3469).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 109 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE150005EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Partei; Unterhalt; Parteien; Recht; Berufung; Gesuchsgegners; Einkommen; Lebens; Eheliche; Unterhaltsbeiträge; Gericht; Ehegatte; Vorinstanz; Schweiz; Verfahren; Unentgeltliche; Arbeitgeber; Pflege; Gemeinsame; Rechtspflege; Berufungsverfahren; Ehegatten; Ehelichen; Entscheid
ZHLC130044Ungültigkeit der EheGültig; Recht; Berufung; Ungültig; Interesse; Wirken; Eheungültigkeit; Rückwirkend; SchlT; Aufenthalt; Ungültigkeit; Schweiz; Bundesgericht; Ausländer; Rückwirkende; Gesetzes; Ordre; Berufungskläger; Public; Parteien; Gültige; Eheschliessung; Kindes; Schweizer; Eheungültigkeitsgr; Vorinstanz; Interessen; Berufungsverfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2017.14 (AG.2017.528)Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (2C_755/2017 vom 23. März 2018)Rekurrent; Ehefrau; Rekurrenten; Aufenthalt; Wohnung; Ehegatten; Sozialhilfe; Schweiz; Recht; Basel; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Beziehung; Rekurs; Basel-Stadt; Gelebt; Kanton; Serbien; Einreise; Schein; Verwaltung; Aufgr; Migration; Gelebte; Umgehung; Ausländer; Umstände; Polizei
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 36 (5A_412/2018)Art. 1 und 4 HUÜ; auf den Ehegattenunterhalt anwendbares Recht bei Ungültigkeit der Ehe. Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auf Fragen der ehelichen Unterhaltspflicht bei ungültiger Ehe, wenn die Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (E. 2.3). Ein ausländisches Eheungültigkeitsurteil, welches sich zur Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten für die Dauer des Ungültigkeitsverfahrens nicht äussert, zeitigt für die Schweiz in dieser Hinsicht keine Wirkung (E. 2.1).
Regeste b
Art. 109 Abs. 1 ZGB; Art. 276 Abs. 3 und Art. 294 Abs. 1 ZPO; vorsorgliche Massnahmen im schweizerischen Verfahren bei Ungültigerklärung der Ehe im Ausland. Bei Ungültigerklärung der Ehe fällt die eheliche Unterhaltspflicht ex nunc dahin (E. 2.2). Auch wenn das ausländische Eheungültigkeitsurteil bereits vorher rechtskräftig geworden ist, verlieren die in der Schweiz für die Dauer eines eherechtlichen Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des schweizerischen Hauptsacheverfahrens ihre Wirkung (E. 2.4).
Unterhalt; Urteil; Ungültig; Recht; Unterhaltspflicht; Verfahren; Beschwerde; Ordinario; Eheungültigkeit; Scheidung; Tribunale; Gültige; Vorsorglich; Schweiz; Eheliche; Massnahmen; Vorsorgliche; Ungültigkeit; Rechtskräftig; Rechtskraft; Urteils; Verfahrens; Beschwerdeführer; Entscheid; Angeordnete; Eheungültigkeitsurteil; Ausländische; Hinsicht
143 III 624 (5A_590/2016)Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6). Beschwerde; Kindes; Beschwerdegegner; Interesse; Vater; Klage; Beschwerdeführer; Recht; Beweis; Anfechtung; Schweiz; Urteil; Partei; Beschwerdeführerin; Klagerecht; Mitwirkung; Schweizer; Wohnsitzgemeinde; Begutachtung; Vaters; Heimat; Anerkennung; Kindesverhältnis; Vaterschaft; Gemeinde; Abstammung; Bürger;Beschwerdegegners; Anerkennende

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1130/2006BürgerrechtBeschwerde; Gültig; Einbürgerung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Bigamische; Erleichterte; Ehegatte; Scheidung; Ehegatten; Eheliche; Ungültigkeit; Schweiz; Bigamischen; Gemeinschaft; Zeitpunkt; Wiedereinsetzung; Ehelichen; Verfügung; Verheiratet; Ehemann; Zivil; Rechtlich; Bürger; Schweizer; Zustand; Urteil; Trennung
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