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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 109 StPO vom 2023

Art. 109 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 109

Eingaben

1 Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.

2 Die Verfahrensleitung prüft die Eingaben und gibt den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 109 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210183NichtanhandnahmeBeschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Staatsanwaltschaft; Urteil; Nichtanhandnahme; Rechtsmittel; Frist; Vorliegende; Desinfektionsmittel; Aussagen; Untersuchung; Beweis; Eingabe; Rechtsvertreter; Vorliegenden; Frist; öffnung; Beschwerdefrist; Beschwerdeschrift; Entscheid; Eröffnung; Dubio; Verwendet; Begründung; Werden; Verfahren; Zürich-Sihl; Verfahren
ZHUE170311NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Recht; Wasser; Mängel; Staatsanwaltschaft; Defekt; Nichtanhandnahme; Untersuchung; Beschwerdegegners; Urteil; Betrugs; Eintritt; Verhalten; Motor; Arglist; Arglistig; Anzeige; Geltend; Sachen; Wassereintritt; Falsche; Defekte; Umstände; Entscheid; Verfahren; Genaue
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2018.84 (AG.2019.13)mehrfacher Verletzung der VerkehrsregelnBerufung; Berufungskläger; Urteil; Verletzung; Verkehrsregeln; Verfahren; Einfache; Werden; Erstinstanzliche; Gemäss; Ehefrau; Appellationsgericht; Urteils; Worden; Erstinstanzlichen; Schreiben; Seiner; Schriftliche; Schuldig; Basel-Stadt; Einzelgericht; Rotlicht; Kosten; Strafsachen; Liegen; Bereit; Erklärt; Staatsanwaltschaft; Beziehungsweise; Vorliegend
BSBES.2015.135 (AG.2016.216)NichtanhandnahmeverfügungBeschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahrens; Recht; Verfügung; Nichtanhandnahme; Basel; Anzeige; Amtsmissbrauch; Beschwerdeführers; Untersuchung; Person; Recht; Erwägung; Massnahme; Verfügt; Angefochten; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahren; Erhob; Basel-Stadt; Worden; Voraussetzungen; Unrecht; Akten; Angefochtene
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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2021.144Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Beschwerdeführer; Entscheid; Privatkläger; Hinzufügen; Filter; öffnen; Beschwerdekammer; Procédure; Partei; Teilweise; N'a; Beschuldigte; Beschwerdegegnerin; Bundesanwaltschaft; Ausschluss; Verfahren; Rechtlich; Verfahrensleitung; Verjährung; Urteil; Parteien; Person; Interesse; Pénal; Faits
CA.2019.27Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG)

Berufung (vollumfänglich) vom 29. Oktober 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.8 vom 9. Oktober 2019
Berufung; Berufungsführer; Bundes; FINMA; Recht; Stell; Urteil; Verfahren; Berufungsführers; Bundesgericht; Rechtlich; Verfahren; Sachverhalt; Publikums; Rechtliche; Kammer; Vorinstanz; Verteidigung; BankV; Gericht; Publikumseinlage; Publikumseinlagen; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Bundesgerichts; Zwang; Finanzmarkt; Bundesstrafgerichts; BankG

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchmidPraxiskommentar, Zürich2009
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