Code pénal suisse (CPS)
Art. 109 CPS de 2022
Art. 109
L’action pénale et la peine se prescrivent par trois ans.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 109 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE210208 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Verfahren; Verfügung; Vorliegenden; Beschwerdeverfahren; Akten; Bülach; Statthalteramt; Entschädigung; Nichtanhandnahme; Antrag; Angeschuldigte; Bezirk; Beschwerdeverfahrens; Erhob; Frist; Nichtanhandnahmeverfügung; Unvollständige; Verjährung; Auskunft; Kammer; Bezirkes; Angeschuldigten; Daten; Bundesgericht; Eingabe; Falsche |
ZH | UE210265 | Einstellung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Akten; Recht; Statthalteramt; Einwilligung; Recht; Vollmacht; Gutachter; Gutachten; Person; Einstellung; Verfolgungsverjährung; Personen; Daten; Verfügung; Bekanntgabe; NIGGLI/MÄDER; Verjährung; Beschwerdeführers; Medizinischen; DSG/BGÖ; ZURBRÜGG; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Arbeit; Bundesgericht; Gutachtens |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV-2011/22 | Entscheid Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG (SR 741.01); Art. 15 Abs. 3 VRV (SR 741.11). Bestätigung des einmonatigen Führerausweisentzugs wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Die Fahrzeuglenkerin bog langsam in eine vortrittsberechtigte Strasse ein und sah eine von links herannahende Kleinmotorradlenkerin wegen eines abgestellten Fahrzeugs nicht. Bei der Kollision zog sich die Rollerfahrerin eine Kreuzbeinprellung sowie Schürfungen an den Armen zu. Prüfung der Frage des Verjährungseintritts. Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer mittels Feststellung der Verletzung des Anspruchs der Rekurrentin auf Beurteilung in angemessener Frist im Urteilsspruch (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. Juni 2011, IV-2011/22). | Rekurrentin; Recht; Recht; Strasse; Strassen; Urteil; Widerhandlung; Strassenverkehrs; Verfahren; Verkehrs; Administrativmassnahme; Verfahren; Stationsstrasse; Verletzung; Schwere; Gefährdung; Führerausweis; Gallen; Leichte; Verjährung; Gefahr; Unfall; Entscheid; Vorinstanz; Richter; Verkehrsregel; Mittelschwere; Bahnhof; Verletzt; Verschulden |
BS | BES.2020.171 (AG.2020.688) | Rechtskraft eines Strafbefehls | Strafbefehl; Schuldig; Beschwerde; Beschuldigte; Strafbefehls; August; Zustellung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Werden; Rechtskraft; November; Einsprache; Beschuldigten; Einzelgericht; Verfolgungsverjährung; Vorliegend; Verfahrens; Person; Verfügung; Rechnen; Strafsachen; Bundesgericht; Schweiz; Strafgericht; Zugestellt; Müsse; Gemäss; Basel-Stadt; Aufmerksamkeitsdauer |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 49 (6B_646/2016) | Art. 97 Abs. 3 StGB, Art. 1 Abs. 2 lit. j und Art. 36 JStG; Jugendstrafverfahren, Ende der Verfolgungsverjährung. Art. 97 Abs. 3 StGB hat entgegen dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG auch im Jugendstrafrecht Gültigkeit. Auch in einem Jugendstrafverfahren tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Art. 36 JStG ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (E. 1). | Verjährung; Urteil; Recht; Jugendstrafrecht; Verjährungsfrist; Verfahren; Beschwerde; Begangen; Verfahren; E-JStG; Unterbrechung; Ruhen; VE-JStG; Fristen; Erwachsene; Bestimmungen; Erstinstanzliche; Verjährungsfristen; E-StGB; Vergewaltigung; Freiheitsstrafe; Gesetzgeber; Sexuellen; Vorentwurf; Nötigung; Verfolgungsverjährung; Taten; Jugendliche; Kantons; VE-StGB |
119 Ib 311 | Art. 129 Abs. 1 BdBSt; Art. 4 BV; Art. 6 EMRK; Hinterziehung der direkten Bundessteuer: Anwendbarkeit der EMRK; Grundsatz ne bis in idem; Verjährung der Strafverfolgung; angemessene Verfahrensdauer; öffentliche Verhandlung; persönliche Anhörung. 1. Das Verfahren wegen Hinterziehung der direkten Bundessteuer (Art. 129 Abs. 1 BdBSt) fällt unter Art. 6 EMRK (E. 2). 2. Grundsatz ne bis in idem: - wenn bereits ein Verfahren wegen Steuerbetrug (Art. 130bis BdBSt) durchgeführt (und eingestellt) worden ist (E. 3b und c); - wenn der Steuerpflichtige bereits wegen Hinterziehung der kantonalen Steuern bestraft worden ist (E. 3d). 3. Enthält Art. 134 BdBSt hinsichtlich der Verjährung der Strafverfolgung für Hinterziehung eine Lücke (E. 4a)? Grundsätze, die beim Fehlen einer ausdrücklichen Regelung heranzuziehen sind (E. 4b, c). 4. Angemessene Verfahrensdauer: - Beginn der Frist (E. 5a). - Angemessene Dauer (E. 5b-d). 5. Öffentliche Verhandlung im Verfahren vor der Rekurskommission. Verzicht des Steuerpflichtigen auf öffentliche Verhandlung? (E. 6b-e). 6. Persönliche (mündliche) Anhörung: - im Verfahren vor der Rekurskommission (E. 7b); - nicht im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, die erstinstanzlich Steuerbussen auszufällen hat (E. 7c). | Steuer; Bundes; Recht; Verfahren; Beschwerde; Bundessteuer; Verfahren; Recht; Hinterziehung; Beschwerdeführer; Urteil; Steuerhinterziehung; Gericht; BdBSt; Verfahrens; Gerichtshof; Série; Rechtliche; Hinterziehungsverfahren; Europäische; Verjährung; Entscheid; Steuerbetrug; EuGRZ; Gerichtshofes; Rekurskommission; Steuern; Behörde; Öffentlichkeit; Menschenrechte |