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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 109 LEF dal 2023

Art. 109 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 109

232

1 Sono promosse al luogo dell’esecuzione:

1.
le azioni fondate sull’articolo 107 capoverso 5;
2.
le azioni fondate sull’articolo 108 capoverso 1, in quanto il convenuto sia domiciliato all’estero.

2 Se è diretta contro un convenuto domiciliato in Svizzera, l’azione fondata sull’articolo 108 capoverso 1 è promossa al domicilio di que­st’ultimo.

3 Se la pretesa riguarda un fondo, l’azione è promossa in tutti i casi avanti il giudice del luogo ove è situato il fondo o la parte di maggior valore di esso.

4 Il giudice comunica all’ufficio d’esecuzione l’introduzione dell’azio­ne e la decisione definitiva. ...233

5 Per quanto riguarda gli oggetti litigiosi, l’esecuzione è sospesa fino a decisione definitiva, e i termini per chiedere la realizzazione (art. 116) sono sospesi.

232 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

233 Per. abrogato dall’all. 1 n. II 17 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

F. Partecipazione al pignoramento >1. In generale >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 109 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170055Fristansetzung gemäss Art. 108 SchKG usw. / Arrest / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Gläubiger; SchKG; Verrechnung; Pfand; Beschwerde; Betreibung; Vorinstanz; Widerspruchsverfahren; Forderung; Betreibungsamt; Hinsichtlich; Verrechnungs; Pfandrecht; Recht; Tochtergesellschaft; Genswerte; Vermögenswerte; Verrechnungsrecht; Frist; Entscheid; Beschwerdegegneri; MwH; Einspracheverfahren; Parteirollen; Verfahren; Schuldnerin; Erwägung
ZHPS170054Fristansetzung gemäss Art. 108 SchKG usw. / Arrest / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Gläubiger; SchKG; Verrechnung; Pfand; Beschwerde; Betreibung; Vorinstanz; Widerspruchsverfahren; Betreibungsamt; Forderung; Verrechnungs; Hinsichtlich; Pfandrecht; Tochtergesellschaft; Recht; Genswerte; Vermögenswerte; Verrechnungsrecht; Entscheid; Frist; MwH; Beschwerdegegneri; Erwägung; Verfügung; Schuldnerin; Einspracheverfahren; Parteirollen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2016.40 (AG.2017.236)Aberkennung des Drittanspruchs (Widerspruchsklage nach Art. 108 Abs. 1 SchKG)Beschwerde; Abtretung; Ansprüche; Nutzniessung; Entscheid; Zivilgericht; Künftige; Beschwerdeführerin; Schuldner; Forderung; Oktober; Abtretungserklärung; Arrest; Künftigen; Sämtlich; Gläubigerin; Dritte; Sämtliche; Ansprüchen; Vorliegende; Angefochtene; Erträge; Gemäss; Bundesgericht; Werden; Erhoben; Beschwerdegegnerin; Forderungen; Abgetreten; Schuldners
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 III 118Widerspruchs- und Anfechtungsklage. 1. Zur Beurteilung einer Widerspruchsklage ist ausschliesslich der schweizerische Richter zuständig (E. 2). 2. Die Widerspruchsklage kann auch damit begründet werden, der Ansprecher habe den streitigen Gegenstand durch ein im Sinne von Art. 285 ff. SchKG anfechtbares Rechtsgeschäft erworben (E. 3). 3. Ein im Ausland erwirktes Anfechtungsurteil kann in einem laufenden Betreibungsverfahren nicht berücksichtigt werden (E. 3). Widerspruchs; Arrest; Betreibung; SchKG; Widerspruchsklage; Schuldbetreibung; Konkurs; Gläubiger; Grundstück; Schuldbetreibungs; Frist; Entscheid; Landgericht; Saarbrücken; Verwertung; Urteil; Schweiz; Gläubigerin; Deutschland; Rekurrentin; Richter; Betreibungsamt; Klage; Luzern; Konkurskammer; Eigentum; Rekurs; Verwertungsbegehren
86 III 17Der Vermerk einer Drittansprache, die in Wahrheit nicht erhoben wurde, in der Pfändungsurkunde hat keine Rechtswirkung. Er ist zu streichen, auch wenn sich niemand binnen der Frist des Art. 17 SchKG darüber beschwert hat, und wenn der Gläubiger die ihm nach Art. 109 SchKG angesetzte Klagefrist nicht benützt hat. Betreibung; Pfändung; Drittansprache; Schuldner; Eigentum; Betreibungsamt; Tisch; SchKG; Gesprochen; Vermerk; Camping-Tisch; Gläubiger; Gepfändet; Pfändungsurkunde; Ehefrau; Schuldners; Angesprochen; Recht; Irrtum; Irrtums; Unrichtige; Vermeintliche; Sachen; Gepfändete; Frist; Unbestritten; Erhoben; Drittansprache; Klage; Gepfändeten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Adrian Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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