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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 109 SchKG vom 2023

Art. 109 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 109

225

1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:

1.
Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2.
Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohn­sitz im Ausland hat.

2 Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklag­ten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzu­reichen.

3 Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.

4 Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledi­gung der Klage an. …226

5 Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungs­begehren (Art. 116) stehen still.

225 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

226 Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

F. Pfändungs­anschluss >1. Im allgemei­nen

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 109 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170055Fristansetzung gemäss Art. 108 SchKG usw. / Arrest / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Gläubiger; SchKG; Verrechnung; Pfand; Beschwerde; Betreibung; Vorinstanz; Widerspruchsverfahren; Forderung; Betreibungsamt; Hinsichtlich; Verrechnungs; Pfandrecht; Recht; Tochtergesellschaft; Genswerte; Vermögenswerte; Verrechnungsrecht; Frist; Entscheid; Beschwerdegegneri; MwH; Einspracheverfahren; Parteirollen; Verfahren; Schuldnerin; Erwägung
ZHPS170054Fristansetzung gemäss Art. 108 SchKG usw. / Arrest / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Gläubiger; SchKG; Verrechnung; Pfand; Beschwerde; Betreibung; Vorinstanz; Widerspruchsverfahren; Betreibungsamt; Forderung; Verrechnungs; Hinsichtlich; Pfandrecht; Tochtergesellschaft; Recht; Genswerte; Vermögenswerte; Verrechnungsrecht; Entscheid; Frist; MwH; Beschwerdegegneri; Erwägung; Verfügung; Schuldnerin; Einspracheverfahren; Parteirollen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2016.40 (AG.2017.236)Aberkennung des Drittanspruchs (Widerspruchsklage nach Art. 108 Abs. 1 SchKG)Beschwerde; Abtretung; Ansprüche; Nutzniessung; Entscheid; Zivilgericht; Künftige; Beschwerdeführerin; Schuldner; Forderung; Oktober; Abtretungserklärung; Arrest; Künftigen; Sämtlich; Gläubigerin; Dritte; Sämtliche; Ansprüchen; Vorliegende; Angefochtene; Erträge; Gemäss; Bundesgericht; Werden; Erhoben; Beschwerdegegnerin; Forderungen; Abgetreten; Schuldners
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 III 118Widerspruchs- und Anfechtungsklage. 1. Zur Beurteilung einer Widerspruchsklage ist ausschliesslich der schweizerische Richter zuständig (E. 2). 2. Die Widerspruchsklage kann auch damit begründet werden, der Ansprecher habe den streitigen Gegenstand durch ein im Sinne von Art. 285 ff. SchKG anfechtbares Rechtsgeschäft erworben (E. 3). 3. Ein im Ausland erwirktes Anfechtungsurteil kann in einem laufenden Betreibungsverfahren nicht berücksichtigt werden (E. 3). Widerspruchs; Arrest; Betreibung; SchKG; Widerspruchsklage; Schuldbetreibung; Konkurs; Gläubiger; Grundstück; Schuldbetreibungs; Frist; Entscheid; Landgericht; Saarbrücken; Verwertung; Urteil; Schweiz; Gläubigerin; Deutschland; Rekurrentin; Richter; Betreibungsamt; Klage; Luzern; Konkurskammer; Eigentum; Rekurs; Verwertungsbegehren
86 III 17Der Vermerk einer Drittansprache, die in Wahrheit nicht erhoben wurde, in der Pfändungsurkunde hat keine Rechtswirkung. Er ist zu streichen, auch wenn sich niemand binnen der Frist des Art. 17 SchKG darüber beschwert hat, und wenn der Gläubiger die ihm nach Art. 109 SchKG angesetzte Klagefrist nicht benützt hat. Betreibung; Pfändung; Drittansprache; Schuldner; Eigentum; Betreibungsamt; Tisch; SchKG; Gesprochen; Vermerk; Camping-Tisch; Gläubiger; Gepfändet; Pfändungsurkunde; Ehefrau; Schuldners; Angesprochen; Recht; Irrtum; Irrtums; Unrichtige; Vermeintliche; Sachen; Gepfändete; Frist; Unbestritten; Erhoben; Drittansprache; Klage; Gepfändeten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Adrian Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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