1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
2 Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3 Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4 Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. 226
5 Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
225 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
226 Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
F. Pfändungsanschluss >1. Im allgemeinenKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NE170002 | Aberkennung | Schuld; Beweis; Schuldbrief; Recht; Beklagten; Forderung; Schuldbriefe; Berufung; Grundverhältnis; Beweis; Sverfa; Verfahren; Begebung; Tanzliche; Darlehen; Verstorbene; Telle; Betreibung; Inhaber; Vorinstanz; Novation; Darlehens; Partei; Gericht; Pfandstelle; Berufungsverfahre; Parteien; Verstorbenen; Berufungsverfahren |
ZH | NE170006 | Widerspruchsklage | Konto; Beklagten; Berufung; Recht; Vorinstanz; Urteil; Schenkung; Arrest; Betreibung; Gemeinschaftskonto; Vertrag; Vorinstanzliche; Klage; Partei; Betreibungsamt; Gericht; SchKG; Genswerte; Parteien; Vater; Schenkungsvertrag; Schwester; Kontoinhaber; Vermögenswerte; Vorinstanzlichen; Switzerland; Bestritten; Gerin |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2016.40 (AG.2017.236) | Aberkennung des Drittanspruchs (Widerspruchsklage nach Art. 108 Abs. 1 SchKG) | Beschwerde; Abtretung; Ansprüche; Nutzniessung; Entscheid; Zivilgericht; Künftige; Beschwerdeführerin; Schuldner; Forderung; Oktober; Abtretungserklärung; Arrest; Künftigen; Sämtlich; Gläubigerin; Dritte; Sämtliche; Ansprüchen; Vorliegende; Angefochtene; Erträge; Gemäss; Bundesgericht; Werden; Erhoben; Beschwerdegegnerin; Forderungen; Abgetreten; Schuldners |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
107 III 118 | Widerspruchs- und Anfechtungsklage. 1. Zur Beurteilung einer Widerspruchsklage ist ausschliesslich der schweizerische Richter zuständig (E. 2). 2. Die Widerspruchsklage kann auch damit begründet werden, der Ansprecher habe den streitigen Gegenstand durch ein im Sinne von Art. 285 ff. SchKG anfechtbares Rechtsgeschäft erworben (E. 3). 3. Ein im Ausland erwirktes Anfechtungsurteil kann in einem laufenden Betreibungsverfahren nicht berücksichtigt werden (E. 3). | Widerspruchs; Arrest; Betreibung; SchKG; Widerspruchsklage; Schuldbetreibung; Konkurs; Gläubiger; Grundstück; Schuldbetreibungs; Frist; Entscheid; Landgericht; Saarbrücken; Verwertung; Urteil; Schweiz; Gläubigerin; Deutschland; Rekurrentin; Richter; Betreibungsamt; Klage; Luzern; Konkurskammer; Eigentum; Rekurs; Verwertungsbegehren |
86 III 17 | Der Vermerk einer Drittansprache, die in Wahrheit nicht erhoben wurde, in der Pfändungsurkunde hat keine Rechtswirkung. Er ist zu streichen, auch wenn sich niemand binnen der Frist des Art. 17 SchKG darüber beschwert hat, und wenn der Gläubiger die ihm nach Art. 109 SchKG angesetzte Klagefrist nicht benützt hat. | Betreibung; Pfändung; Drittansprache; Schuldner; Eigentum; Betreibungsamt; Tisch; SchKG; Gesprochen; Vermerk; Camping-Tisch; Gläubiger; Gepfändet; Pfändungsurkunde; Ehefrau; Schuldners; Angesprochen; Recht; Irrtum; Irrtums; Unrichtige; Vermeintliche; Sachen; Gepfändete; Frist; Unbestritten; Erhoben; Drittansprache; Klage; Gepfändeten |
Autor | Kommentar | Jahr |
Adrian Staehelin | Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 1998 |