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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 109 MStG vom 2021

Art. 109 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 109

1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:

a.
einen Menschen vorsätzlich tötet;
b.
viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedin­gungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbei­zuführen;
c.
sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d.
einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e.
in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
1.
im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
2.
im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisa­tion oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verwei­gert;
f.
einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehen­den Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g.
eine Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nach­dem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;
h.
Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhal­ten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i.
einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethni­schen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis oder zwecks systemati­scher Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j.
eine andere unmenschliche Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen ver­übt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.

2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Men­schen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

3 In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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