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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 109 BV vom 2020

Art. 109 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 109 Mietwesen

1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen, namentlich gegen missbräuchliche Mietzinse, sowie über die Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen und die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.

2 Er kann Vorschriften über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen erlassen. Solche dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen sowie regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit nicht beeinträchtigen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVG.2017.2 (AG.2017.661)Grosssratsbeschluss betreffend rechtliche Zulässigkeit der formulierten Initiative - Wohnen ohne Angst vor Vertreibung. JA zu mehr Rücksicht auf ältere Mietparteien (Wohnschutzinitiative) - vom 8. Februar 2017Beschwerde; Kanton; Kündigung; Miete; Mieter; Beschwerdeführer; Initiative; Basel; Kantons; Kündigungen; Rechtlich; Recht; Bundes; Massnahme; Massnahmen; Initiativtext; Verdrängung; Schutz; Basel-Stadt; Gültig; Mieterinnen; Bewilligung; Regierungsrat; Abbruch; Bericht; ältere; Wohnraum; Wohnschutz; Voraussetzung; Beschwerdebegründung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 I 25 (1C_759/2021)
Regeste
Art. 49, 109 und 122 BV ; § 34 KV/BS ; § 8a Abs. 3 lit. a des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2013 über die Wohnraumförderung (WRFG); abstrakte Normenkontrolle; Rückkehrrecht von Mietparteien nach einer Sanierung. Die streitige kantonale Bestimmung statuiert für Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben in Zeiten von Wohnungsnot eine Bewilligungspflicht. Die Bewilligung hängt davon ab, dass den bisherigen Mietparteien das Recht zur Rückkehr in die sanierte oder umgebaute Liegenschaft eingeräumt wird (E. 4.4). Vereinbarkeit der Norm mit der gewährleisteten Kantonsverfassung (E. 4.4.2 und 4.4.3). Methoden zur Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht (E. 4.4.4). Das vorgesehene, pauschal eingeräumte Rückkehrrecht ist zivilrechtlicher Natur und greift direkt in das vom Bundesrecht abschliessend geregelte Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ein. Aufhebung der Bestimmung, weil sie gegen den Vorrang des Bundesrechts verstösst (E. 4.4.5).
Wohnung; Interesse; Rückkehr; Recht; Sanierung; Bewilligung; Mietparteien; Mieter; Rückkehrrecht; Wohnungsnot; Wohnraum; Umbau; KV/BS; Beschwerde; Renovation; öffentlich-rechtliche; Zeiten; Schutz; Regierungsrat; Kanton; Mietzinse; Bewilligungspflicht; Zivilrechtlich; Bundesrecht; Basel-Stadt; Kantons; Bezahlbaren; Interessen; Räumt; über
146 I 70 (1C_441/2018) Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1, Art. 36, Art. 49 Abs. 1, Art. 109 Abs. 1, Art. 122 Abs. 1 BV ; kommunale Bestimmungen zum preisgünstigen Wohnungsbau; abstrakte Normenkontrolle; Vorrang von Bundesrecht; Eigentumsgarantie; Wirtschaftsfreiheit. Grundsätze der abstrakten Normenkontrolle (E. 4). Die in die Bauordnung der Stadt Bern aufgenommenen Bestimmungen zur Sicherstellung eines genügenden Angebots an preisgünstigen Mietwohnungen sind mit dem Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht vereinbar (E. 5). Sie lassen sich so auslegen und umsetzen, dass mit ihrer Anwendung grundsätzlich keine ungerechtfertigten Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie verbunden sind (E. 6). Preisgünstig; Bundes; Massnahme; Massnahmen; Günstigen; Wohnraum; Preisgünstigen; Interesse; Recht; Eigentum; Beschwerde; Wohnungen; Stadt; Bestimmungen; Angebot; Eigentums; Eingriff; Mietwohnungen; Miete; Wirtschaftsfreiheit; Eigentumsgarantie; Urteil; Bundesrecht; Kanton; Beschwerdeführer; Verpflichtung; Verhältnis; Umstrittenen; Kommunale; Kantonale
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