LU | S 97 352 | Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 2 UVG. Fristwahrung. Massgebend für die Einhaltung der dreimonatigen Beschwerdefrist gegen Einspracheentscheide des Unfallversicherers sind Art. 107 Abs. 2 UVG und die am Ort des zuständigen Gerichts bestehenden Gerichtsferienbestimmungen. Die bei einem örtlich unzuständigen Gericht nach Ablauf der 3-Monats-Frist, aber noch in der nach den dort geltenden Ferienbestimmungen verlängerten Rechtsmittelfrist eingereichte Beschwerde ist zu spät erfolgt, wenn am Ort des zuständigen Gerichts das kantonale Verfahrensrecht keine Gerichtsferien kennt. | Beschwerde; Gericht; Kanton; Recht; Frist; Zuständig; Zuständige; Verfahren; Verwaltungsgericht; Kantons; Unzuständige; Unzuständigen; Beschwerdeführer; Gerichtsferien; Einsprache; Rechtzeitig; örtlich; Bestimmungen; Kantone; Einreichung; Hinweis; Hinsichtlich; Luzern; Entscheid; Einspracheentscheid; Erwachsen; Verfahrensrecht |
LU | S 96 929 | Art. 4 BV; Art. 96, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG. Rechtsverzögerung. Es verstösst nicht gegen das Rechtsverzögerungsverbot, wenn während sieben Monaten kein Einspracheentscheid ergeht, solange das Dossier in diesem Zeitraum nicht unbehandelt geblieben ist. Entscheidend ist, ob der Unfallversicherer zwischenzeitlich, d.h. zwischen dem Erlass der Verfügung und dem Einreichen der Beschwerde in dieser Angelegenheit tätig geworden ist. Eine allfällige Überlastung des Sozialversicherungsträgers muss jedoch unberücksichtigt bleiben. | Einsprache; Rechtsverzögerung; Beschwerde; Verfügung; Verwaltungs; Beschwerdeführerin; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Behörde; Gericht; Dossier; Frist; Rechtsverzögerungsverbot; Abklärung; Beurteilung; Einspracheentscheid; Zuweisung; Umstände; Natur; Rechtsverweigerung; Kanton; Zeitpunkt; Einspracheverfahren; Einreichen; Verwaltungsverfahren; Instanz; Zeitraum; Verstossen; Verwaltungsinterne; Vorgeschrieben; Erfolgte |