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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Der Art. 108 UVG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2023 nicht aufgenommen.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 97 352Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 2 UVG. Fristwahrung. Massgebend für die Einhaltung der dreimonatigen Beschwerdefrist gegen Einspracheentscheide des Unfallversicherers sind Art. 107 Abs. 2 UVG und die am Ort des zuständigen Gerichts bestehenden Gerichtsferienbestimmungen. Die bei einem örtlich unzuständigen Gericht nach Ablauf der 3-Monats-Frist, aber noch in der nach den dort geltenden Ferienbestimmungen verlängerten Rechtsmittelfrist eingereichte Beschwerde ist zu spät erfolgt, wenn am Ort des zuständigen Gerichts das kantonale Verfahrensrecht keine Gerichtsferien kennt.Beschwerde; Gericht; Kanton; Recht; Frist; Zuständig; Zuständige; Verfahren; Verwaltungsgericht; Kantons; Unzuständige; Unzuständigen; Beschwerdeführer; Gerichtsferien; Einsprache; Rechtzeitig; örtlich; Bestimmungen; Kantone; Einreichung; Hinweis; Hinsichtlich; Luzern; Entscheid; Einspracheentscheid; Erwachsen; Verfahrensrecht
LUS 96 929Art. 4 BV; Art. 96, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG. Rechtsverzögerung. Es verstösst nicht gegen das Rechtsverzögerungsverbot, wenn während sieben Monaten kein Einspracheentscheid ergeht, solange das Dossier in diesem Zeitraum nicht unbehandelt geblieben ist. Entscheidend ist, ob der Unfallversicherer zwischenzeitlich, d.h. zwischen dem Erlass der Verfügung und dem Einreichen der Beschwerde in dieser Angelegenheit tätig geworden ist. Eine allfällige Überlastung des Sozialversicherungsträgers muss jedoch unberücksichtigt bleiben.Einsprache; Rechtsverzögerung; Beschwerde; Verfügung; Verwaltungs; Beschwerdeführerin; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Behörde; Gericht; Dossier; Frist; Rechtsverzögerungsverbot; Abklärung; Beurteilung; Einspracheentscheid; Zuweisung; Umstände; Natur; Rechtsverweigerung; Kanton; Zeitpunkt; Einspracheverfahren; Einreichen; Verwaltungsverfahren; Instanz; Zeitraum; Verstossen; Verwaltungsinterne; Vorgeschrieben; Erfolgte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 V 491Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Öffentliche Verhandlung. Die auf sachliche Gründe gestützte Ablehnung des Begehrens um Verschiebung einer öffentlichen Verhandlung verstösst nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Verhandlung; Verfahren; Verschiebung; Recht; Rechtlichen; Gericht; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Frist; Gehör; Befragung; Partei; Fristen; Ansprüche; Zivilrechtliche; Zusammenhang; Wird; Rechtsvertreter; Verletzung; Öffentlichkeit; Anspruch; Kantonalrechtlichen; Sachliche; HAEFLIGER/SCHÜRMANN; Hinweis; Luzern; Kantons; Verwaltungsgericht; Versicherungsgericht
127 V 196Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG: Kostenlosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Es ist unzulässig, in einem kantonalen Beschwerdeverfahren, in dem sich zwei Versicherer gegenüberstehen, dem unterliegenden Versicherer Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sich dieser nicht leichtsinnig oder mutwillig verhalten hat. Verfahren; Beschwerde; Versicherer; Partei; Verfahrens; Leichtsinnig; Versicherung; Mutwillig; Beschwerdeverfahren; Bundesgesetz; Verfahrenskosten; Parteien; Gericht; Versicherungsgericht; Wortlaut; Regel; Kostenlos; Kostenlosigkeit; Liegenden; Auferlegt; Kommission; Kantonale; Mutwilligkeit; Leichtsinnige; Unfallversicherung; Leichtsinnigkeit; Versicherern; Eidg; Spruchgebühr; Bundesgesetze
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