1 Die Versicherer arbeiten gemeinsam für die Durchführung der Unfallversicherung einheitliche Rechnungsgrundlagen aus und unterbreiten sie dem EDI zur Genehmigung. Mit der Genehmigung werden die Rechnungsgrundlagen für alle Versicherer verbindlich. Können sich die Versicherer nicht einigen, so erlässt das EDI im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) Weisungen.1
2 Die Rechnungsgrundlagen sind periodisch zu überprüfen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | S 97 352 | Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 2 UVG. Fristwahrung. Massgebend für die Einhaltung der dreimonatigen Beschwerdefrist gegen Einspracheentscheide des Unfallversicherers sind Art. 107 Abs. 2 UVG und die am Ort des zuständigen Gerichts bestehenden Gerichtsferienbestimmungen. Die bei einem örtlich unzuständigen Gericht nach Ablauf der 3-Monats-Frist, aber noch in der nach den dort geltenden Ferienbestimmungen verlängerten Rechtsmittelfrist eingereichte Beschwerde ist zu spät erfolgt, wenn am Ort des zuständigen Gerichts das kantonale Verfahrensrecht keine Gerichtsferien kennt. | Beschwerde; Gericht; Kanton; Recht; Frist; Zuständig; Zuständige; Verfahren; Verwaltungsgericht; Kantons; Unzuständige; Unzuständigen; Beschwerdeführer; Gerichtsferien; Einsprache; Rechtzeitig; örtlich; Bestimmungen; Kantone; Einreichung; Hinweis; Hinsichtlich; Luzern; Entscheid; Einspracheentscheid; Erwachsen; Verfahrensrecht |
LU | S 96 929 | Art. 4 BV; Art. 96, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG. Rechtsverzögerung. Es verstösst nicht gegen das Rechtsverzögerungsverbot, wenn während sieben Monaten kein Einspracheentscheid ergeht, solange das Dossier in diesem Zeitraum nicht unbehandelt geblieben ist. Entscheidend ist, ob der Unfallversicherer zwischenzeitlich, d.h. zwischen dem Erlass der Verfügung und dem Einreichen der Beschwerde in dieser Angelegenheit tätig geworden ist. Eine allfällige Überlastung des Sozialversicherungsträgers muss jedoch unberücksichtigt bleiben. | Einsprache; Rechtsverzögerung; Beschwerde; Verfügung; Verwaltungs; Beschwerdeführerin; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Behörde; Gericht; Dossier; Frist; Rechtsverzögerungsverbot; Abklärung; Beurteilung; Einspracheentscheid; Zuweisung; Umstände; Natur; Rechtsverweigerung; Kanton; Zeitpunkt; Einspracheverfahren; Einreichen; Verwaltungsverfahren; Instanz; Zeitraum; Verstossen; Verwaltungsinterne; Vorgeschrieben; Erfolgte |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
127 V 491 | Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Öffentliche Verhandlung. Die auf sachliche Gründe gestützte Ablehnung des Begehrens um Verschiebung einer öffentlichen Verhandlung verstösst nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK. | Verhandlung; Verfahren; Verschiebung; Recht; Rechtlichen; Gericht; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Frist; Gehör; Befragung; Partei; Fristen; Ansprüche; Zivilrechtliche; Zusammenhang; Wird; Rechtsvertreter; Verletzung; Öffentlichkeit; Anspruch; Kantonalrechtlichen; Sachliche; HAEFLIGER/SCHÜRMANN; Hinweis; Luzern; Kantons; Verwaltungsgericht; Versicherungsgericht |
127 V 196 | Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG: Kostenlosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Es ist unzulässig, in einem kantonalen Beschwerdeverfahren, in dem sich zwei Versicherer gegenüberstehen, dem unterliegenden Versicherer Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sich dieser nicht leichtsinnig oder mutwillig verhalten hat. | Verfahren; Beschwerde; Versicherer; Partei; Verfahrens; Leichtsinnig; Versicherung; Mutwillig; Beschwerdeverfahren; Bundesgesetz; Verfahrenskosten; Parteien; Gericht; Versicherungsgericht; Wortlaut; Regel; Kostenlos; Kostenlosigkeit; Liegenden; Auferlegt; Kommission; Kantonale; Mutwilligkeit; Leichtsinnige; Unfallversicherung; Leichtsinnigkeit; Versicherern; Eidg; Spruchgebühr; Bundesgesetze |