Art. 108 CCP de 2023
Art. 108
Restriction du droit d’être entendu
1 Les autorités pénales peuvent restreindre le droit d’une partie à être entendue:
- a.
- lorsqu’il y a de bonnes raisons de soupçonner que cette partie abuse de ses droits;
- b.
- lorsque cela est nécessaire pour assurer la sécurité de personnes ou pour protéger des intérêts publics ou privés au maintien du secret.
2 Le conseil juridique d’une partie ne peut faire l’objet de restrictions que du fait de son comportement.
3 Les restrictions sont limitées temporairement ou à des actes de procédure déterminés.
4 Tant que le motif qui a justifié la restriction subsiste, les autorités pénales ne peuvent fonder leurs décisions sur des pièces auxquelles une partie n’a pas eu accès que si celle-ci a été informée de leur contenu essentiel.
5 Lorsque le motif qui a justifié la restriction disparaît, le droit d’être entendu doit être accordé sous une forme adéquate.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2015/304 | Entscheid Anwaltsrecht – Disziplinarmassnahmen (Art. 12 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 BGFA, SR 935.61). Ein Strafverteidiger, der seinem Mandanten Kopien von Untersuchungsakten (unter anderem auch Reproduktionen jener verbotenen pornographischen Darstellungen, deren Herstellung bzw. Lagerung dem Mandanten im Strafverfahren zur Last gelegt werden) überlässt, darf wegen dieses Verhaltens nicht diszipliniert werden, wenn die verfahrensleitende Untersuchungsbehörde das Recht auf Akteneinsicht nicht eingeschränkt hat. Der Anwalt ist nicht verpflichtet, von sich aus die Akteneinsicht der beschuldigten Person zu beschränken (Verwaltungsgericht, B 2015/304). Entscheid vom 20. Dezember 2016 | Recht; Beschwerde; Anwalt; Beschwerdeführer; Recht; Anwalts; Beruf; Akten; Verfahren; Klient; Staat; Klienten; Rechtsanwalt; Entscheid; Amtliche; Verfahrens; Kopie; Kopien; Behörde; Staatsanwaltschaft; Entschädigung; Gallen; Berufsregel; Amtlichen; Partei; Akteneinsicht; Anwaltskammer; Person; Vorinstanz |
BS | BES.2021.29 (AG.2021.185) | Verfügung vom 28. Januar 2021 | Beschwerde; Mobiltelefon; Führe; Beschwerdeführer; Werden; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Strafgericht; Gericht; Würde; Einziehung; Verteidigerin; Akteneinsicht; Könne; Verfügung; Beschlagnahme; Stelle; Beschwerdeführers; Halten; Verfahren; Würden; Aufwand; Strafgerichts; Amtliche; Einsicht; Jedoch; Führt; Selbst; Stellen; Strafgerichtspräsidentin |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 457 (6B_129/2017) | Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO); Verwertungsverbot (Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (Bestätigung der Rechtsprechung [BGE 141 IV 220 E. 4 f.]). Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden (E. 1.6). | Beweis; Beschwerde; Einvernahme; Beschwerdeführer; Schuldig; Verwertbar; Beweise; Einvernahmen; Teilnahme; Aussagen; Vorinstanz; Beschuldigte; Verwertbare; Verfahren; Mehrfachen; Beschuldigten; Nötigung; Urteil; Teilnahmerecht; Person; Staatsanwaltschaft; Mitbeschuldigten; Nachteil; Recht; Konfrontationseinvernahme; Beweiserhebung; Qualifizierten; Raubes; Befragung |
141 IV 220 | Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten in vereinigten Verfahren teilzunehmen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (E. 5). | Beschuldigt; Beschwerde; Beschuldigte; Person; Beschuldigten; Teilnahme; Recht; Einvernahme; Personen; Einvernahmen; Recht; Beschwerdeführerin; Verfahren; Teilnahmerecht; Teilnahmerechte; Beweise; Staatsanwaltschaft; Urteil; Aussagen; Mitbeschuldigten; Obergericht; Verfahren; Bundesgericht; Partei; Beweiserhebungen; Mitbeschuldigten; Beschuldigte; Beschuldigten; Obergerichts |