E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Code de procédure pénale (CCP)

Art. 108 CCP de 2023

Art. 108 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 108

Restriction du droit d’être entendu

1 Les autorités pénales peuvent restreindre le droit d’une partie à être entendue:

a.
lorsqu’il y a de bonnes raisons de soupçonner que cette partie abuse de ses droits;
b.
lorsque cela est nécessaire pour assurer la sécurité de personnes ou pour protéger des intérêts publics ou privés au maintien du secret.

2 Le conseil juridique d’une partie ne peut faire l’objet de restrictions que du fait de son comportement.

3 Les restrictions sont limitées temporairement ou à des actes de procédure déterminés.

4 Tant que le motif qui a justifié la restriction subsiste, les autorités pénales ne peuvent fonder leurs décisions sur des pièces auxquelles une partie n’a pas eu accès que si celle-ci a été informée de leur contenu essentiel.

5 Lorsque le motif qui a justifié la restriction disparaît, le droit d’être entendu doit être accordé sous une forme adéquate.

>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 108 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210555MordSchuldig; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Verstorbene; Richt; Asservat-Nr; Aussage; Verstorbenen; Beweis; Asservate-Nr; Aussagen; Recht; Urteil; DNA-Spur; Person; Besitz; Video; Staat; Bundesgericht; Hinweis; Tatort; Bundesgerichts; Wattetupfer; Privatkläger; Genugtuung; Staatsanwalt; Einvernahme; Vorinstanz
ZHSB210226Mord etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Recht; Urteil; Ische; Recht; Vorinstanz; Person; Sinne; Aussage; Mutter; Beweis; Gericht; Verfahren; Gutachten; Amtlich; Einvernahme; Berufung; Amtliche; Staatsanwalt; Verteidigung; Dossier; Essen; Staatsanwaltschaft; Hinweis; Verfahren; Opfer
Dieser Artikel erzielt 43 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2015/304Entscheid Anwaltsrecht – Disziplinarmassnahmen (Art. 12 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 BGFA, SR 935.61). Ein Strafverteidiger, der seinem Mandanten Kopien von Untersuchungsakten (unter anderem auch Reproduktionen jener verbotenen pornographischen Darstellungen, deren Herstellung bzw. Lagerung dem Mandanten im Strafverfahren zur Last gelegt werden) überlässt, darf wegen dieses Verhaltens nicht diszipliniert werden, wenn die verfahrensleitende Untersuchungsbehörde das Recht auf Akteneinsicht nicht eingeschränkt hat. Der Anwalt ist nicht verpflichtet, von sich aus die Akteneinsicht der beschuldigten Person zu beschränken (Verwaltungsgericht, B 2015/304). Entscheid vom 20. Dezember 2016 Recht; Beschwerde; Anwalt; Beschwerdeführer; Recht; Anwalts; Beruf; Akten; Verfahren; Klient; Staat; Klienten; Rechtsanwalt; Entscheid; Amtliche; Verfahrens; Kopie; Kopien; Behörde; Staatsanwaltschaft; Entschädigung; Gallen; Berufsregel; Amtlichen; Partei; Akteneinsicht; Anwaltskammer; Person; Vorinstanz
BSBES.2021.29 (AG.2021.185)Verfügung vom 28. Januar 2021Beschwerde; Mobiltelefon; Führe; Beschwerdeführer; Werden; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Strafgericht; Gericht; Würde; Einziehung; Verteidigerin; Akteneinsicht; Könne; Verfügung; Beschlagnahme; Stelle; Beschwerdeführers; Halten; Verfahren; Würden; Aufwand; Strafgerichts; Amtliche; Einsicht; Jedoch; Führt; Selbst; Stellen; Strafgerichtspräsidentin
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 457 (6B_129/2017)Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO); Verwertungsverbot (Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (Bestätigung der Rechtsprechung [BGE 141 IV 220 E. 4 f.]). Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden (E. 1.6). Beweis; Beschwerde; Einvernahme; Beschwerdeführer; Schuldig; Verwertbar; Beweise; Einvernahmen; Teilnahme; Aussagen; Vorinstanz; Beschuldigte; Verwertbare; Verfahren; Mehrfachen; Beschuldigten; Nötigung; Urteil; Teilnahmerecht; Person; Staatsanwaltschaft; Mitbeschuldigten; Nachteil; Recht; Konfrontationseinvernahme; Beweiserhebung; Qualifizierten; Raubes; Befragung
141 IV 220Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten in vereinigten Verfahren teilzunehmen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (E. 5). Beschuldigt; Beschwerde; Beschuldigte; Person; Beschuldigten; Teilnahme; Recht; Einvernahme; Personen; Einvernahmen; Recht; Beschwerdeführerin; Verfahren; Teilnahmerecht; Teilnahmerechte; Beweise; Staatsanwaltschaft; Urteil; Aussagen; Mitbeschuldigten; Obergericht; Verfahren; Bundesgericht; Partei; Beweiserhebungen; Mitbeschuldigten; Beschuldigte; Beschuldigten; Obergerichts

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1675/2016AkteneinsichtBeschwerde; Verfahren; Beschwerdeführer; Verfahren; Akten; Recht; Partei; Akteneinsicht; Interesse; Bundes; Vorinstanz; Verfahrens; Verwaltung; Rechtliche; Verfügung; Urteil; Einsicht; Aufsichtsverfahren; Verwaltungs; Urteil; Beziehungsweise; Verfügungen; Gebühr; Interessen; Anzeige; Parteistellung; Revision; Öffentlichkeit; Gesuch
A-6334/2014ÖffentlichkeitsprinzipDaten; Recht; Beschwerde; Rechtliche; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Datenbekanntgabe; Verfahren; Sanktion; Zweck; Interesse; Bundes; Wettbewerb; Recht; Wettbewerbs; Kartell; Person; Rechtlichen; Aufgabe; Vergabe; Interessen; Gesetzlich; Gesetzliche; Verfahrens; Akten; Personen; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Submission

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2019.278Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO).Verfahren; Beschwerde; Verfahrens; Akten; Recht; Eingabe;Beschwerdegegner; Bundesanwaltschaft; Verfügung; Beilage; Beschwerdeführerin; Abgekürzte; Procédure; Pièce; Partei; Verfahren; Ordentlichen; Geführte; Parteien; Pièces; Angefochtene; Beilagen; Akteneinsicht; Décembre; Document; Einschliesslich; Rechtsvertreter; Unterlagen
BB.2019.279Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO).Verfahren; Beschwerde; Verfahrens; Akten; Recht; Eingabe; Beschwerdegegner;Verfügung; Bundesanwaltschaft; Beschwerdeführer; Verfahren; Beilage; Pièce; Abgekürzte; Procédure; Angefochtene; Angefochtenen; Ordentlichen; Pièces; Partei; Geführte; Akteneinsicht; Vorliegenden; Parteien; Beschwerdekammer; Beilagen; Einschliesslich; Rechtsvertreter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
H.Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014
Lieber Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung StPO2014
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz