1 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
2 Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.
3 Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
4 Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
224 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
c. Gerichtsstand >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS200114 | Verlustschein vom 20. Juni 2019 (Pfändung) und Kostenrechnung vom 20. Juni 2019 | Beschwerde; Pfändung; Beschwerdeführer; Betreibung; Vorinstanz; Recht; Betreibungsamt; Liquidationsanteil; SchKG; Sihltal; Aufsichtsbehörde; Kostenrechnung; Verfügung; Gepfändet; Verfahren; Akten; Beschwerdegegner; Verlustschein; Urteil; Liquidationsanteils; Gläubiger; Beschwerdeführers; Antrag; Schuldners; Vorsorglich; Betreibungsamtes; Beschwerdeverfahren; Erbschaft |
ZH | NE190002 | Widerspruchsklage | Klage; SchKG; Betreibung; LugÜ; Klagten; Beklagten; Berufung; Widerspruchsklage; Vorinstanz; Recht; Verfahren; Spreche; Zuständig; Bezug; Gericht; Drittansprecher; Gläubiger; Schuldner; Betreibungsverfahren; Zuständigkeit; Ausland; Vermögenswert; Widerspruchsverfahren; Entscheid; Kanton; Zwangsvollstreckung; Schweiz; Vollstreckungsrechtlich; Materiell |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2016.40 (AG.2017.236) | Aberkennung des Drittanspruchs (Widerspruchsklage nach Art. 108 Abs. 1 SchKG) | Beschwerde; Abtretung; Ansprüche; Nutzniessung; Entscheid; Zivilgericht; Künftige; Beschwerdeführerin; Schuldner; Forderung; Oktober; Abtretungserklärung; Arrest; Künftigen; Sämtlich; Gläubigerin; Dritte; Sämtliche; Ansprüchen; Vorliegende; Angefochtene; Erträge; Gemäss; Bundesgericht; Werden; Erhoben; Beschwerdegegnerin; Forderungen; Abgetreten; Schuldners |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 527 | Art. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 285 ff. SchKG; Zuständigkeit des Handelsgerichts. Das Handelsgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung von paulianischen Anfechtungsklagen (E. 2). Regeste b Art. 41 Abs. 1 OR, Art. 163 ff. StGB; Widerrechtlichkeit. Die Konkurs- und Betreibungsdelikte von Art. 163 ff. StGB sind keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (E. 3). | Recht; Anfechtung; SchKG; Recht; Handelsgericht; Anfechtungsklage; Gläubiger; Konkurs; Beschwerde; Schuld; Kanton; Schutz; Anfechtungsklagen; Klage; Beschwerdeführerin; Reflexwirkung; Materielle; Betreibungsrechtliche; Gläubigers; Schuldner; Zuständigkeit; Handelsgerichts; Schutznorm; Paulianisch; Vermögens; Gläubigerschutz; Zivilrechtlich; Paulianische |
140 III 355 (5A_29/2014) | Art. 6 Abs. 2 ZPO; Zuständigkeit des Handelsgerichts. Das Handelsgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung betreibungsrechtlicher Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht. Eine Einlassung ist ausgeschlossen (E. 2). | Handelsgericht; Beschwerde; Zuständigkeit; Recht; Klage; Sachlich; Betreibungs; Zivil; Streit; Klagen; Beschwerdeführerin; Betreibungsrechtliche; Prozess; Sachliche; Kanton; Materielle; Reflexwirkung; Geschäftliche; Partei; Streitigkeit; Gerichtliche; Widerspruchsklage; Beschwerdegegnerin; Materiellrechtliche; Handelsrechtlich; Handelsgerichts; GOG/ZH; Handelsgerichte; Botschaft; Zivilprozessordnung |